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VcrmögenSzuwachssteucrgksetz. § 4.
sich um Grundstücke handelt, die entweder dauernd land- oder forstwirtschaft
lichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind, oder die drei Vor
aussetzungen erfüllen, daß sie 1. bebaut sind, 2. Wohn- oder gewerblichen Zwecken
zu dienen bestimmt sind und 3. eine Bebauung und Benutzung ausweisen, die
der „ortsüblichen Bebauung und Benutzung" entspricht.
aa) Zu den „land- und forstwirtschaftlichen" Zwecken gehören auch die
jenigen für die Zwecke der Viehzucht, des Obst-, Gemüse- oder Weinbaues,
die als Nebenzweige der Landwirtschaft gelten. Wenn sie nicht, dagegen die
gärtnerischen Zwecke ausdrücklich erwähnt sind, so erklärt sich das daraus,
daß über die Frage, inwieweit Gärtnerei als Nebcnzweig der Landwirtschaft
oder als Gewerbebetrieb anzusehen ist, die Ansichten auch in der Gesetzgebung
auseinander gehen; so ist die „Kunst- und Handelsgärtnerei" nach §4 Nr. l
pr. Gew.St.G. ein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb. Durch die uneingeschränkte
Hervorhebung der „gärtnerischen" Zwecke kommt zum Ausdruck, daß bei An
wendung des § 31 BSt.G. „Gärtnerei" in weiterem, auch die als Gewerbe
betriebene Kunst- und Handelsgärtnerei umfassenden Sinne aufzufassen ist
(Ogi. Komm.Ber. z. WBG. S. 84s.).
ßß) Die Grundstücke müssen „dauernd" land- oder forstwirtschaftlichen
Zwecken zu dienen bestimmt sein. Das sind sie nur dann, wenn ihr Verkehrs
wert bedingt ist durch den bei bestmöglicher land- oder forstwirtschaftlicher oder
gärtnerischer Ausnutzung zu erzielenden Ertrag, nicht mehr dagegen, wenn
ihr Verkehrswert bereits weit über denjenigen Wert hinausgeht, der sich aus
ihrer land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Ertragsfähigkeit bei
Zugrundelegung der in diesen Erwerbszweigen üblichen Verzinsung des Anlage
kapitals ergibt; die negative Umschreibung im § 24 Abs. 1 Ausf.Best. z. WBG.
und § 34 Abs. 1 BSt.-Ausf.Best. kommt auf dasselbe hinaus.
„Die Annahme, daß allein der Eigentümer zu entscheiden habe, ob er ein
Grundstück dauernd für die Landwirtschaft bestimmen wolle, ist rechtsirrig.
Zwar hängt die jeweilige Nutzungsart des Grundstücks.allein von seiner Ent
schließung ab; ob diese Nutzungsart aber als dauernde anzusehen ist, diese Frage
ist nicht nach der subjektiven Auffassung des Eigentümers, sondern allein nach
rein objektiven Momenten, insbes. der Auffassung des wirtschaftlichen Verkehrs,
zu beurteilen" (pr. OVG. in St. 16 S. 386).
In einem Falle, wo es sich darum handelte, ob ein einen alten Familien
besitz darstellendes Rittergut zur Zeit der Veranlagung noch dauernd land-
oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt war, oder ob wegen der
Lage des Gutes in unmittelbarer Nähe der Großstadt, der Entwicklung der
letzteren und des Dorfes, bei dem das Gut lag, und nach der voraussichtlichen
künftigen Verwendung des Gutes zu baulichen oder Berkehrszwecken nicht mehr
angenommen werden konnte, daß das Gut dauernd dazu bestimmt ist, land-
oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen, hat das pr. OVG. in St. 16 S. 372
ausgeführt, daß, wenn die dauernde Bestimmung zu land- oder forstwirtschaft
lichen Zwecken noch zu bejahen sei, das zu dem Gute gehörige Bauland insofern
und insoweit Berücksichtigung zu finden habe,' als dadurch schon bei Beginn
der Steuerperiode der Preis der ganzen wirtschaftlichen Einheit, des Gutes,
beeinflußt war. Mußte etwa das Bauland als besondere wirtschaftliche
Einheit angesehen werden, so war es auf jeden Fall besonders und nach § 9
ebenda (d. h. nach dem gemeinen Wert) zu bewerten (pr. OVG. in St. 16
S. 372). Es muß klargestellt werden, „ob anzunehmen ist, daß das Gut nebst
den eine wirtschaftliche Einheit darstellenden Grundstücken auch in anderen
Gemeinden nach den zu erörternden Umständen des Falles, z. B. nach der Lage
in oder an Jndusttieorten, nach der Beschaffenheit der dazugehörigen Grund-