Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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III. Dcr Vermögcnsbegriff des Gesetzes. § 3. 
unterhalt verschaffen, sondern nur dazu dienen soll, die Kosten der Beerdigung 
und sonstige mit dem Sterbefalle verbundene Ausgaben zu bestreiten. Es ist 
demnach zu prüfen, ob nach der Höhe der versicherten Summen, nach den Ver- 
mögensverhältnissen des Versicherten sowie nach den einzusehenden Versiche 
rungsbedingungen anzunehmen ist, daß die Versicherungssummen nur jenen 
Zweck, den Hinterbliebenen über die mit dem Sterbefalle verknüpften Kosten 
hinwegzuhelfen, erfüllen sollen. In diesem Falle wird das Vorliegen einer 
Lebens- oder Kapitalversicherung zu verneinen sein. Gehen dagegen' die Ver 
sicherungssummen nach den Verhältnissen des Versicherten über jenen Zweck 
erheblich hinaus, oder aber ist nach den Versicherungsbedingungen der Ver 
sicherte in der Lage, durch Rückverkauf an die Sterbekasse, Abtretung oder Ver 
pfändung an Dritte jederzeit die Versicherung zu Gelde zu machen, sich dadurch 
ein Kapital für beliebige andere Zwecke zu beschaffen und die Zwecke der Sterbc- 
kassenversicherung zu vereiteln, so wird in der Versicherung nicht eine Sterbe- 
kassen-, sondern eine Lebens- oder Kapitalversicherung zu finden sein. (Vgl. 
die Veröffentlichungen des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung, 
Jahrg. 1910, Anhang S. 14/15) (pr. OVG. E VII a 6 b. 16. Okt. 1912). Wenn 
mich nach den Satzungen der Steuerpflichtige in der Lage ist, über die Ver 
sicherung bei der Sterbekasse durch Rückverkauf an die Sterbekasse und über 
die zweite Versicherung durch Verpfändung oder Abtretung jederzeit zu ver 
fügen, die Versicherungen zu Gelde zu machen und sie ihrer Zweckbestimmung 
31t entziehen, so ist cs rechtlich nicht zu beanstanden, in solchen Versicherungen 
Kapital- oder Lebensversicherungen zu sehen (pr. OVG. E VII a 5 ti. 26. Febr. 
1914). Vgl. auch Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 52 zu § 8 und § 11 
Abs. 2 des vorliegenden Ges. 
2. Bereits fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversiche 
rungen fallen unter Ziff. 2 oder 5 des § 6 BSt.G. 
Ev Nicht als steuerbares Vermögen geltende Gegenstände 
(§ 8 BSt.G) Nach § 8 BSt.G. gelten nicht als steuerbares Vermögen „Möbel, 
Hausrat und andere nicht unter § 6 fallende bewegliche körperliche Gegenstände, 
sofern sie nicht als Zubehör eines Grundstücks (§ 2 Nr. 1, § 3) oder als Bestand 
teil eines Betriebsvermögens (ß 2 Nr. 2, § 4) anzusehen sind." 
Die Freilassung umfaßt das gesamte Mobiliarvermögen, soweit cs in 
körperlichen Gegenständen („Sachen" i. S. des § 90 BGB.) besteht 
und nicht Zubehör eines Grundstücks, Bestandteil eines Anlage- und Betriebs 
kapitals oder sonstiges Kapitalvermögen im Sinne des § 6 Ziff. 4 BSt.G. dar 
stellt; auf Rechte bezieht sich § 6 BSt.G. überhaupt nicht. Insbesondere ge 
hören mit diesem Vorbehalt zu den hiernach freizulassenden Vermögensstücken 
neben Hausrat in weitestem Sinn, Kleidungsstücken, Schmucksachen, Kunst 
gegenständen, Büchern, Reit- und Wagenpferden, Gefährten, Sammlungen 
und Vorräten aller Art und anderen Gegenständen auch diejenigen beweglichen 
Sachen, welche der Ausübung einer künstlerischen, wissenschaftlichen oder einer 
sonstigen, nicht unter den Begriff des Gewerbebetriebs fallenden Berufstätig 
keit gewidmet sind. Wegen Behandlung der Gegenstände aus edlem Metall, 
der Edelsteine, Perlen, Kunst-, Schmuck-und Luxusgegenstände und Sammlungen 
bei der KSt. vgl. jedoch § 8 VZAG. und die Erläuterungen dazu. 
F. Abzug der Schulden (§ 10 BSt.G.). 
a) Kbzugsfähige Schulden und Lasten. 
«) Nach § 10 BSt.G. sind „von dem Vermögen abzuziehen die ding 
lichen und persönlichen Schulden, ferner der Wert der dem Steuerpflichtigen 
obliegenden oder auf einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden 
Leistungen der im § 6 Nr. 5 (BSt.G.) bezeichneten Art".
	        
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