Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

bestimmtem  Ausmaße  ein,  sobald  die  Voraussetzungen  dafür  gegeben
sind,  und  zwar  auf  Grund  eines  Rechtanspruches,  der  durch  regelmäßige
Beitrags-(Prämien-)Zahlungen  durch  oder  für  den  Arbeiter  erworben
wird.  Es  ist  ohne  weiteres  klar,  daß  eine  solche  Versicherung,  wenn
sie  durchführbar  ist,  das  Problem  am  besten  zu  lösen  vermag.
Die  bisherigen  praktischen  Versuche  zur  Verwirklichung  einer
Arbeitslosenversicherung  sind  nicht  sehr  zahlreich  und  haben  sich
sämtlich  nur  in  räumlich  eng  begrenzten  Gebieten  vollzogen.  Zuerst
hat  die  Stadt  Bern  durch  Beschluß  vom  13.  Januar  1893  eine  Versicherungskasse ­
  gegen  Arbeitslosigkeit  errichtet,  die  am  1.  April  1893
eröffnet  und  1900  reorganisiert  wurde.  Die  von  der  Gemeinde  selbst
beschäftigten  Arbeiter  sind  zum  Beitritt  verpflichtet.  Im  übrigen  aber,
also  in  der  Hauptsache,  ist  der  Beitritt  freiwillig.  Beitrittsberechtigt
ist  jeder  Arbeiter  schweizerischer  Herkunft  unter  60  Jahren,  der  sich
in  Bern  aufhält  oder  niederläßt.  Der“  Monatsbeitrag  war  anfangs
40  Centimes,  jetzt  ist  er  70  Centimes.  Die  Beitragsentrichtung  erfolgt
durch  Einkleben  von  Marken  in  ein  Versicherungsbuch.  Die  Wartezeit ­
  war  anfangs  6  Monate  und  ist  jetzt  8  Monate.  Nach  einer  so
langen  Mitgliedschaft  erlangt  der  Versicherte  nach  Ablauf  der  ersten
8  Tage  der  Arbeitslosigkeit  den  Anspruch  auf  eine  Zahlung  von  mindestens
1  V'2  Frs.  (früher  1  Fr.)  für  Ledige  und  mindestens  2  Frs.  (früher
1,50  Frs.)  für  Verheiratete  täglich,  aber  längstens  auf  die  Dauer  von
2  Monaten  im  Winter.  Die  Zahlung  wird  abgelehnt,  wenn  das  Mitglied ­
  durch  Faulheit,  Liederlichkeit,  Unverträglichkeit,  Ungehorsam ­
  usw.  den  Verlust  der  Arbeitsgelegenheit  selbst  verschuldet  hat
oder  durch  Lohnstreitigkeiten  oder  Streiks  arbeitslos  geworden  ist  oder
eine  angebotene  Arbeit  ohne  genügenden  Grund  abgelehnt  hat.  Etwaige
Streitigkeiten  darüber  entscheidet  als  Schiedsrichter  der  Gerichtspräsident
von  Bern.  Die  Verwaltung  wird  von  einer  Kommission  geführt.  Sie  hat
7  Mitglieder;  davon  werden  je  2  von  den  Beitrag  leistenden  Arbeitgebern
und  von  der  Arbeiterunion  in  Bern  und  3  vom  Gemeinderat  gewählt.  Die
Beiträge  der  Arbeitgeber  sind  freiwillig  und  beliefen  sich  1899/1900  auf
1484  Frs,.  während  die  585  Mitglieder  22115  Frs.  Beiträge  leisteten.
Die  Mitglieder  sind  überwiegend  ungelernte  Arbeiter.  Den  jährlichen
Fehlbetrag  deckte  anfangs  die  Stadtgemeinde,  wofür  als  Höchstbetrag
5000  Frs.  vorgesehen  waren.  Später  ist  ein  fester  Jahresbeitrag  der
Stadt  von  5000  Frs.  eingeführt  worden,  der  dann  auf  7000  Frs.  erhöht
wurde  und  jetzt  12000  Frs.  beträgt.  Im  Jahre  1895/96  hatte  die
Kasse  333  Mitglieder;  226  meldeten  sich  als  arbeitslos,  wovon  7
Arbeit  zugewiesen  erhielten  und  219  mit  9  684  Frs.  unterstützt  wurden
bei  nur  1366  Frs.  Beiträgen.  Im  nächsten  Jahr  war  die  Zahl  der
Mitglieder  544;  davon  meldeten  sich  325  als  arbeitslos.  Von  den
Arbeitlosen  erhielten  68  vor  Ablauf  von  8  Tagen  Arbeit,  257  wurden
            
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