Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bcrmögcuszuwachssteuergesetz.  §  <$.

schlagungsfrist  noch,  so  ist  gleichwohl  §  6  Ziff.  1  anzuwenden.  Ist  die  Ausschlagung
zwischen  dem  Ende  des  Veranlagungszeitraumes  und  der  Veranlagung  erfolgt,
so  ist  sie  infolge  ihrer  rückwirkenden  Kraft  (§  1953  BGB.  zu  berücksichtigen.
Beim  Erbschaftskauf  i.  6.  des  §  2371  BGB.,  also  des  Verkaufs  einer  bereits
angefallenen  Erbschaft  gehört  das,  was  der  verkaufende  Erbe  aus  dem  Erbschaftskauf ­
  erhält,  zum  steuerbaren  Vermögen,  während  er  den  Betrag  des
ererbten  Vermögens  nach  §  6  Ziff.  1  abziehen  darf.
d)  Dem  Erbanfall  stellt  das  Gesetz  den  Lehen-,  Fideikommrß-  und
Stammgutanfall  gleich.  „Lehen"  sind  Güter,  „die  von  dem  Eigentümer
einem  anderen  zu  Nutzungseigentum  unter  gleichzeitiger  Begründung  eines  Treu-Verhältnisses
  zwischen  Ober-  und  Untereigentümer  verliehen  sind"  (Güthe  GBO.
S.  1387  Abs.  2;  vgl.  die  dortigen  Ausführungen),  „Fideikommisse"  Güter
oder  Geldkapitalien,  die  nach  der  Bestimmung  des  Eigentümers  auf  seine  oder
eines  Dritten  Geschlechtsnachfolger  zur  Erhaltung  des  Famrlienglauzes  für
immer  oder  für  mehr  als  zwei  Generationen  unveräußerlich  übergehen  sollen
<pr  OVG  8  VIId2v.  14.Nov.  1917;  Güthe  a.  a.  O.  S.  1388Abs.  5),  „Stammgüter"
  Güter  meist  des  hohen  oder  des  niederen  Adels,  die  kraft  alten
Herkommens  sich  auf  die  nächsten  männlichen  Erben  vererben"  (Güthe  a.a.  O.
®  ^Wie  diese  Begriffe,  so  bestimmen  sich  auch  die  Voraussetzungen  und  Wirkungen ­
  des  „Anfalls"  nach  Landesrecht  und  nach  Maßgabe  dieses  nach  den
satzmigeu^e  ^Verhältnisse  der  Lehen,  Fideikommisse  und  Stammgüter
sind  andesrechtlich  oder  beim  hohen  Adel  hausgesetzlich  verschieden  geordnet,
insbesondere  auch  hinsichtlich  der  Stellung,  Rechte  und  Pflichten  des  Inhabers
Nach  der  im  ALR.  (§§  72,  73  II  4)  anerkannten  Theorie  des  geteilten  Eigentums
acht  das  Obereigentum  des  Fideikommisses  der  als  eine  juristische  Person
anzusehenden  Familie  zu,  dem  jedesmaligen  Besitzer  dagegen  nur  das  nutzbare
Eigentum  .  Nach  den  Grundsätzen  des  gemeines  Rechtes  ist  dagegen  tue
Theorie  vom  geteilten  Eigentume  beim  Familienfideikommisse  nicht  anerkannt.
Nach  den  Grundsätzen  des  gemeinen  Rechts  gilt  vielmehr  der  Fide,kommißbesitzer
  als  der  alleinige  wahre  Eigentümer  des  gesamten  Familienvermögens,
der  in  seinem  Eigentumsrechte  nur  durch  die  Anordnungen  des  Stifters  und  die
Rechte  der  Fideikommißnachfolger  beschränkt  ist"  (pr.  OVG.  ,n  St.  11  S.  190f.,
vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.,  Anm.  49  zu  §8).
Bei  einem  Familienfideikommiß  ist  die  Schaffung  eines  selbständigen
Rechtssubjektes  neben  der  Familie  und  deren  Mitglieder  ausgeschlossen  (RGZ.
61  S  34)  und  Voraussetzung  eines  jeden  Familiensidelkommrsses  ist,  daß
das  Recht  des  derzeitigen  Inhabers  nach  der  getroffenen  Anordnung  nur  zugunsten ­
  der  berufenen  Nachfolger  beschränkt  ist  und  deshalb  m  der  Hand  de,  letzten
Sukzessionsberechtigten  dessen  freies  Eigentum  wird  (pr.  OVG.  ,n  St.  6  ©.  98).
Sind  ohne  Beschränkung  auf  bestimmte  einzelne  Individuen  für  die  vorgesehene
Dauer  von  100  oder  mehr  Jahren  nach  der  Tochter  oder  dem  Schwiegersohn  des
Erblassers  alle  ihre  Nachkommen  nach  dem  Repräsentativsystem  und  nach  deren
Aussterben  in  gleicher  Weise  die  sonstigen  Nachkommen  des  Erblassers  zur  Nutzung
eines  Vermögens  berufen,  für  das  eine  organisierte  Verwaltung  gleichzeitig
angeordnet  ist  und  das  den  Charakter  einer  selbständigen  Rechtspersönlichkeit
trägt  so  handelt  es  sich  um  eine  mit  juristischer  Persönlichkeit  ausgestattete  Famrlienstiftung
  (pr.  OVG.  E  VII  b  2  v.  14.  Nov.  1917).  ..
e)  Vermächtnis  ist  die  testamentarische  Zuwendung  eines  Vermögens-Vorteils
  an  einen  anderen,  ohne  daß  dieser  als  Erbe  eingesetzt  ist  (§  1939  BGB.,
vgl.  die  Anm.  dazu  im  Komm,  der  RG.Räte).  Das  Gesetz  spricht  vom  Erwerbe
            
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