198 BermögenszuwachSsteuergesetz. § 6.
«) Tatsächlich bleiben also für § 6 Zifs. 1 neben den ausdrücklich erwähnten
Erwerbungen nur übrig die im § 20 Nr. 1, 3 und 4 des neuen Erbsch.St.G.
erwähnten, sofern sie aus dem Nachlasse erfolgen, ferner die nach Nr. 6 a. a. O.
zu beurteilenden.
ß) Aus dem Nachlaß erworben ist auch der Anspruch des Erblassers an
den Erben aus Rückzahlung von Darlehen, der bei der Auseinandersetzung unter
den Erben durch Aufrechnung mit dem Erbanspruche getilgt wird (Pr. OBG.
K VI a 7 0. 27. April 1918).
y) Die Worte „aus dem Nachlaß eines Verstorbenen" sind gramma
tikalisch nur auf die unmittelbar vorhergehenden „auf andere Weise" und die
folgenden „von Todes wegen" zu beziehen, da diese letzteren sich nur auf die Worte
aus andere Weise erworben ist" beziehen können; denn „durch Erbanfall"
und „infolge Vermächtnisses" kann eben nur „von Todes wegen" erworben
werden. Ein Lehen-, Fideikommiß- oder Stammgutanfall kann dagegen frei
lich nach den Satzungen auch auf andere Weise als infolge Todes des bisherigen
Berechtigten eintreten. Aber wenn man nun auch berücksichtigt, daß nach § 9
BSt.G. das zu einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut gehörige Vermögen
als „Vermögen des Inhabers" gilt, man also insofern auch sagen kann, daß
steuerrechtlich das Lehen, Fideikommiß oder Stammgut zum „Nachlasse"
des verstorbenen Inhabers gehört, so wären dann eben deshalb die Worte „aus
dem Nachlaß" für diesen Fall völlig überflüssig; denn der Lehen-, Fideikommiß-
oder Stammgutanfall betrifft dann eben begrifflich ausschließlich Vermögen
des verstorbenen Inhabers Abgesehen davon ist es aber auch nur möglich,
die Worte „aus dem Nachlaß eines Verstorbenen" entweder auf alle vorher-
gehenden Erwerbsfälle oder nur auf die zuletzt erwähnten, unmöglich, sie zwar
nicht auf „Erbanfall" und „Vermächtnis", wohl aber auf die zwischen ihnen
stehenden Worte „Lehen-, Fideikommiß- oder Stammgutanfall" und die auf
.infolge Vermächtnisses" folgenden „aus andere Weise" zu beziehen. Daraus
ergibt sich, daß aus den Worten „eines Verstorbenen" nicht etwa herzuleiten ist,
die Bestimmung im § 6 Ziff. 1 finde auf Lehen-, Fideikommiß- und Stammgut
anfall nur Anwendung, wenn er infolge Todes des bisherigen Inhabers eintrete.
B. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten an dem Gesamtgut einer all
gemeinen ehelichen Gütergemeinschaft, die zwischen den überlebenden Ehe
gatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen nach § 1483 BGB. fortgesetzt
wird, gehört in diesem Falle nach der ausdrücklichen Vorschrift im Abs. 2 Satz 2
§ 1483 BGB. nicht zum Nachlaß. Dagegen ist für die BSt., KSt. und VZA.
den einzelnen Teilnehmern an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft derjemge
Anteil an dem gütergemeinschaftlichen Vermögen, den sie bei einer Auflösung
der Gütergemeinschaft am Stichtage erhalten haben würden, als Vermögen
anzurechnen (vgl. S. 77 III 2 ä zu § 3). Ist der eine Ehegatte also während des Ver-
anlagungszeitraumes gestorben, so würde ohne die Vorschrift im 3. Satze des § 6
Nr. 1 Abs. 1 der Anteil der Abkömmlinge an dem Gesamtgut der fortgesetzten
Gütergemeinschaft, weil nicht aus dem „Nachlasse" der verstorbenen Ehegatten er
worben, von dem Endvermögen nicht in Abzug zu bringen sein, während Ab
kömmlinge aus nicht gütergemeinschaftlichen Ehen ihr Kindererbteil in Abzug
bringen können. Die Abkömmlinge aus einer gütergemeinschaftlichen Ehe wären
somit bei Fortsetzung der Gütergemeinschaft steuerlich schwer benachteiligt. Diese
Ungleichmäßigkeit schließt 3. Satz des § 6 Abs. 1 Nr. 1 aus, indem er entgegen dem
§ 1483 Abs. 1 Satz 2 BGB. für die Anwendung des VZAG. die Behandlung
der fraglichen Anteile als Nachlaß des verstorbenen Ehegatten vorschreibt.
Übereinstimmend mit § 1483 BGB. bestimmt § 1490 für den Fall der
fortgesetzten Gütergemeinschaft: „Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so