II. Der Kriegsabgabebescheid. § 33.
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Pflicht (vgl. pr. OBG. 55 S. 161). Damit hängt die Frage zusammen, ob
eine Abänderung der Veranlagung noch zulässig ist, wenn diese zwar be
schlossen, der Veranlagungsbescheid aber noch nicht zugestellt ist. Vgl. Strutz
KSt.G. Anm. 3 zu z 29, Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 3 zu § 42; Strutz
Die Abzugsfähigkeit von Steuern bei der Veranlagung zu direkten Reichs- und
Landessteuern (Berlin 1919, Wahlen) S. 8 ff. — Jetzt ist die Frage durch die
RAO.zugunsten der bloß deklaratorischen Bedeutung des Steuerbescheides
entschieden.
Nach deren § 81 Abs. 1 Satz 1 „entsteht" „die Steuerschuld", „sobald der Tat
bestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuer knüpft". Vgl. a. a. O.
§§ 81, 82:
„§ 81. Die Steuerschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist,
an den das Gesetz die Steuer knüpft. Daß es zur Feststellung der Steuerschuld
noch der Festsetzung des Betrages bedarf, schiebt die Entstehung nicht hinaus.
Sind bei Herstellung steuerpflichtiger Erzeugnisse mehrere Betriebe an der Her
stellung beteiligt, so geht die Steuerschuld auf jeden folgenden an der Herstellung
beteiligten Betriebsinhaber über.
Bedingte Steuerschulden sind im Zweifel auflösend bedingt: tritt die Be
dingung ein, unter der die Steuerpflicht wegfällt, oder gehen bedingt steuer
pflichtige Erzeugnisse oder Waren unter, bevor es sich entschieden hat, ob die
Bedingung eintritt, so sind etwa erfolgte Steuerfestsetzungen zu berichtigen
(§ 214).
Wird eine Frist für die Zahlung einer Steuerschuld gesetzt, so wird die
Steuerschuld, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit Ablauf der Frist fällig.
Diese Vorschriften gelten sinngemäß für andere Leistungen, die auf Grund
der Steuergesetze geschuldet werden.
Bei Verschollenen gilt für die Steuergesetze der Tag, mit dessen Ablauf das
Ausschlußurteil rechtskräftig wird, als Todestag.
§ 82. Ist ungewiß, ob oder inwieweit die Voraussetzungen für die Ent
stehung einer Steuerschuld eingetreten sind, insbes., ob jemandem ein Gegen
stand gehört oder ob ein Recht verwirklicht werden kann, so kann das Finanzamt
die Steuer vorläufig festsetzen oder die Festsetzung gegen oder ohne Sicherheits
leistung aussetzen. Das gleiche gilt, wenn aus besonderen Gründen der Wert
eines Gegenstandes nicht sofort ermittelt werden kann.
Wenn das Gesetz bei bedingten oder befristeten Verhältnissen die Steuer
festsetzung hinausschiebt, kann das Finanzamt Sicherheitsleistung verlangen."
Dementsprechend bestimmt § 76 RÄO.:
„Einen Steuerbescheid i. S. der §§ 211, 220 kann die Behörde, die ihn er-
lassen hat, zurücknehmen oder ändern:
1. wenn der Bescheid Zölle oder Verbrauchsabgaben betrifft,
2. wenn er andere Steuern betrifft, falls der Steuerpflichtige zustimmt;
ist jedoch ein solcher Bescheid bereits unanfechtbar geworden, so darf
er nur zum Nachteil des Steuerpflichtigen zurückgenommen oder ge-
ändert werden.
Die Vorschriften über die Nachforderung hinterzogener Steuern, über die
Nach- und Neuveranlagung und über die Berichtigung von Veranlagungen
bleiben unberührt.
Rechtsmittelentscheidungen können nicht zurückgenommen oder geändert
werden."
3. Inhalt des Bescheides.
a) Der Kriegsabgabebescheid hat nach dem VZAG. zu enthalten: den
Betrag der zu zahlenden Abgabe, eine Belehrung über die gegen ihn zulässigen