Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Mehreinkommen und Mehreinkommensteuer. § 3. 
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durch die so ermittelten Reinerträge dieser Quellen gebildeten Roheinkommen 
(vgl. Fuisting - Strutz, Eink.St.G., großer Kommentar Anm. 1 zu § 6) sind 
nach den einzelnen EinLSt.G. sehr verschieden umgrenzt. Jnsbes. gilt dies von 
der Abzugsfähigkeit von Steuern und Abgaben als Werbungskosten, von Lebens 
versicherungsprämien und von Abtragungen auf Hypotheken und Grundschulden. 
y) Preußen veranlagt grundsätzlich nach dem Ergebnisse des letzten Ka 
lender- oder Wirtschaftsjahres und nur Einkommen aus Handel und Gewerbe 
bei ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung, sowie Einkommen aus 
Land- und Forstwirtschaft bei geordneter Buchführung nach dem dreijährigen 
oder, wenn die Quelle noch nicht so lange für den Steuerpflichtigen ohne wesent 
liche Änderung besteht, nach dem Durchschnitt der kürzeren Zeit dieses Bestehens; 
nur wenn überhaupt noch kein Jahresergebnis der Einkommensquelle für den 
Steuerpflichtigen vorliegt, tritt Veranlagung nach dem mutmaßlichen Ergeb 
nisse des Steuerjahres ein. Dem haben sich §effen, Mecklenburg-Schwerin und 
Mecklenburg-Strelitz, Sachsen-Weimar, Braunschweig, Sachsen-Koburg und 
-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt und -Sondershausen, Reuß ä. L. und j. L. und 
Lippe angeschlossen, während die anderen Bundesstaaten bei dem auch in Preu 
ßen bis 1906 bestehenden Grundsätze der Unterscheidung zwischen feststehenden 
und schwankenden Einkünften verblieben sind: erstere werden nach dem für das 
Steuerjahr zustehenden Betrage veranlagt, letztere nach dem Durchschnitte der 
letzten 3 Jahre bzw. der kürzeren Zeit ihres Bestehens. Dabei bestehen irrt 
einzelnen aber wieder Verschiedenheiten. Eine Sonderstellung nehmen auch hier 
die Hansestädte ein: für sie ist Gegenstand der Besteuerung, nicht bloß Maßstab, 
der der Veranlagung des das Steuerobjekt bildenden Einkommens des Steuer 
jahres vermöge einer praesumtio juris et de jure zugrunde gelegt wird, stets 
das Einkommen des letzten Jahres, selbst das alsdann auf einen Jahresbetrag 
umzurechnende eines Teiles dieses Jahres, und nur wenn die Steuerpflicht erst 
mit Beginn des Steuerjahres eintritt, erfolgt Schätzung des mutmaßlichen Ein 
kommens des letzteren. 
Während des Krieges hat Preußen durch das Ges., betr. Ergänzung des 
Eink.St.G. b. 30. Dez. 1916 (Dgl. Fuisting - Strutz, Eink.St.G., großer 
Kommentar, Ergänzungsheft) für Fälle, wo der Steuerpflichtige im Vorjahre 
während des Krieges aus gewerblicher Tätigkeit oder aus gewinnbringender Be- 
schäftigitng oder als stiller Gesellschafter oder als Mitglied einer Gesellschaft 
m. b. H. Einkünfte bezogen hat, die nach dem Eink.St.G. wegen Wegfalls oder 
wesentlicher Änderung der Einkommensquelle vor Beginn des Steuerjahres bei 
der Veranlagung nicht zu berücksichtigen wären, bestimmt, daß das gesamte Ein 
kommen, soweit es nicht nach § 9 Eink.St.G. wegen Vorhandenseins ordnungs- 
mäßiger Buchführung und Nichtänderung der Quelle nach dreijährigem Durch 
schnitt p veranlagen ist, nach dem Ergebnis des letzten Jahres, also einschließlich 
jenes nach der Regel des § 9 außer Ansatz zu lassenden Einkommens ans den 
weggefallenen oder geänderten Quellen zu veranlagen ist. Diese Bestimmung 
berührt somit zwar nicht das Friedens-, wohl aber das Kriegseinkommen und 
führt dazu, daß dieses nach anderen Grundsätzen als jenes zu ermitteln ist, mithin 
zwei insofern verschiedenartige Größen miteinander verglichen und die Differenz 
zwischen diesen verschiedenartigen Größen als abgabepflichtiges Mehreinkommen 
behandelt wird. 
4. Der Anschluß an die einzelstaatliche Einkommensteuer- 
veranlagung und die sich daraus ergebenden Folgen. 
A. Das KAG. sieht behufs Feststellung des Mehreinkommens nicht eine 
besondere Veranlagung des Friedens- oder Kriegseinkommens nach den Vor-
	        
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