Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Staatensukzession.  51
1.  Losreißung  und  Verselbständigung,
2.  Annexion,
3.  Zusammenschluß  mehrerer  Staaten  zum  Bundesstaat,
4.  Verschmelzung,
5.  Zergliederung.
Obwohl,  streng  genommen,  nur  einige  der  der  Hauptgruppe  angehörigen
  Fälle  in  diesen  Zusammenhang  gehören,  soll  doch,  um  eine
Zerreißung  der  Materie  zu  verhüten,  ihre  Gesamtbehandlung  an
dieser  Stelle  stattfinden.
a)  Was  zunächst  die  Zession  anlangt,  so  ist  hier  der  Name,  der  für
die  Abtretung  gewählt  wird,  nicht  unbedingt  entscheidend  und  es  muß
gerade  hier  (wie  übrigens  auch  sonst)  nachdrücklich  davor  gewarnt
werden,  privatrechtliche  Begriffe  aus  das  Völkerrecht  zu  übertragen.
So  gibt  es  keinen  „Kauf"  im  völkerrechtlichen  Sinn,  sondern  nur  eine
dauernde  Übertragung  der  Gebietshoheit,  mag  auch  für  diese  Übertragung ­
  ein  „Preis"  gezahlt  worden  sein.  Die  „Pacht"  aus  99  Jahre,
die  z.  B.  bei  der  Abtretung  Kiautschous  1898  an  das  Deutsche  Reich
und  bei  der  Übertragung  von  Gebieten  im  deutsch-französischen
Marokkovertrag  vom  4.  November  1911  eine  bedeutsame  Rolle  gespielt ­
  haben,  find  nichts  anderes  als  Formen  verhüllter  Gebietsabtretungen, ­
  Formen,  die  man  gewählt  hat,  um  die  Empfindlichkeit
des  abtretenden  Staates  zu  schonen.  Als  Formen  verhüllter  Gebietsabtretungen ­
  oder  wenigstens  auf  einer  Seite  gewollter  Hinausschiebung ­
  rechtlicher  Klärung  muß  man  auch  Fälle,  wie  die  sog.  „Verpfändung" ­
  von  Wismar  von  Schweden  an  Mecklenburg-Schwerin
(1803;  als  endgültig  anerkannt  1903),  die  der  bedingten  Abtretung
Cyperns  an  England  1878  oder  der  Besetzung  und  Verwaltung
Bosniens  und  der  Herzogewina  durch  Österreich-Ungarn  auffassen.
Auch  die  in  der  Völkerbundakte  vorgesehene  Schaffung  von  „Mandaten" ­
  gehört  teilweise  hierher.  Art.  22  der  Völkerbundakte  kennt
drei  Arten  solcher  Mandate:
1.  Gemeinwesen,  die  zum  ehemaligen  türkischen  Reiche  gehörten  und
einen  solchen  Grad  der  Entwicklung  erreicht  haben,  daß  ihre  Existenz
als  unabhängige  Staaten  vorübergehend  anerkannt  werden  kann,  vorausgesetzt, ­
  daß  sie  sich  den  Ratschlägen  eines  Mandatars  unterwerfen,
2.  Gebiete,  in  denen  der  Grad  der  Entwicklung  (gedacht  ist  insbesondere ­
  an  mittelafrikanische  Völker)  erfordert,  daß  der  Mandatar  sofort ­
  die  Verwaltung  übernimmt  und

4*
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.