Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§84. 
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Karte für ihn verbunden wäre, so soll ihm die Abgabe bis längstens 20 Jahre 
in der Weise gestundet werden können, daß die Abgabeschuld zu 5 v. H. verzinst 
und in monatlichen oder jährlichen Teilbeträgen getilgt wird ; 
Aber auch diese ratenweise Abtragung der Schuld wird nicht m allen Fallen 
möglich sein Es ist daher im § 26 eine gesetzliche Regelung dafür vorbeha ten, 
inwieweit die Abgabeschuld auch noch in anderer Weise als durch Barzahlung 
oder die nach § 25 zulässige Hingabe von Kriegsanleihen entrichtet werden kann 
Diese gesetzliche Regelung soll dem etwaigen Gesetz über eme außerordentliche 
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zugefügt im 2. Abs. statt „erheblichen Härte" gesetzt „besonderen Harte 
und im vorletzten Abs. statt '.Staatenausschuß" „Reichsra^. Bei der II. Lesung 
wurde dann aus Antrag des ZentrumsderDeutschen Demokratischen Partei 
und der Mehrheitssozinlisten sAntrag Schisser, Grober, Lobe) der 3. Abs. 
eingescl)obmi.die ^bichsabgabeordnung sind die Absätze 2—4 § 24 
BZAG. unberührt geblieben (vgl. § 454 RAO.). 
II. 1. Wenn die Abgabe zur Halste binnen drei Monaten, zii einem weiteren 
Viertel binnen sechs Monaten und mit dem letzten Viertel binnen neun Monaten 
nach Zustellung des Kriegsabgabebescheides zu entrichten ist, so hat das ivrt der 
Frage der Entstehung der Steuerschuld nichts zu tun, sondern nur die Bedeutung 
einer Befristung der Forderung. Zinsen, wie nach §31 Abs 3 KSt.G., hat 
der Abgabepflichtige während der Befristung nicht zu zahlen. Dagegen werden 
ihm bei Zahlung vor Ablauf der im 1. Satz des 1. Abs. festgesetzten Zahlung.- 
sristen llwischenzinsen von — auf das Jahr berechnet — 6 v H. durch Abzug 
von seiner Steuerschuld vergütet, jedoch nur bei „Zahlung rn barem Geld ^ 
Die leütere bildet den Gegensatz zu der Hingabe von Wertpapieren (§ 25) uno 
der im' § 26 vorgesehenen Art der Entrichtung. Schon daraus folgt, daß unter 
llahlung in barem Geld" nicht etwa bloß die buchstäblich bare Zahlung zu ver 
stehen ist, sondern auch die Entrichtung im Wege des Uberweisungs- und 
Scheckverkehrs. 
2. über Zahlung, Stundung, Erlaß imb Sicherheitsleistung vgl. §§ 102 
bis 119 RAD. t „ 
III. I.Nach Abs. 2kann dieAbgabe gestundet werden, wennder Pflichtige 
glaubhaft niacht, daß die Einziehung zu den gesetzlichen Zahlungs^ 
lich richtiger müßte das Gesetz sagen „zu den gesetzlichen Zahlungsterminen 
oder innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfristen" - für ihn mit einer be 
sonderen Härte verbunden sein würde. Jedoch liegt auch ,n der Wendung „kann 
die Weisrmq an die Behörden, dort, wo die sachlichen Voraussetzungen dafür 
aeqeben sind, die Stundung auch wirklich zu gewähren (Abg. Schiffer m Sten.B. 
S. 2252 B). Gewährt sie aber die Stundung gleichwohl nicht, so hab der Abgabe 
pflichtige hingegen nur ben Rechtsbehelf der Verwaltungsbeschwerde^ Da- 
qeaen gewährt Abs. 3 unter den dort angegebenen Voraussetzungen dem Ab 
gabepflichtigen einen Rechtsanspruch aus Stundung, den er durch Beschwerde 
an den Reichsfinanzhof, also die höchste richterliche Behörde in ^teuersachen, 
verfolgen kann. An Stelle der obersten Landesfinanzbehörde ,m Einveruehmen 
mit dem Reichsminister der Finanzen entscheidet jetzt letzterer allein (§ 445 
RAO.). . w 
2. Mit der Ersetzung des Wortes „erheblicher" durch,,besondere Harte 
ist anscheinend bezweckt, klarzustellen, daß besondere Umstande des Einzelfalles 
vorliegen müssen, vermöge deren die Einziehung der Abgabe m den gesetzlichen
	        
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