III. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3.
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Kaufpreisen für das Unternehmen als Ganzes, so muß der umgekehrte Weg
eingeschlagen werden. Auszugehen ist dann von der Bewertung der einzelnen
Gegenstände des Anlage- und Betriebskapitals; auf dieser Grundlage ist der
Wert des steuerbaren Anlage- und Betriebskapitals int ganzen, als eine einzige
wirtschaftliche Einheit, zu ermitteln." Aber in § 6 E. Pr. Erg.St.G. liegt der
Schwerpunkt darauf, daß „sämtliche" dem Betriebe gewidmete geldwerte
Gegenstände und Rechte zum Anlage- und Betriebskapital gehören; daraus
folgt nicht, daß der Wert des ganzen Unternehmens „immer nur den Ausgangs
punkt für die Bewertung" bilden dürfe. Vielmehr kommen die einzelnen Be
standteile nur als Rechnungsfaktoren unter Berücksichtigung ihrer gegenwärtigen
Verwendung in Betracht, und die Summe der Einzelwerte bildet keineswegs
der maßgebende Gesamtwert des Anlage- und Betriebskapitals, vielmehr ist
auf Grund der Bemerkungen der einzelnen Teile „der Verkaufswert der Ge
samtheit als eines einheitlichen Steuerobjektes zu ermitteln (E. d. Pr. OVG.
in St. 5 S. 117, 6 S. 33 ff., 38, 42). Der Verkaufswert der Gesamtheit, der
das Ziel der Schätzung bildet, wird aber gerade auch durch immaterielle Rechte
beeinflußt; eine Buchdruckerei z. B., in deren Verlag eine Zeitung mit gesichertem
Leserkreis erscheint, hat hierdurch eben einen höheren Berkaufswert. Nicht
den Ausgangspunkt hat der Wert des ganzen Unternehmens zu bilden,
sondern die Ermittlung des Wertes der ganzen gewerblichen Anlage ist das
Ziel, zu dessen Erreichung die Einzelbewertungen nur Material liefern, aber
nicht das alleinige, mechanisch zusammenzurechnende.
Rein persönliche immaterielle Rechte können freilich, da sie nicht über
tragen werden können, den gemeinen Wert eines Unternehmens nicht beein
flussen Deshalb sind auch Konzessionen, die nur eine persönliche Befugnis
oder Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbebetriebs sind, wie z. B. Schank
konzessionen, weder steuerbare Rechte oder Bestandteile eines steuerbaren ge-
gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals, da sie nicht veräußert werden, also
keinen gemeinen Wert haben können. Beim Verkaufe einer Schankwirtschaft
kann wohl der Verkäufer auf seine Konzession zugunsten des Käufers, der für
seine Person eine neue Konzession erwirbt, verzichten und sich für den Ver
zicht vom Käufer eine Vergütung zahlen lassen, nicht aber ist ein Verkauf der
Konzession rechtlich möglich (pr. OVG. in St. 5 S. 371s.). Was die Apo
thekenberechtigungen anlangt, so bilden die veräußerlicheit und vererblichen
Privilegien Bestandteile des Betriebsvermögens (vgl. die vorige Sinnt.), wäh
rend die Konzessionen unterschiedslos wie die Schankkonzessionen persönliche
Erlaubnisse ohne rechtliche Verkaufsmöglichkeit und daher ohne gemeinen Wert
sind, somit nicht zum steuerbaren Vermögen gehören (pr. OVG. in St. 6 S. 101 ff.).
Jetzt hat auch der RFH. sich in dem Urteile I A 108 v. 27. Nov. 1919 meiner
vorstehend entwickelten, von der des Pr. OBG. abweichenden Ansicht ange
schlossen, indem er ausführt: „Ideelle Werte wie die Kundschaft sind regel
mäßig nur werterhöhende Eigenschaften, die den Wert des Geschäfts, mithin
des steuerbaren Betriebsvermögens, erhöhen. Sie können ausnahmsweise
aus besonderen Gründen auch als selbständige Vermögensgegenstände anzu
sehen sein, z. B. wenn die Kundschaft gegen Entgelt erworben und mit
dem Betrage des Entgelts in die Bilanz eingestellt ist. Hier sind sie selbst
steuerbares Vermögen."
<*) Im wesentlichen kommen also die in Art. 10 III Ausf.Anw. z. Pr.
Erg. St.G. aufgeführten Sachen und Rechte als Bestandteile des Betriebs-
Vermögens in Betracht, nämlich
„1. die dem Betriebe dienenden Grundstücke, Gebäude, baulichen Anlagen,
Wasserkräfte, Maschinen, Gerätschaften, Werkzeuge, Tiere und Futter-