Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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n. Die einzelnen Hinzurechnungen. § 8. 
Kinder fallen solle, so ist dieser Übergang des Nachlasses auf die Kinder ein auf 
Grund eines gesetzlichen Anspruches der letzteren erfolgender spr. OVG. B - VIII c 4 
v. 10. April 1918). ' K viii 
c) «) Pensionen und ähnliche Zntvendungen an frühere Angestellte 
und Bedienstete sind von der Hinzurechnung zum Vermögen des Gebers unbe- 
dingt ausgeschlossen, ohne daß es darauf ankommt, ob sie sich als nachträgliche 
E n tlohnung, d. h. Gegenleistung fürdie geleisteten Dienste, oder als eine mit Rück 
sicht auf diese zugewendete Belohnung darstellen: vgl. die Rechtsprechung 
des pr. OVG. bei Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 3 a zu § 14 (S. 637 
bis 641). 
ß) Das Gesetz verlangt nur, daß die Pension oder sonstige Zuwendung 
dem früheren Angestellten oder Bediensteten „ohne rechtliche Verpflichtung" 
gewährt wird. Es fragt sich, ob damit gemeint ist, daß die einzelne Leistung 
ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt, oder auch, daß das Versprechen, die Pen 
sion oder sonstige lviederkehrende Zuwendung fortlaufend zu gewähren, kein 
rechtswirksames ist, z. B. bei einer als Belohnung gewährten Pension, 
weil es der nach § 318 BGB. erforderlichen Form ermangelt; denn ein form 
gültiges Schenkungsversprechen erzeugt eine „rechtliche Verpflichtung". Erfüllt 
das einer solchen Verpflichtung gegenüberstehende Recht die Erfordernisse der 
objektiven Steuerpflicht nach § 6 Nr. 5 BSt.G., so bildet die Verpflichtung eine 
nach § 10 vom Aktiv- (Roh-) Vermögen des Verpflichteten abzugssähige Last. 
Daran würde also durch § 8 Nr. 1 VZAG. nichts geändert werden, wenn aus 
dem zweiten Satze zu entnehmen wäre, daß die Hinzurechnung des Wertes der 
in einem Schenkungsversprechen übernommenen Verpflichtung zur Gewährung 
einer derartigen fortlaufenden Zuwendung zum Vermögen des Schenkers aus- 
geschlossen sein soll. Aber der 2. Satz enthält nur eine Ausnahme von der Regel 
des 1. Satzes, daß der Betrag, d. h. der Wert der Zuwendung, dem Vermögen 
be8 Gebers hinzuzurechnen ist. Ausnahmen sind aber eng auszulegen; dann 
ergibt sich, daß „ohne rechtliche Verpflichtung" eine Zuwendung nur dann er 
folgt, wenn eine solche Verpflichtung überhaupt nicht besteht, sowie bei wieder 
kehrenden Zuwendungen nur dann, wenn der Zuwendende sich überhaupt 
nicht vorher verpflichtet hat, die Zuwendung zu machen. Pensionen und ähnliche 
Zuwendungen sind also mit ihrem Werte dem Vermögen des Zuwendenden 
hinzuzurechnen, wenn der letztere sich durch ein formgültiges Versprechen zu 
ihrer Leistung verpflichtet hat, aber nur, wenn dieses Versprechen keinen Bestand 
teil des seinerzeit mit dem Angestellten oder Bediensteten abgeschlossenen An- 
stellungs- oder Dienstvertrages bildet; denn ist letzteres der Fall, dann handelt 
es sich überhaupt um keine Zuwendung der im § 6 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Art, 
und nur mit solchen befaßt sich, wie erwähnt, der § 8. 
y) Mit dem zuletzt hervorgehobenen Gesichtspunkt hängt es auch zusammen, 
daß nur Pensionen und ähnliche Zuwendungen an frühere Angestellte und 
Bedienstete erwähnt werden. Zuwendungen an noch im Dienste befindliche 
sind entweder Dienstbezüge dieser und fallen dann nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 4, 
ober sie werden wirklich ohne entsprechende Gegenleistungen gewährt, was nur 
selten anzunehmen sein wird; dann folgen sie der allgemeinen Regel der Ab 
rechnung vom Vermögen des Bedachten und der Hinzurechnung zu demjenigen 
des Zuwenders. 
O Zutreffend führt Zimmermann (KSt.G. Anm. 6 Abs. 3 zu § 4) aus, 
daß zu den Zuwendungen an frühere Angestellte und Bedienstete auch Lei 
stungen aus nicht rechtsfähigen Pensionskassen, deren Vermögen nur einen 
ausgeschiedenen Teil des Vermögens des Steuerpflichtigen bildet, gehören, nicht 
Strutz, BermögensmwlichS und KUegsabgabe. 15
	        
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