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Kriegsabgabegesetz 1919. § IO.
stufe, in welcher der Steuerpflichtige zur Eink.St. veranlagt ist, also selbst
dann, wenn die Veranlagung in einer anderen als der dem von der
Steuerbehörde angenommenen Einkomme« entsprechenden Stener-
stnfe erfolgt ist. Letzteres geschieht z. B., wo die sog. Kindcrprivilegien in dem
Abzüge bestimmter Beträge von dem steuerpflichtigen Einkommen bestehen, wenn
hierdurch die Bersetzung in eine niedrigere Steuerstufe eintritt. Dagegen ban
delt es sich nach dem Wortlaute der §§ 19, 20 pr. Eink.St.G. nicht um die S3 er-
setzung des Steuerpflichtigen in eine niedrigere als die seinem Einkommen ent
sprechende Steuerstufe, sondern nur um die „Erinäßigung des Steuersatzes",
d h die Anwendung des Steuersatzes einer niedrigeren Stufe auf Steuerpflich
tige einer höheren Stufe, nicht anders, als wenn z. B. das Ges. die Ermäßigung
des Steuersatzes der dem Einkommen entsprechenden Stufe um einen Bruch
teil vorschriebe; a. A. Becher-Liebes, Anm. 2 zu § 10. Zweifelhafter liegt
die Sache z. B. nach § 19 bahr. Eink.St.G., wo nicht von Ermäßigung der
Steuersätze, sondern von solchen des Steuerpflichtigen um „Tarifstufen" fcir
Rede ist. Doch ist die Verschiedenheit der Fassung nicht derart, daß man aus
ihr heraus zu einer verschiedeneir Auslegung gelangen müßte.
III. Die nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Änderungen
der Veranlagung.
1. Der Abs. 2 schreibt Berücksichtigung von im Rechtsmittelverfahren,
durch Neu- oder Nachveranlagung oder Verwaltungswege herbeigeführten Be-
richtiaunge« der maßgebenden landesgesetzlichen Jahresveranlagungen vor.
Eine Berichtigung" ist nur die Richtigstellung von etwas Unrichtigem, also
einer 'Veranlagung, die, wenn bei ihr richtig verfahren tvorden wäre, hätte
anders erfolgen müssen. Daraus folgt, daß die Frage der Richtigkeit oder
Unrichtigkeit nach den Verhältnissen zur Zeit der Veranlagung zu beurteilen ist,
eine Berichtigung also nur vorliegt, wenn die Veranlagung geändert wird,
weil diese bei zutreffender Feststellung und richtiger Würdigung der damaligen
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu einem anderen Ergebnisse, nämlich
demjenigen hätte gelangen müssen, zu dem die „Berichtigung" gelangt. Das
gilt ebenso für die Berichtigung im Rechtsmittelverfahren, durch Neu- oder
Nachveranlagung, wie für die im Verwaltungswege i. S. des §10 Abs 2.
Dagegen fällt nicht unter §10 Abs. 2, ist also nicht zu berücksichtigen, eine Er
mäßigung oder Erhöhung der veranlagten Steuer wegen im Laufe des Steuerjahrs
nach der Veranlagung eingetretener Änderungen, auch nicht eine Zugangs-
Veranlagung wegen Eintritts oder eine Abgangsstellung wegen Erlöschens der
Steuerpflicht im Laufe des Steuerjahres (vgl. z. B. §§ 62—64 Pr. Eink.St.G.).
Ebenso RFH. Samml. 1 A ©. 243.
2. Über die Begriffe „Renveranlagnug" und „Rachveranlagnng^
vgl. Erläuterungen II zu §30 VZAG. Da die „Nachveranlagung" in
dem Sinne, in dem sie von den Reichssteuergesetzen von der „Neuveranlagung
unterschieden wird, die Nachholung einer zu Unrecht überhaupt unterbliebenen
Veranlagung ist, paßt aus sie der Wortlaut des § 10 Abs. 2 überhaupt nicht,
da hier nur von Berichtigung einer Veranlagung, also einer schon erfolgten
Veranlagung die Rede ist. Es ist aber klar, daß hier nur eine der so häufigen
Flüchtigkeiten des Gesetzgebers in der Aiisdrucksweise vorliegt, an der eine
nicht am Wortlaut haftende Auslegung keinen Anstoß zu nehmen hat, da der
Wortlaut eine der zweifellosen Absicht des Gesetzgebers gerecht werdende Aus
legung nicht geradezu verbietet.