Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

198 BermögenszuwachSsteuergesetz. § 6. 
«) Tatsächlich bleiben also für § 6 Zifs. 1 neben den ausdrücklich erwähnten 
Erwerbungen nur übrig die im § 20 Nr. 1, 3 und 4 des neuen Erbsch.St.G. 
erwähnten, sofern sie aus dem Nachlasse erfolgen, ferner die nach Nr. 6 a. a. O. 
zu beurteilenden. 
ß) Aus dem Nachlaß erworben ist auch der Anspruch des Erblassers an 
den Erben aus Rückzahlung von Darlehen, der bei der Auseinandersetzung unter 
den Erben durch Aufrechnung mit dem Erbanspruche getilgt wird (Pr. OBG. 
K VI a 7 0. 27. April 1918). 
y) Die Worte „aus dem Nachlaß eines Verstorbenen" sind gramma 
tikalisch nur auf die unmittelbar vorhergehenden „auf andere Weise" und die 
folgenden „von Todes wegen" zu beziehen, da diese letzteren sich nur auf die Worte 
aus andere Weise erworben ist" beziehen können; denn „durch Erbanfall" 
und „infolge Vermächtnisses" kann eben nur „von Todes wegen" erworben 
werden. Ein Lehen-, Fideikommiß- oder Stammgutanfall kann dagegen frei 
lich nach den Satzungen auch auf andere Weise als infolge Todes des bisherigen 
Berechtigten eintreten. Aber wenn man nun auch berücksichtigt, daß nach § 9 
BSt.G. das zu einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut gehörige Vermögen 
als „Vermögen des Inhabers" gilt, man also insofern auch sagen kann, daß 
steuerrechtlich das Lehen, Fideikommiß oder Stammgut zum „Nachlasse" 
des verstorbenen Inhabers gehört, so wären dann eben deshalb die Worte „aus 
dem Nachlaß" für diesen Fall völlig überflüssig; denn der Lehen-, Fideikommiß- 
oder Stammgutanfall betrifft dann eben begrifflich ausschließlich Vermögen 
des verstorbenen Inhabers Abgesehen davon ist es aber auch nur möglich, 
die Worte „aus dem Nachlaß eines Verstorbenen" entweder auf alle vorher- 
gehenden Erwerbsfälle oder nur auf die zuletzt erwähnten, unmöglich, sie zwar 
nicht auf „Erbanfall" und „Vermächtnis", wohl aber auf die zwischen ihnen 
stehenden Worte „Lehen-, Fideikommiß- oder Stammgutanfall" und die auf 
.infolge Vermächtnisses" folgenden „aus andere Weise" zu beziehen. Daraus 
ergibt sich, daß aus den Worten „eines Verstorbenen" nicht etwa herzuleiten ist, 
die Bestimmung im § 6 Ziff. 1 finde auf Lehen-, Fideikommiß- und Stammgut 
anfall nur Anwendung, wenn er infolge Todes des bisherigen Inhabers eintrete. 
B. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten an dem Gesamtgut einer all 
gemeinen ehelichen Gütergemeinschaft, die zwischen den überlebenden Ehe 
gatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen nach § 1483 BGB. fortgesetzt 
wird, gehört in diesem Falle nach der ausdrücklichen Vorschrift im Abs. 2 Satz 2 
§ 1483 BGB. nicht zum Nachlaß. Dagegen ist für die BSt., KSt. und VZA. 
den einzelnen Teilnehmern an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft derjemge 
Anteil an dem gütergemeinschaftlichen Vermögen, den sie bei einer Auflösung 
der Gütergemeinschaft am Stichtage erhalten haben würden, als Vermögen 
anzurechnen (vgl. S. 77 III 2 ä zu § 3). Ist der eine Ehegatte also während des Ver- 
anlagungszeitraumes gestorben, so würde ohne die Vorschrift im 3. Satze des § 6 
Nr. 1 Abs. 1 der Anteil der Abkömmlinge an dem Gesamtgut der fortgesetzten 
Gütergemeinschaft, weil nicht aus dem „Nachlasse" der verstorbenen Ehegatten er 
worben, von dem Endvermögen nicht in Abzug zu bringen sein, während Ab 
kömmlinge aus nicht gütergemeinschaftlichen Ehen ihr Kindererbteil in Abzug 
bringen können. Die Abkömmlinge aus einer gütergemeinschaftlichen Ehe wären 
somit bei Fortsetzung der Gütergemeinschaft steuerlich schwer benachteiligt. Diese 
Ungleichmäßigkeit schließt 3. Satz des § 6 Abs. 1 Nr. 1 aus, indem er entgegen dem 
§ 1483 Abs. 1 Satz 2 BGB. für die Anwendung des VZAG. die Behandlung 
der fraglichen Anteile als Nachlaß des verstorbenen Ehegatten vorschreibt. 
Übereinstimmend mit § 1483 BGB. bestimmt § 1490 für den Fall der 
fortgesetzten Gütergemeinschaft: „Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so
	        
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