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Kriegsabgabkgcsetz 1919.
Ansenlaufs M einem von dem Reichsminister der Finanzen festzu
setzenden und bekanntzumachenden Kurse an Zahlungs Statt ange
nommen werden. Es liegt kein Grund bor, denjenigen, welche bte
Kriegsanleihe nicht im Wege der Zeichnung erhalten sondern —
vielleicht zu einem weseirtlich geringeren als dem Ausgabekurse —
gekauft haben, die gleiche Vergünstigung zuteil werden zu lassen, rote
sie den Zeichnern von Kriegsanleihe selbst in Aussicht gestellt worden ist.
Dabei erschien es billig, die Vergünstigung, welche den Zeichnern der
Kriegsanleihe zuteil wird, auch denjenigen zuzugesteheii, die durch Erb
schaft oder von einer offenen Handelsgesellschaft, emer Kommandit
gesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung als deren Ge-
>ellschaster die Kriegsanleihestücke empfangen haben, sofern der Erb
lasser oder die Gesellschaft diese Stücke infolge einer Zeichnung erhalten
i)(ltte 5. Im Hinblick auf § 8 des Ges. über die Errichtung eines Reichs-
finanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern v 26. ^uli
1918 (RGBl. S. 959) konnte davon abgesehen werden, m den Ent
wurf eine Vorschrift über die Regelung der gegen den Steuerbescheid
zulässigen Rechtsmittel aufzunehmen.
ß' Um eine Entlastung des Staatenausschnsses herbeizuführen,
wird es für angezeigt erachtet, die Entscheidung über ?lnträge aus
Erlaß der Kriegsabgabe auf Grund des §35 des Entw. der obersten
Landesfinanzbehörde zu übertragen. Die Gletchmaszigkeit in der Ent
scheidung solcher Anträge soll dabei dadurch gewahrt werden, jne
oberste Landesfinanzbehörde nur im Einvernehmen mit dem Reichs
minister der Fiiianzen Entscheidung treffen soll und daß bet Meinungs
verschiedenheiten die Entscheidung des Staatenausschusses einzuholen ist.
Das gleiche Verfahren soll nach § 38 des Entw. auch ouf Antrage An
wendung finden, die auf Grund des § 40 KAG. für 1918 gestellt werden.
2. Aufbau beb Gesetzes. Das Gesetz zerfallt in 3 Abschnitte:
I. Abgabepflicht der Einzelpersonen §§ 1—13, II. Abgabepflicht der
Gesellschaften §§ 14-26, und III. Gemeinsame Vorschriften für bic
Abgabe der Einzelpersonen und bte der Gesellschaften §§ 27 39. pm
einzelnen enthält § 1 den allgemeinen Grundsatz: Emzelpersonen unter-
liegen einer Mehreinkommensteuer, § 14 den entsprechenden für Ge
sellschaften: Gesellschaften der dort bezeichneten Art unterttegen einer
Mehrgewinnsteuer. §2 betrifft die subjektive §§ 3—11 betreffen die
objektive Abgabepflicht der Einzelpersonen, § 12 die Staffelung ihrer
Abgabe, § 13 die Milderung zur Vermeidung Doppelbesteueru.-g
des Mehreinkommens aus der Beteiligung an Gesellschaften m. b H.
§§ 14 und 22 beziehen sich auf die subjektive Abgabepslicht mlandischei
Gesellschaften, § 24 auf die ausländischer, §§ 15—21 und 26 auf den „ab-
gabep lichtigen 'Mehrgewinn"^ nach der Anschauung des Gesetzes also
die objektive Abgabepflicht, genauer bte Bemessungsgrundlage, § 23
enthält die Staffelung für inländische, §2o btejemge far ausländische
Gesellschaften; §§ 27—32 betreffen die Veranlagung und Erhebung