Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabkgcsetz 1919. 
Ansenlaufs M einem von dem Reichsminister der Finanzen festzu 
setzenden und bekanntzumachenden Kurse an Zahlungs Statt ange 
nommen werden. Es liegt kein Grund bor, denjenigen, welche bte 
Kriegsanleihe nicht im Wege der Zeichnung erhalten sondern — 
vielleicht zu einem weseirtlich geringeren als dem Ausgabekurse — 
gekauft haben, die gleiche Vergünstigung zuteil werden zu lassen, rote 
sie den Zeichnern von Kriegsanleihe selbst in Aussicht gestellt worden ist. 
Dabei erschien es billig, die Vergünstigung, welche den Zeichnern der 
Kriegsanleihe zuteil wird, auch denjenigen zuzugesteheii, die durch Erb 
schaft oder von einer offenen Handelsgesellschaft, emer Kommandit 
gesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung als deren Ge- 
>ellschaster die Kriegsanleihestücke empfangen haben, sofern der Erb 
lasser oder die Gesellschaft diese Stücke infolge einer Zeichnung erhalten 
i)(ltte 5. Im Hinblick auf § 8 des Ges. über die Errichtung eines Reichs- 
finanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern v 26. ^uli 
1918 (RGBl. S. 959) konnte davon abgesehen werden, m den Ent 
wurf eine Vorschrift über die Regelung der gegen den Steuerbescheid 
zulässigen Rechtsmittel aufzunehmen. 
ß' Um eine Entlastung des Staatenausschnsses herbeizuführen, 
wird es für angezeigt erachtet, die Entscheidung über ?lnträge aus 
Erlaß der Kriegsabgabe auf Grund des §35 des Entw. der obersten 
Landesfinanzbehörde zu übertragen. Die Gletchmaszigkeit in der Ent 
scheidung solcher Anträge soll dabei dadurch gewahrt werden, jne 
oberste Landesfinanzbehörde nur im Einvernehmen mit dem Reichs 
minister der Fiiianzen Entscheidung treffen soll und daß bet Meinungs 
verschiedenheiten die Entscheidung des Staatenausschusses einzuholen ist. 
Das gleiche Verfahren soll nach § 38 des Entw. auch ouf Antrage An 
wendung finden, die auf Grund des § 40 KAG. für 1918 gestellt werden. 
2. Aufbau beb Gesetzes. Das Gesetz zerfallt in 3 Abschnitte: 
I. Abgabepflicht der Einzelpersonen §§ 1—13, II. Abgabepflicht der 
Gesellschaften §§ 14-26, und III. Gemeinsame Vorschriften für bic 
Abgabe der Einzelpersonen und bte der Gesellschaften §§ 27 39. pm 
einzelnen enthält § 1 den allgemeinen Grundsatz: Emzelpersonen unter- 
liegen einer Mehreinkommensteuer, § 14 den entsprechenden für Ge 
sellschaften: Gesellschaften der dort bezeichneten Art unterttegen einer 
Mehrgewinnsteuer. §2 betrifft die subjektive §§ 3—11 betreffen die 
objektive Abgabepflicht der Einzelpersonen, § 12 die Staffelung ihrer 
Abgabe, § 13 die Milderung zur Vermeidung Doppelbesteueru.-g 
des Mehreinkommens aus der Beteiligung an Gesellschaften m. b H. 
§§ 14 und 22 beziehen sich auf die subjektive Abgabepslicht mlandischei 
Gesellschaften, § 24 auf die ausländischer, §§ 15—21 und 26 auf den „ab- 
gabep lichtigen 'Mehrgewinn"^ nach der Anschauung des Gesetzes also 
die objektive Abgabepflicht, genauer bte Bemessungsgrundlage, § 23 
enthält die Staffelung für inländische, §2o btejemge far ausländische 
Gesellschaften; §§ 27—32 betreffen die Veranlagung und Erhebung
	        
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