Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

96 Bermögenszuwachssteuergesetz. § 3. 
läge sollte erreicht werden, „daß aus den Jahreseinkünften herrührende Beträge 
dann als beitragspflichtiges Vermögen herangezogen werden, wenn sie zur Uber- 
führung in das Vermögen bestimmt seien und nur noch zufällig oder in der Ab 
sicht zurückgehalten würden, um sie der Abgabe zu entziehen" (Komm.Ber. z. 
$558®. S. 31 f.). Deshalb sind die Worte „soweit sie zur Bestreitung der laufen 
den Ausgaben für drei Monate dienen" eingefügt. Die Worte „Bank- oder 
sonstige Guthaben" aber sind erst im Plenum eingeschaltet worden, um diese 
Guthaben von der Beitragspflicht gleichfalls insoweit auszunehmen, als sie zur 
Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei Monate dienen, damit diejenigen 
Kreise, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr durch Überweisung pflegen^ nicht 
vor denen benachteiligt werden, die die Zahlungen im Wege der Bargeldleistung 
bewirken (RT. Sten.B. S. 5792 D). Die „Bank- oder sonstigen Guthaben" 
fallen aber schon unter Ziff. 2; die hinsichtlich ihrer in Ziff. 4 gemachte Aus 
nahme gehörte also in die Ziff. 2. Unzweifelhaft ergibt sich nun folgender Sinn: 
Bestände in barem Geld deutscher Währung, fremden Geldsorten, Banknoten 
und Kassenscheinen sowie Bank- und sonstige Guthaben gehören insoweit nicht 
zum steuerbaren Kapitalvermögen, als sie zur Bestreitung der laufenden Aus 
gaben für drei Monate dienen. Dagegen werden die Worte „ausgenommen 
die aus den laufenden Jahreseinkünsten" nur auf die vorhergehenden „bares 
Geld" bis „Kassenscheine" bezogen werden können. Die Absicht des Gesetz 
gebers scheint aber dahin gegangen zu sein, sie auch auf „Bank- oder sonstige Gut 
haben" zu beziehen; wenigstens bemerkte der Reichsschatzsekretär in der Kom 
mission, „daß in der preußischen Praxis sich der Grundsatz herausgebildet habe, 
daß, wenn jemand Geld aus den lausenden Jahreseinkünften auf der 
Bank zu jeder Zeit zur Verfügung habe, dies nicht als Kapitalvermögen ange 
sehen werde. Die Beibehaltung dieser Praxis für das gegenwärtige Gesetz sei 
zu erwarten" (Komm.Ber. z. WBG. S. 32). Das entspricht auch dem ganzen 
Grundgedanken der im § 6 Ziff. 4 gemachten Ausnahme von der Steuerpslicht, 
der nur der einer Unterscheidung von Vermögen und Einkommen ist und nur 
durch den Zusatz „soweit sie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei 
Monate dienen" eine prinziplose Einschränkung erfahren hat. So bemerkte 
auch der Berichterstatter über das WBG. (Komm.Ber. @.32): „Im Leben z. B. 
desjenigen, der nicht kaufmännisch rechne, werde der Anteil an Gehalt, Zinsen 
und Kapitalvermögen, über den er noch nicht verfügt hat, Bestandteil des Ein 
kommens sein. Vermögen werde das Nichtgebrauchte erst dann, wenn man den 
Beschluß gefaßt und ausgeführt habe, diesen Teil als Ersparnis anzulegen. 
Den noch als Einkommen zu betrachtenden Aktiven stünden die laufenden 
Haushaltungsschulden gegenüber; sie seien vom Vermögen konsequenterweise 
nicht abzusetzen. Er gebe zu, daß dieser Gegensatz flüssig und vielleicht nicht überall 
folgerichtig durchgeführt sei. So werde ein Bankdepot sehr häufig Einkommens 
teile umfassen, die noch nicht in das Vermögen übergegangen seien. Jedenfalls 
sei es aber richtig, daß dasjenige Bargeld, was man zu Hause liegen habe, soweit 
es aus den Jahreseinkünften herrühre, als Bestandteil des Einkommens behandelt 
werde." Wenn aber jemand, weil sein Einkommen nicht ausreicht, Beträge eines 
nicht aus dem Einkommen des laufenden Jahres herrührenden Bank- oder 
sonstigen Guthabens zur Bestreitung der laufenden Ausgaben verwendet, 
so werden diese Beträge dadurch nicht Einkommen. 
Andererseits ist es freilich folgewidrig, den Ausschluß vom steuerbaren 
Vermögen auf diejenigen Beträge der laufenden Jahreseinkünfte zu beschränken, 
die zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei Monate dienen — 
richtiger wäre statt „dienen" zu sagen gewesen „dienen sollen", „zu dienen be 
stimmt find" oder „bestimmt sind" —. Denn (Jahres-) Einkommen ist die Ge-
	        
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