Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Betriebsvermögen.

Frachtverträge,  die  noch  von  keiner  Seite  erfüllt  sind.  Der
Absender  ist  verpflichtet,  Fracht  zu  bezahlen  und  ist  berechtigt,
Güter  zu  befördern.  Ebenso  Kauf-,  Miet-,  Dienst-  und  Werkverträge. ­
  Solange  Rechte  und  Pflichten  sich  ziffermäßig  ausgleichen,
  wird  gegen  die  Nichtaufnahme  in  die  Bilanz  nichts
einzuwenden  sein.  Sind  Rechte  und  Pflichten  hingegen  ungleichwertig,
  ist  insbesondere  infolge  eines  ungünstigen  Verlaufes  ein
Verlust  zu  erwarten,  hat  der  Kaufmann  die  Verpflichtung,  die
Vermögensminderung  aus  schwebenden  Geschäften  in  der  Bilanz
zum  Ausdruck  zu  bringen.
Das  Vermögen  der  Ehefrau  des  Kaufmanns  ist  als  ein  Bilanzpassivum
  aufzunehmen,  wenn  vom  Sondergut  oder  vom  eingebrachten
  Gut  der  Ehefrau  in  das  Geschäft  eingelegt  worden
ist.  Es  ist  ein  Rückerstattungsanspruch.  Der  Anteil  der  Ehefrau
am  Gesamtgut  (bei  Gütergemeinschaft,  Fahrnis-  und  Errungenschaftsgemeinschaft) ­
  bildet  bis  zur  Auseinandersetzung  keine
rechtliche  Forderung,  weshalb  dieser  Auseinandersetzungsanspruch
  der  Ehefrau  nicht  in  die  B.  aufgenommen  werden  kann.
Betreibt  die  Ehefrau  ein  Handelsgeschäft,  so  ist  ihr  eingebrachtes
Gut  und  ihr  Vorbehaltsgut  bilanzpflichtig,  nicht  aber  das  Gesamtgut.

Die  Bilanz  des  Einzelkaufmanns  gibt  selten  eine  vollständige
Übersicht  über  das  Gesamtvermögen.  Die  Beteiligung  als  stiller
Gesellschafter,  als  Kommanditist  an  einer  anderen  Unternehmung
ist  kein  Handelsgeschäft  im  Sinne  des  HGB.,  die  Einstellung
des  Beteiligungsbetrages  in  die  kaufmännische  Bilanz  ist  gesetzlich ­
  nicht  erforderlich,  aber  zweckmäßig.  Betreibt  der  Kaufmann
mehrere  selbständige  Unternehmungen,  so  muß  er  für  jedes
Geschäft  eine  Bilanz,  jedoch  keine  Gesamtbilanz  aufstellen.
Hinsichtlich  des  Privatvermögens  hat  das  Reichsgericht  (II.  Strafsenat, ­
  10.  Januar  1908)  l )  entschieden,  daß  der  Kaufmann  verpflichtet ­
  ist,  sein  ganzes  Vermögen  in  die  Bilanz  einzubeziehen,
daß  er  aber  in  seinen  Handelsbüehern  keine  Aufzeichnungen  über
Bestand  oder  Veränderung  des  Privatvermögens  zu  machen  habe,
daß  es  vielmehr  genügt,  wenn  er  die  Gcschäftsbilanz  ohne  Rücksichtnahme ­
  auf  das  Privatvermögen  feststellt;  nur  muß  er  in

J )  R.  G.  in  Strafsachen  41,  41.
            
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