Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Betriebsvermögen.

rechnen.  Die  Abrechnung  zwischen  Unternehmer  und  Bauherrn
über  fertige  und  halbfertige  Bauten  vollzieht  sich  nicht  unmittelbar ­
  nach  ihrer  Vollendung,  sondern  verschiebt  sich  um
längere  Zeit,  insbesondere  bei  Baufirmen,  die  für  die  Großindustrie, ­
  Gemeinden  oder  den  Staat  Bauten  mit  mehrjähriger
Bauzeit  übernommen  haben.  Die  Bewertung  dieser  Objekte,  die
Verrechnung  des  auf  den  bisherigen  Arbeiten  ruhenden  Nutzens
unterliegt  mehr  oder  weniger  der  Willkür  und  der  Gewissenhaftigkeit ­
  des  Bilanzierenden,  da  der  wirkliche  Gewinn  erst  nach
der  Garantiedauer  festgestellt  werden  kann.
B.  Betriebsvermögen:  Handelswaren  mit  einem  Marktpreis
sind  mit  dem  Markt-  oder  Börsenpreis  oder  mit  dem  wirklichen
Anschaffungspreis  zu  bewerten.  Waren  ohne  Marktpreis  sind
höchstens  mit  dem  Veräußerungswert  oder  mit  dem  Anschaffungswert ­
  einzusetzen.  Anschaffungs-  oder  Erwerbspreis,  Selbstkosten ­
  und  Kalkulations-  bzw.  Verkaufspreis  sind  nicht  identisch ­
  l ).  Zum  Anschaffungspreis  rechnen  alle  Aufwendungen,
die  mit  dem  Erwerb  der  Ware  unmittelbar  in  Verbindung  stehen,
insbesondere  Bezugskosten  wie  Fracht,  Zoll,  Rollgeld,  Versicherung, ­
  Einkaufsprovision,  Bankspesen  u.  dgl.  Zum  Selbstkostenpreis ­
  zählen  alle  allgemeinen  und  besonderen  Verkaufskosten,
die  Handlungsunkosten,  Umsatzprämien,  Rabatt  an  den  Wiederverkäufer. ­
  Diese  Kosten  können  keinen  Maßstab  für  die  Bewertung ­
  in  der  B.  geben.  Der  Verkaufspreis  enthält  überdies
einen  Gewinnaufschlag  auf  den  Selbstkostenpreis.  Wertminderungen ­
  durch  Lagerung,  Schwund,  Veränderungen  in  der  Konjunktur, ­
  Veralterung  u.  ä.  sind  zu  berücksichtigen.
Selbsterzeugte  Waren  können  zum  Verkaufswert  eingestellt
werden.  Eine  Gerichtsentscheidung  (Seufferts  Archiv  Bd.  69,
Heft  4,  S.  160)  führt  dazu  aus;  Vom  Lagerverkaufswert  der
Waren,  die  den  Abnehmern  noch  nicht  übergeben  wurden,  sondern ­
  noch  auf  dem  Grundstücke  der  Produzenten  lagern,  wären
in  Abzug  zu  bringen:  die  noch  bis  zur  Ablieferung  aufzuwendenden ­
  Kosten,  insbesondere  Arbeitslöhne  und  Beförderungskosten,
ferner  ein  angemessener,  etwa  nach  den  Erfahrungen  aus  dem

0  Vgl.  Leittier,  Selbstkostenberechnung  industrieller  Betriebe.  7.  And
Frankfurt  1921,  S.  4  ff.;  über  Selbstkosten  hergestellter  Waren  ebenda.
            
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