Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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§§ 12,13. 
maße, in dem sie schon in jenem Zeitpunkte bestand, zu beschränken hat. Hatte 
der Abgabepflichtige z. 58. bei Beginn des Beranlagungszeitraumes an einen 
am 31. Juli 1870 geborenen Berechtigten eine Jahresrente von 1000 M. zu 
leisten, die sich aber v. 1. Jan. 1917 ab auf 2000 M. erhöhte, und ist diese Rente 
in das Ansangsvermögen nach § 38 Abs. 2 BSt.G. richtig mit 14 000 M. ein 
gestellt, so ist sie nach § 12 in das Endvermögen einzustellen mit 14 000 + 12 000 
— 26 000, nicht mit 28 000 M. Es findet also in der Einschaltung der Worte 
„und soweit" der Gedanke gesetzgeberischen Ausdruck, dem die Begr. in dem 
Schlußsätze: „Soweit dagegen der'Kapitalwert der Nutzung oder Leistung ledig 
lich infolge Änderung in deren einjährigem Werte »nderweitig zu berechnen ist, 
soll dieser Änderung Rechnung getragen werden" einen beschränkteren Äusdruck 
gibt. Wenn § 18 Satz 2 Ausf.Best.' sollte besagen wollen, in solchen Fällen 
sei der ganze nunmehrige Jahresbetrag mit derselben Vervielfältigungs 
zahl zu kapitalisieren, wäre dem nicht beizutreten. 
§ 13. Bei Feststellung des Endvermögens treten an die 
Stelle der Kurswerte im Sinne des § 34 und der Berlaufs- 
werte im Sinne des § 35 des Besitzsteuergesetzes die auf den 
30. Juni 1919 nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung 
festzusetzenden Steuerkurse und Steucrwerte. 
Entw. § 13. — Begr. S. 23. — Aussch.B. S. 6. 
§ 13 enthielt im Entw. statt der Worte „auf den 30. Juni 1919 nach den 
Vorschriften der RAO festzusetzenden" die Worte „gemäß § 6 und 7 BO. 
über die Aufstellung von Vermögensverzeichnissen und die Feststel 
lung von Steuerkursen auf den 31. Dez. 1918 v. 13. Jan. 1919 (RGBl 
@.67) festgestellten". Die vom Ausschüsse der NB. vorgenommene Änderung 
ist eine Folge der von ihr vorgeschlagenen und von der NV. gutgeheißenen Ver 
legung des Stichtages für Feststellung des Endvermögens vom 31. Dez. 1918 
auf den 30. Juni 1919 und der bei Vorlegung des VZAG. noch nicht erfolgten 
Vorlegung des Entw. einer RAO. 
Begründet war der § 13 nur mit den Worten: „Die Vorschrift will die 
Schwierigkeiten beseitigen, welche einer zutreffenden und gleichmäßigen Be 
wertung des in Wertpapieren und Schuldbuchforderungen angelegten Vermögens 
entgegenstehen." Diese Begr. war völlig unzureichend, wenn in der vorge 
schlagenen Bestimmung eine Vergewaltigung der Abgabepflichtigen lag. Und 
das war der Fall. Denn die §§ 6, 7 VO. v. 13. Jan. 1919, die noch dazu eine 
bloße Verordnung der Reichsregierung, nicht einmal ein Reichsgesetz war, be 
stimmten (§ 6): „Für die znm Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere werden 
Steuerkurse auf den 31. Dez. 1918 festgesetzt. Ebenso können für Wertpapiere, 
die nicht zum 58örsenhandel zugelassen sind, Steuerwerte auf den 31. Dez. 1918 
festgesetzt werden." (§ 7): „Die Steuerkurse der zum Börsenhandel zugelassenen 
Wertpapiere werden von den Börsenvorständen, die Steuerwerte der nicht 
zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere werden von Sachverständigen 
ausschüssen, die das Reichsschatzamt beruft, ermittelt. sAbs. 2): Auf Grund dieser 
Ermittlung werden die Steuerkurse (Steuerwerte) vom Reichsschatzamt vor 
läufig festgesetzt und veröffentlicht. Nach Ablauf eines Monats, vom Tage der 
Veröffentlichung der vorläufigen Festsetzung an gerechnet, erfolgt die endgültige 
Festsetzung der Steuerkurse (Steuerwerke) durch den Bundesrat. Soweit die end-
	        
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