II. Mehreinkommen und Mehreinkommensteuer. § 3.
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durch die so ermittelten Reinerträge dieser Quellen gebildeten Roheinkommen
(vgl. Fuisting - Strutz, Eink.St.G., großer Kommentar Anm. 1 zu § 6) sind
nach den einzelnen EinLSt.G. sehr verschieden umgrenzt. Jnsbes. gilt dies von
der Abzugsfähigkeit von Steuern und Abgaben als Werbungskosten, von Lebens
versicherungsprämien und von Abtragungen auf Hypotheken und Grundschulden.
y) Preußen veranlagt grundsätzlich nach dem Ergebnisse des letzten Ka
lender- oder Wirtschaftsjahres und nur Einkommen aus Handel und Gewerbe
bei ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung, sowie Einkommen aus
Land- und Forstwirtschaft bei geordneter Buchführung nach dem dreijährigen
oder, wenn die Quelle noch nicht so lange für den Steuerpflichtigen ohne wesent
liche Änderung besteht, nach dem Durchschnitt der kürzeren Zeit dieses Bestehens;
nur wenn überhaupt noch kein Jahresergebnis der Einkommensquelle für den
Steuerpflichtigen vorliegt, tritt Veranlagung nach dem mutmaßlichen Ergeb
nisse des Steuerjahres ein. Dem haben sich §effen, Mecklenburg-Schwerin und
Mecklenburg-Strelitz, Sachsen-Weimar, Braunschweig, Sachsen-Koburg und
-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt und -Sondershausen, Reuß ä. L. und j. L. und
Lippe angeschlossen, während die anderen Bundesstaaten bei dem auch in Preu
ßen bis 1906 bestehenden Grundsätze der Unterscheidung zwischen feststehenden
und schwankenden Einkünften verblieben sind: erstere werden nach dem für das
Steuerjahr zustehenden Betrage veranlagt, letztere nach dem Durchschnitte der
letzten 3 Jahre bzw. der kürzeren Zeit ihres Bestehens. Dabei bestehen irrt
einzelnen aber wieder Verschiedenheiten. Eine Sonderstellung nehmen auch hier
die Hansestädte ein: für sie ist Gegenstand der Besteuerung, nicht bloß Maßstab,
der der Veranlagung des das Steuerobjekt bildenden Einkommens des Steuer
jahres vermöge einer praesumtio juris et de jure zugrunde gelegt wird, stets
das Einkommen des letzten Jahres, selbst das alsdann auf einen Jahresbetrag
umzurechnende eines Teiles dieses Jahres, und nur wenn die Steuerpflicht erst
mit Beginn des Steuerjahres eintritt, erfolgt Schätzung des mutmaßlichen Ein
kommens des letzteren.
Während des Krieges hat Preußen durch das Ges., betr. Ergänzung des
Eink.St.G. b. 30. Dez. 1916 (Dgl. Fuisting - Strutz, Eink.St.G., großer
Kommentar, Ergänzungsheft) für Fälle, wo der Steuerpflichtige im Vorjahre
während des Krieges aus gewerblicher Tätigkeit oder aus gewinnbringender Be-
schäftigitng oder als stiller Gesellschafter oder als Mitglied einer Gesellschaft
m. b. H. Einkünfte bezogen hat, die nach dem Eink.St.G. wegen Wegfalls oder
wesentlicher Änderung der Einkommensquelle vor Beginn des Steuerjahres bei
der Veranlagung nicht zu berücksichtigen wären, bestimmt, daß das gesamte Ein
kommen, soweit es nicht nach § 9 Eink.St.G. wegen Vorhandenseins ordnungs-
mäßiger Buchführung und Nichtänderung der Quelle nach dreijährigem Durch
schnitt p veranlagen ist, nach dem Ergebnis des letzten Jahres, also einschließlich
jenes nach der Regel des § 9 außer Ansatz zu lassenden Einkommens ans den
weggefallenen oder geänderten Quellen zu veranlagen ist. Diese Bestimmung
berührt somit zwar nicht das Friedens-, wohl aber das Kriegseinkommen und
führt dazu, daß dieses nach anderen Grundsätzen als jenes zu ermitteln ist, mithin
zwei insofern verschiedenartige Größen miteinander verglichen und die Differenz
zwischen diesen verschiedenartigen Größen als abgabepflichtiges Mehreinkommen
behandelt wird.
4. Der Anschluß an die einzelstaatliche Einkommensteuer-
veranlagung und die sich daraus ergebenden Folgen.
A. Das KAG. sieht behufs Feststellung des Mehreinkommens nicht eine
besondere Veranlagung des Friedens- oder Kriegseinkommens nach den Vor-