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Aricgsabgabegesetz 1919. § 3.
zu Recht oder zu Unrecht erfolgt, ist bei der Veranlagung der S31. nicht nachzu
prüfen und ebensowenia, ob, wenn gegen eine solche Einkoinmenssteuerveranla-
auna Beschwerde wegen Doppelbesteuerung erhoben worden Ware ihr hatte
stattgegeben werden müssen; die Veranlagungsbehörde kann m solchem Falle
auch nicht worauf die Ansicht Erlers hinauskommen würde, so verfahren als
ob die Einkommenssteuerveranlagung wegen Verletzung des DG. ausgehoben
worden wäre.
b) In allen solchen Fällen, wo die Teile des Einkommens in ver
schiedenen Bundesstaaten steuerpflichtig sind, ergibt sich dann, daß das Ge-
samtein kommen und damit auch das Mehreiti kommen auf Grund verschiedener
Landesgesetze festgestellt ist und festzustellen ist. Es kann sich ferner m solchen
Fällen durch Zusawmenrechnung der der Einkommensbesteuerung m den
verschiedenen Bundesstaaten zugrunde gelegten Teileinkommen ein Mehr-
einkommen ergeben, während der Abgabepflichtige in Wahrheit ein Minder-
einkommen hat, nämlich dann, wenn er in einzelnen Bundesstaaten in dem für
die Kriegseinkommensveranlagung maßgebenden Jahr Verluste gehabt hat. Denn
ein solcher Verlust ist kein „steuerpflichtiges" Jahreseinkommen mit dem „er
zur Einkommensteuer veranlagt worden ist" (§§ 4, 8), und § 10 fuhrt auch nur
zur Einsetzung von 0, nicht zu einem Abzug des Verlustes m einem Bundesstaate
öon dem Einkommen in einem anderen. Nach dem Gesetz wird der Verlust nur
berücksichtigt, wenn er bei einer Einkommensquelle eingetreten ist, deren Em-
koinmen in demselben Bundesstaate steuerpflichtig ist, wie dasjenige aus anderen
Quellen, die Ertrag ergeben haben, nicht, wenn in einem Bundesstaate mehr
Verlust als Ertrag erzielt ist .. .
Ferner schließt bekanntlich das DG. eine Doppelbesteuerung nicht m allen
Fällen aus. insbes. nicht bei Wohnsitzen in mehreren Ländern, deren keins der
Seimatstaat ist, hinsichtlich des Einkommens aus Kapitalvermögen und gewinn,
bringender Beschäftigung. Auch in solchen Fällen kann sich hieraus em Mehrem-
kominen ergeben, das tatsächlich gar nicht vorhanden ist. Hatte z. B. em säch
sischer Staatsangehöriger in dem für das Friedenseinkommen maßgebenden
Fahre nur in Preußen einen Wohnsitz und ein nur aus Kapitalvermögen fließen
des Einkommen von 100000 M., in dem für das Kriegseinkommen maßgebenden
Fabre aber Wohnsitze in Preußen und Braunschweig und ein Einkommen von
10 000 M aus Grundbesitz in Anhalt und 60 000 M. aus Kapitalvermögen,
rusammen nur 70 000 M., so konnten ihn nach dem DG. sowohl Preußen wie
Braunschweig nach jenen 60 000 M., Anhalt nach 10 000 M. Einkommen zur
Ein! St veranlagen; ist das geschehen, dann ergibt sich ein Kriegseinkommen von
60 000 + 60000 + 10 000 = 130 000 M., also ein Mehreinkommen von 30 000 M.,
während tatsächlich ein Mindereinkommeu von 30 000 M vorhanden ist. Abhilfe
kann hier nur auf Grund des Abs. 1 Satz 4 des Härteparagraphen 35 gewahrt
werden.
cl Derselbe in mehreren Bundesstaaten zur Einkommensteuer veranlagte
Abanbepflichtiae kann insgesamt ein Mehreinkommen zu versteuern haben, dessen
Teile aus verschiedenen Jahren stammen, wenn nämlich in den einzelnen
Bundesstaaten für verschiedene Jahresveranlagungen das Friedens- oder das
Kriegseinkommen oder beide maßgebend sind (§ 4 Abs. 1, 2, § 8).
<n Unerheblich ist, ob die Veranlagung zum Friedens-und die zum Kriegs
einkommen auf Grund desselben Eink.St.G. erfolgt sind. Es macht also weder
einen Unterschied, wenn die letztere Veranlagung in einem anderen Bundesstaat
erfolgt ist als die erstere, noch ob zwischen der ersteren und der letzteren Ver
anlagung die anzuwendende Landesgesetzgebung sich geändert hat.