Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Das  Kapital.

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der  gesetzlichen  zwingenden  Vorschrift  jene  des  Privatkapitals.
(S.  62.)
Unter  Zusatz-,  Zuwachs-  oder  ErgärezBngskapital,  gewöhn
lieh  als  Reservefonds,  Reservekapital  bezeichnet,  versteht  man
im  allgemeinen  den  Betrag  des  eigenen  Kapitals,  der  über  das
Grundkapital  oder  die  Stammeinlage  oder  das  Geschäftsguthaben ­
  hinaus  aus  unverteilten  Gewinnen  (bei  Gewinnverteilungsgesellschaften) ­
  oder  unverbrauchten  Gewinnen  (bei  der  Einzel-Unternehmung)
  angesammelt  wurde.  Gewinnrücklagen  können
v on  jeder  Unternehmung  gebildet  werden.  Zu  den  Kapitalreserven
im  weiteren  Sinne  sind  aber  neben  diesen  Gewinnrücklagen  auch
die  vorhin  erwähnten  haftpflichtigen  Ergänzungskapitalien  der
Persönlich  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  haftenden  Unternehmer
und  die  fehlende  Einzahlung  auf  Anteile  zu  rechnen.
Nachschußkapitalien  bestehen  bei  Unternehmungen  mit
Nachschuß-  bzw.  Verlustdeckungspflicht,  also  bei  der  G.m.b.  H._
8 °fern  sie  als  Unternehmung  mit  beschränkter  oder  unbeschränk
te r  Nachschußpflicht  errichtet  wurde,  bei  der  Reederei  und  der
Gewerkschaft,  bei  der  eingetragenen  Genossenschaft  und  bei  den
^arsicherungsvereinen  auf  Gegenseitigkeit.
Die  Beteiligung  an  einer  Unternehmung  erfolgt  durch  Über
uahrne  eines  Anteils  am  haftpflichtigen  Kapital,  durch  Erwerb
v °n  Aktien,  Anteilen,  Kommanditeinlagen.  Der  Beteiligte  haftel
dem  Betrage  der  übernommenen  Anteile  für  die  Verbindlich
Seiten  der  Unternehmung,  ohne  selbst  das  Geschäft  zu  betreiben,
°Kne  „Kaufmann“  im  Sinne  des  HGB.  zu  sein.  Auch  beim  Ein
tritt  als  persönlich  haftender  Gesellschafter  kann  die  aktive  Teiln
 ahme  an  der  Geschäftsführung  ausgeschlossen  sein,  so  beis
 Pielsweise  bei  der  offenen  Handelsgesellschaft  durch  Ausschluß
der  Vertretungsbefugnis.
Neben  diesen  Formen  finanzieller  Beteiligung  als  haftpflichtiger ­
  Unternehmer  ist  eine  solche  als  Gläubiger  der  Unterne
 Wung  möglich,  und  zwar  als  stiller  Gesellschafter  gegen  Auteile
  am  Gewinn  und  Verlust,  oder  als  Darlehnsgläubiger  gegen
entsprechend  höhere  Verzinsung  bzw.  Anteil  am  Gewinn,  ln
ökonomischer  Hinsicht  ist  jeder  Gläubiger  am  Unternehmen  des
Kreditnehmers  beteiligt.  Er  hat  im  Falle  des  Konkurses  das
Anrecht  auf  Befriedigung  aus  der  Vermögensmasse,  er  trägt  das
            
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