Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3. 
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Kaufpreisen für das Unternehmen als Ganzes, so muß der umgekehrte Weg 
eingeschlagen werden. Auszugehen ist dann von der Bewertung der einzelnen 
Gegenstände des Anlage- und Betriebskapitals; auf dieser Grundlage ist der 
Wert des steuerbaren Anlage- und Betriebskapitals int ganzen, als eine einzige 
wirtschaftliche Einheit, zu ermitteln." Aber in § 6 E. Pr. Erg.St.G. liegt der 
Schwerpunkt darauf, daß „sämtliche" dem Betriebe gewidmete geldwerte 
Gegenstände und Rechte zum Anlage- und Betriebskapital gehören; daraus 
folgt nicht, daß der Wert des ganzen Unternehmens „immer nur den Ausgangs 
punkt für die Bewertung" bilden dürfe. Vielmehr kommen die einzelnen Be 
standteile nur als Rechnungsfaktoren unter Berücksichtigung ihrer gegenwärtigen 
Verwendung in Betracht, und die Summe der Einzelwerte bildet keineswegs 
der maßgebende Gesamtwert des Anlage- und Betriebskapitals, vielmehr ist 
auf Grund der Bemerkungen der einzelnen Teile „der Verkaufswert der Ge 
samtheit als eines einheitlichen Steuerobjektes zu ermitteln (E. d. Pr. OVG. 
in St. 5 S. 117, 6 S. 33 ff., 38, 42). Der Verkaufswert der Gesamtheit, der 
das Ziel der Schätzung bildet, wird aber gerade auch durch immaterielle Rechte 
beeinflußt; eine Buchdruckerei z. B., in deren Verlag eine Zeitung mit gesichertem 
Leserkreis erscheint, hat hierdurch eben einen höheren Berkaufswert. Nicht 
den Ausgangspunkt hat der Wert des ganzen Unternehmens zu bilden, 
sondern die Ermittlung des Wertes der ganzen gewerblichen Anlage ist das 
Ziel, zu dessen Erreichung die Einzelbewertungen nur Material liefern, aber 
nicht das alleinige, mechanisch zusammenzurechnende. 
Rein persönliche immaterielle Rechte können freilich, da sie nicht über 
tragen werden können, den gemeinen Wert eines Unternehmens nicht beein 
flussen Deshalb sind auch Konzessionen, die nur eine persönliche Befugnis 
oder Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbebetriebs sind, wie z. B. Schank 
konzessionen, weder steuerbare Rechte oder Bestandteile eines steuerbaren ge- 
gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals, da sie nicht veräußert werden, also 
keinen gemeinen Wert haben können. Beim Verkaufe einer Schankwirtschaft 
kann wohl der Verkäufer auf seine Konzession zugunsten des Käufers, der für 
seine Person eine neue Konzession erwirbt, verzichten und sich für den Ver 
zicht vom Käufer eine Vergütung zahlen lassen, nicht aber ist ein Verkauf der 
Konzession rechtlich möglich (pr. OVG. in St. 5 S. 371s.). Was die Apo 
thekenberechtigungen anlangt, so bilden die veräußerlicheit und vererblichen 
Privilegien Bestandteile des Betriebsvermögens (vgl. die vorige Sinnt.), wäh 
rend die Konzessionen unterschiedslos wie die Schankkonzessionen persönliche 
Erlaubnisse ohne rechtliche Verkaufsmöglichkeit und daher ohne gemeinen Wert 
sind, somit nicht zum steuerbaren Vermögen gehören (pr. OVG. in St. 6 S. 101 ff.). 
Jetzt hat auch der RFH. sich in dem Urteile I A 108 v. 27. Nov. 1919 meiner 
vorstehend entwickelten, von der des Pr. OBG. abweichenden Ansicht ange 
schlossen, indem er ausführt: „Ideelle Werte wie die Kundschaft sind regel 
mäßig nur werterhöhende Eigenschaften, die den Wert des Geschäfts, mithin 
des steuerbaren Betriebsvermögens, erhöhen. Sie können ausnahmsweise 
aus besonderen Gründen auch als selbständige Vermögensgegenstände anzu 
sehen sein, z. B. wenn die Kundschaft gegen Entgelt erworben und mit 
dem Betrage des Entgelts in die Bilanz eingestellt ist. Hier sind sie selbst 
steuerbares Vermögen." 
<*) Im wesentlichen kommen also die in Art. 10 III Ausf.Anw. z. Pr. 
Erg. St.G. aufgeführten Sachen und Rechte als Bestandteile des Betriebs- 
Vermögens in Betracht, nämlich 
„1. die dem Betriebe dienenden Grundstücke, Gebäude, baulichen Anlagen, 
Wasserkräfte, Maschinen, Gerätschaften, Werkzeuge, Tiere und Futter-
	        
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