Das Kapital.
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der gesetzlichen zwingenden Vorschrift jene des Privatkapitals.
(S. 62.)
Unter Zusatz-, Zuwachs- oder ErgärezBngskapital, gewöhn
lieh als Reservefonds, Reservekapital bezeichnet, versteht man
im allgemeinen den Betrag des eigenen Kapitals, der über das
Grundkapital oder die Stammeinlage oder das Geschäftsgut
haben hinaus aus unverteilten Gewinnen (bei Gewinnverteilungs
gesellschaften) oder unverbrauchten Gewinnen (bei der Einzel-
Unternehmung) angesammelt wurde. Gewinnrücklagen können
v on jeder Unternehmung gebildet werden. Zu den Kapitalreserven
im weiteren Sinne sind aber neben diesen Gewinnrücklagen auch
die vorhin erwähnten haftpflichtigen Ergänzungskapitalien der
Persönlich mit ihrem ganzen Vermögen haftenden Unternehmer
und die fehlende Einzahlung auf Anteile zu rechnen.
Nachschußkapitalien bestehen bei Unternehmungen mit
Nachschuß- bzw. Verlustdeckungspflicht, also bei der G.m.b. H._
8 °fern sie als Unternehmung mit beschränkter oder unbeschränk
te r Nachschußpflicht errichtet wurde, bei der Reederei und der
Gewerkschaft, bei der eingetragenen Genossenschaft und bei den
^arsicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.
Die Beteiligung an einer Unternehmung erfolgt durch Über
uahrne eines Anteils am haftpflichtigen Kapital, durch Erwerb
v °n Aktien, Anteilen, Kommanditeinlagen. Der Beteiligte haftel
dem Betrage der übernommenen Anteile für die Verbindlich
Seiten der Unternehmung, ohne selbst das Geschäft zu betreiben,
°Kne „Kaufmann“ im Sinne des HGB. zu sein. Auch beim Ein
tritt als persönlich haftender Gesellschafter kann die aktive Teil-
n ahme an der Geschäftsführung ausgeschlossen sein, so bei-
s Pielsweise bei der offenen Handelsgesellschaft durch Ausschluß
der Vertretungsbefugnis.
Neben diesen Formen finanzieller Beteiligung als haft
pflichtiger Unternehmer ist eine solche als Gläubiger der Unter-
ne Wung möglich, und zwar als stiller Gesellschafter gegen Au-
teile am Gewinn und Verlust, oder als Darlehnsgläubiger gegen
entsprechend höhere Verzinsung bzw. Anteil am Gewinn, ln
ökonomischer Hinsicht ist jeder Gläubiger am Unternehmen des
Kreditnehmers beteiligt. Er hat im Falle des Konkurses das
Anrecht auf Befriedigung aus der Vermögensmasse, er trägt das