225
n. Die einzelnen Hinzurechnungen. § 8.
Kinder fallen solle, so ist dieser Übergang des Nachlasses auf die Kinder ein auf
Grund eines gesetzlichen Anspruches der letzteren erfolgender spr. OVG. B - VIII c 4
v. 10. April 1918). ' K viii
c) «) Pensionen und ähnliche Zntvendungen an frühere Angestellte
und Bedienstete sind von der Hinzurechnung zum Vermögen des Gebers unbe-
dingt ausgeschlossen, ohne daß es darauf ankommt, ob sie sich als nachträgliche
E n tlohnung, d. h. Gegenleistung fürdie geleisteten Dienste, oder als eine mit Rück
sicht auf diese zugewendete Belohnung darstellen: vgl. die Rechtsprechung
des pr. OVG. bei Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 3 a zu § 14 (S. 637
bis 641).
ß) Das Gesetz verlangt nur, daß die Pension oder sonstige Zuwendung
dem früheren Angestellten oder Bediensteten „ohne rechtliche Verpflichtung"
gewährt wird. Es fragt sich, ob damit gemeint ist, daß die einzelne Leistung
ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt, oder auch, daß das Versprechen, die Pen
sion oder sonstige lviederkehrende Zuwendung fortlaufend zu gewähren, kein
rechtswirksames ist, z. B. bei einer als Belohnung gewährten Pension,
weil es der nach § 318 BGB. erforderlichen Form ermangelt; denn ein form
gültiges Schenkungsversprechen erzeugt eine „rechtliche Verpflichtung". Erfüllt
das einer solchen Verpflichtung gegenüberstehende Recht die Erfordernisse der
objektiven Steuerpflicht nach § 6 Nr. 5 BSt.G., so bildet die Verpflichtung eine
nach § 10 vom Aktiv- (Roh-) Vermögen des Verpflichteten abzugssähige Last.
Daran würde also durch § 8 Nr. 1 VZAG. nichts geändert werden, wenn aus
dem zweiten Satze zu entnehmen wäre, daß die Hinzurechnung des Wertes der
in einem Schenkungsversprechen übernommenen Verpflichtung zur Gewährung
einer derartigen fortlaufenden Zuwendung zum Vermögen des Schenkers aus-
geschlossen sein soll. Aber der 2. Satz enthält nur eine Ausnahme von der Regel
des 1. Satzes, daß der Betrag, d. h. der Wert der Zuwendung, dem Vermögen
be8 Gebers hinzuzurechnen ist. Ausnahmen sind aber eng auszulegen; dann
ergibt sich, daß „ohne rechtliche Verpflichtung" eine Zuwendung nur dann er
folgt, wenn eine solche Verpflichtung überhaupt nicht besteht, sowie bei wieder
kehrenden Zuwendungen nur dann, wenn der Zuwendende sich überhaupt
nicht vorher verpflichtet hat, die Zuwendung zu machen. Pensionen und ähnliche
Zuwendungen sind also mit ihrem Werte dem Vermögen des Zuwendenden
hinzuzurechnen, wenn der letztere sich durch ein formgültiges Versprechen zu
ihrer Leistung verpflichtet hat, aber nur, wenn dieses Versprechen keinen Bestand
teil des seinerzeit mit dem Angestellten oder Bediensteten abgeschlossenen An-
stellungs- oder Dienstvertrages bildet; denn ist letzteres der Fall, dann handelt
es sich überhaupt um keine Zuwendung der im § 6 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Art,
und nur mit solchen befaßt sich, wie erwähnt, der § 8.
y) Mit dem zuletzt hervorgehobenen Gesichtspunkt hängt es auch zusammen,
daß nur Pensionen und ähnliche Zuwendungen an frühere Angestellte und
Bedienstete erwähnt werden. Zuwendungen an noch im Dienste befindliche
sind entweder Dienstbezüge dieser und fallen dann nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 4,
ober sie werden wirklich ohne entsprechende Gegenleistungen gewährt, was nur
selten anzunehmen sein wird; dann folgen sie der allgemeinen Regel der Ab
rechnung vom Vermögen des Bedachten und der Hinzurechnung zu demjenigen
des Zuwenders.
O Zutreffend führt Zimmermann (KSt.G. Anm. 6 Abs. 3 zu § 4) aus,
daß zu den Zuwendungen an frühere Angestellte und Bedienstete auch Lei
stungen aus nicht rechtsfähigen Pensionskassen, deren Vermögen nur einen
ausgeschiedenen Teil des Vermögens des Steuerpflichtigen bildet, gehören, nicht
Strutz, BermögensmwlichS und KUegsabgabe. 15