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Vermögcnszutvachsstexergesetz. § i$.
nicht erforderlich, daß bei der Zuwendung das frühere Arbeits- oder Dienst
verhältnis ausdrücklich als Grund der Zuwendung angegeben wird, sondern
es genügt, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß die Zuwendung
mit Rücksicht auf ein solches Verhältnis erfolgt ist.
Andererseits wird man auch die Erklärung des Zuwendenden, die Zuwen
dung erfolge mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis, nicht
unter allen Umständen für unbedingt maßgebend zu erachten haben, insbesondere
dann nicht, wenn die Höhe der zugewendeten Bezüge unter Berücksichtigung
der für die Arbeits- oder Dienstleistungen bereits gewährten Vergütung in einem
auffälligen Mißverhältnisse zu dem Werte jener Leistungen steht; in solchen
Fällen nruß es der Steuerbehörde offenstehen, daß die Ilmstände die Annahme
rechtfertigen, die Begründung der Zuwendung mit dem früheren Arbeits- oder
Dienstverhältnisse entspreche dem wahren Willendes Zuwendenden nicht. Mitdieser
Maßgabe kommt es auch auf die Höhe der zugewendeten Bezüge nicht an. Vgl. auch
Hofmann Anm. 6 zu § 6 WBG. sowie Strutz Erg.St.G. Anm. 4 E 51t § 7.
<?> Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen
(Ziff. 6 des § 6 BSt.G.). „Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapital-
versicherungen und aus Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch
nicht in den Rentenbezug eingetreten ist, gehören nach § 6 Zifs. 6 BSt.G.
zum steuerbaren Kapitalvermögen.
1. Unter den Begriff der „Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen"
fallen alle Arten der Lebens-, Kapital- und Rentenversicherung, d. h. alle die
jenigen Geschäfte, durch welche jemand gegen Hingabe des Kapitals oder regel
mäßige Raten-(Prämien-)zahlungen sich den Anspruch auf Zahlung eines
Kapitals oder einer Rente an sich oder einen Dritten von einem gewissen Zeit
punkte an verschafft. Die Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen treten
in den verschiedensten Zwischenbildungen auf, die ineinander übergehen und
eine scharfe Unterscheidung auch der Grundformen nicht zulassen (Begr. z.
pr. Erg.St.G. S. 34). Als Lebensversicherung gilt jede Form der Kapital-
oder Rentenversicherung, bei welcher die Leistung des Versicherers in der Ilrt
von dem Leben einer Person abhängig gemacht wird, daß die seitens des Ver
sicherers zu tragende Gefahr aus der Ungewißheit der Dauer dieses Lebens
entspringt. Eine Versicherung auf den Lebenssall liegt deshalb auch vor, wenn
der Versicherer nur dann zu der vereinbarten Leistung an den Bersicherungs-
nehmer oder einen Dritten verpflichtet sein soll, falls der Versicherungsnehmer
einen bestimmten Zeitpunkt erlebt, während bei seinem früheren Tode alle
von ihm gezahlten Prämien dem Versicherer verbleiben. Ohne Belang ist cs,
tvenn die Versicherungssumme nicht von vornherein feststeht, der von dem Ver
sicherer zu zahlende Betrag vielmehr erst nach Eintritt des Versicherungsfalls
nach bestimmten, im Vertrage festgestellten Grundsätzen sich berechnen läßt.
Ein Risiko trägt der Versicherer, wenn er bei Fälligkeit der Versicherung unter
Umständen einen die Einzahlungen des Versicherungsnehmers übersteigenden
Betrag zu zahlen hat. Ein solches Risiko beisteht bei Versicherungsgesellschaften
auf Gegenseitigkeit mit juristischer Persönlichkeit für die Gesellschaft als solche,
nicht für deren einzelne Mitglieder (pt. OVG. in St. 16 S. 222 f.f).
Ob der Einkauf in sog. „Sterbe- oder Begräbniskaffen" dem Abschluß
einer Lebensversicherung gleichzuachten ist, hängt von den Verhältnissen des
einzelnen Falles, insbesondere den Satzungen und Einrichtungen der Anstalt
und der Höhe der Versicherungssumme ab. Der Zweck des Einkaufs in eine
Sterbekasse geht zum Unterschiede von der Lebens- oder Kapitalversicherung
dahin, im Falle des Todes des Versicherten dessen Hinterbliebenen eine Summe
zu gewähren, die nicht ihr Vermögen vermehren oder ihnen Mittel zum Lebens-