Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Das Kapital. 
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der gesetzlichen zwingenden Vorschrift jene des Privatkapitals. 
(S. 62.) 
Unter Zusatz-, Zuwachs- oder ErgärezBngskapital, gewöhn 
lieh als Reservefonds, Reservekapital bezeichnet, versteht man 
im allgemeinen den Betrag des eigenen Kapitals, der über das 
Grundkapital oder die Stammeinlage oder das Geschäftsgut 
haben hinaus aus unverteilten Gewinnen (bei Gewinnverteilungs 
gesellschaften) oder unverbrauchten Gewinnen (bei der Einzel- 
Unternehmung) angesammelt wurde. Gewinnrücklagen können 
v on jeder Unternehmung gebildet werden. Zu den Kapitalreserven 
im weiteren Sinne sind aber neben diesen Gewinnrücklagen auch 
die vorhin erwähnten haftpflichtigen Ergänzungskapitalien der 
Persönlich mit ihrem ganzen Vermögen haftenden Unternehmer 
und die fehlende Einzahlung auf Anteile zu rechnen. 
Nachschußkapitalien bestehen bei Unternehmungen mit 
Nachschuß- bzw. Verlustdeckungspflicht, also bei der G.m.b. H._ 
8 °fern sie als Unternehmung mit beschränkter oder unbeschränk 
te r Nachschußpflicht errichtet wurde, bei der Reederei und der 
Gewerkschaft, bei der eingetragenen Genossenschaft und bei den 
^arsicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. 
Die Beteiligung an einer Unternehmung erfolgt durch Über 
uahrne eines Anteils am haftpflichtigen Kapital, durch Erwerb 
v °n Aktien, Anteilen, Kommanditeinlagen. Der Beteiligte haftel 
dem Betrage der übernommenen Anteile für die Verbindlich 
Seiten der Unternehmung, ohne selbst das Geschäft zu betreiben, 
°Kne „Kaufmann“ im Sinne des HGB. zu sein. Auch beim Ein 
tritt als persönlich haftender Gesellschafter kann die aktive Teil- 
n ahme an der Geschäftsführung ausgeschlossen sein, so bei- 
s Pielsweise bei der offenen Handelsgesellschaft durch Ausschluß 
der Vertretungsbefugnis. 
Neben diesen Formen finanzieller Beteiligung als haft 
pflichtiger Unternehmer ist eine solche als Gläubiger der Unter- 
ne Wung möglich, und zwar als stiller Gesellschafter gegen Au- 
teile am Gewinn und Verlust, oder als Darlehnsgläubiger gegen 
entsprechend höhere Verzinsung bzw. Anteil am Gewinn, ln 
ökonomischer Hinsicht ist jeder Gläubiger am Unternehmen des 
Kreditnehmers beteiligt. Er hat im Falle des Konkurses das 
Anrecht auf Befriedigung aus der Vermögensmasse, er trägt das
	        
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