Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Die Strafen des § 28. § 28. 
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Zu a. Mindestens 500 M. muß der Betrag ausmachen, um den die 
Steuer durch die in der Absicht der Hinterziehung gemachten wissent- 
lich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gefährdet ist. Beträge, 
um die die Steuer durch andere Unrichtigkeiten der Angaben gefährdet ist, 
kommen nicht in Betracht. 
Zu b. Unter „Vermögen" ist nur steuerbares, also nur solches i. S. des 
§ 2 BSt.G. zu verstehen. Ob die Verbringung ins Ausland vor oder nach den 
Angaben erfolgte, ist gleichgültig. 
III. Die Strafen des ß 28. 
1. Die Gefängnisstrafe wird neben der Geldstrafe aus § 27 verhängt und 
kann nur neben einer solchen verhängt werden, der Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte nur neben einer Gefängnis-, nicht neben einer bloßen Geldstrafe. 
Dagegen setzt die Befugnis zur Bekanntmachung nach Abs. 2 nur voraus, daß 
festgestelltermaßen die Straftat alle Merkmale des Abs. 1, nicht bloß die des 
§ 27 trägt, und greift unter dieser Voraussetzung auch Platz, wenn trotz des 
Vorliegens der Merkmale des § 28 Abs. 1 nur auf Geldstrafe erkannt wird. 
2. Nach § 453 RAD. findet auch deren § 383 auf die VZA. Anwendung; 
er schreibt vor: 
„Ist ein und dieselbe Handlung zugleich als Steuerzuwiderhandlung und 
nach einem anderen Ges. strafbar, so ist die Strafe aus dem Steuerges. zu ent 
nehmen, es sei denn, daß das andere Ges. eine schwerere Strafe oder bei un- 
gleichen Strafarten eine schwerere Strafart androht (§ 73 St.GB.). Ist die 
Strafe aus dem anderen Ges. zu entnehmen, so ist eine nach dem Steuerges. 
verwirkte Geldstrafe besonders zu verhängen. Auch muß auf Haftbarkeit dritter 
Personen oder auf Einziehung erkannt werden, wenn dies das Steuerges. vor 
schreibt, und es kann hierauf, sowie auf sonstige Nebenstrafen erkannt werden, 
wenn dies das Steuerges. zuläßt. 
Wenn ein und dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften der Steuerges. 
über Steuerzuwiderhandlungen verletzt, so ist die Strafe nach § 73 St.GB. 
zu bestimmen; jedoch muß auf Haftbarkeit dritter Personen oder auf Einziehung 
erkannt werden, wenn dies eine der verletzten Vorschriften vorschreibt, und es 
kann hierauf sowie auf sonstige Nebenstrafen erkannt werden, wenn dies eine 
der anwendbaren Vorschriften zuläßt. 
Hat jemand mehrere selbständige Steuerzuwiderhandlungen begangen, so 
darf eine nach § 74 St.GB. zu erkennende Gesamtsreiheitsstrafe fünf Jahre 
nicht überschreiten. Auf Haftbarkeit dritter Personen, Einziehung und sonstige 
Nebenstrafen muß oder kann erkannt werden, wenn dies neben einer der ver- 
wirkten Einzelstrafen geboten oder zulässig ist. 
Bei Umwandlung mehrerer uneinbringlicher Geldstrafen ist der Höchst 
betrag der an ihre Stelle tretenden Freiheitsstrafe drei Jahre Gefängnis und, 
wenn die einzelnen Geldstrafen eintausend Mark nicht übersteigen (§ 378 Abs. 3), 
sechs Monate Haft. Treffen Gefängnis und Haft infolge der Umwandlung 
zusammen, so ist die Haftstrafe nur insoweit zu vollstrecken, als die Gefängnis 
strafe drei Jahre nicht erreicht." 
IV. Das Strafverfahren regelt jetzt der 2. Abschnitt des III. Teiles 
der RAO. (§§ 383-440). 
V. „Die Strafverfolgung von Steuerzuwiderhandlungen verjährt in 
5 Jahren, und wenn es sich um Zuwiderhandlungen handelt, die mit Ordnungs 
strafen bedroht sind, in einem Jahre. 
Struts, Bermögeilszuwachs und Kriegsnbgabe. 
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