Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz 1919. § IO. 
stufe, in welcher der Steuerpflichtige zur Eink.St. veranlagt ist, also selbst 
dann, wenn die Veranlagung in einer anderen als der dem von der 
Steuerbehörde angenommenen Einkomme« entsprechenden Stener- 
stnfe erfolgt ist. Letzteres geschieht z. B., wo die sog. Kindcrprivilegien in dem 
Abzüge bestimmter Beträge von dem steuerpflichtigen Einkommen bestehen, wenn 
hierdurch die Bersetzung in eine niedrigere Steuerstufe eintritt. Dagegen ban 
delt es sich nach dem Wortlaute der §§ 19, 20 pr. Eink.St.G. nicht um die S3 er- 
setzung des Steuerpflichtigen in eine niedrigere als die seinem Einkommen ent 
sprechende Steuerstufe, sondern nur um die „Erinäßigung des Steuersatzes", 
d h die Anwendung des Steuersatzes einer niedrigeren Stufe auf Steuerpflich 
tige einer höheren Stufe, nicht anders, als wenn z. B. das Ges. die Ermäßigung 
des Steuersatzes der dem Einkommen entsprechenden Stufe um einen Bruch 
teil vorschriebe; a. A. Becher-Liebes, Anm. 2 zu § 10. Zweifelhafter liegt 
die Sache z. B. nach § 19 bahr. Eink.St.G., wo nicht von Ermäßigung der 
Steuersätze, sondern von solchen des Steuerpflichtigen um „Tarifstufen" fcir 
Rede ist. Doch ist die Verschiedenheit der Fassung nicht derart, daß man aus 
ihr heraus zu einer verschiedeneir Auslegung gelangen müßte. 
III. Die nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Änderungen 
der Veranlagung. 
1. Der Abs. 2 schreibt Berücksichtigung von im Rechtsmittelverfahren, 
durch Neu- oder Nachveranlagung oder Verwaltungswege herbeigeführten Be- 
richtiaunge« der maßgebenden landesgesetzlichen Jahresveranlagungen vor. 
Eine Berichtigung" ist nur die Richtigstellung von etwas Unrichtigem, also 
einer 'Veranlagung, die, wenn bei ihr richtig verfahren tvorden wäre, hätte 
anders erfolgen müssen. Daraus folgt, daß die Frage der Richtigkeit oder 
Unrichtigkeit nach den Verhältnissen zur Zeit der Veranlagung zu beurteilen ist, 
eine Berichtigung also nur vorliegt, wenn die Veranlagung geändert wird, 
weil diese bei zutreffender Feststellung und richtiger Würdigung der damaligen 
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu einem anderen Ergebnisse, nämlich 
demjenigen hätte gelangen müssen, zu dem die „Berichtigung" gelangt. Das 
gilt ebenso für die Berichtigung im Rechtsmittelverfahren, durch Neu- oder 
Nachveranlagung, wie für die im Verwaltungswege i. S. des §10 Abs 2. 
Dagegen fällt nicht unter §10 Abs. 2, ist also nicht zu berücksichtigen, eine Er 
mäßigung oder Erhöhung der veranlagten Steuer wegen im Laufe des Steuerjahrs 
nach der Veranlagung eingetretener Änderungen, auch nicht eine Zugangs- 
Veranlagung wegen Eintritts oder eine Abgangsstellung wegen Erlöschens der 
Steuerpflicht im Laufe des Steuerjahres (vgl. z. B. §§ 62—64 Pr. Eink.St.G.). 
Ebenso RFH. Samml. 1 A ©. 243. 
2. Über die Begriffe „Renveranlagnug" und „Rachveranlagnng^ 
vgl. Erläuterungen II zu §30 VZAG. Da die „Nachveranlagung" in 
dem Sinne, in dem sie von den Reichssteuergesetzen von der „Neuveranlagung 
unterschieden wird, die Nachholung einer zu Unrecht überhaupt unterbliebenen 
Veranlagung ist, paßt aus sie der Wortlaut des § 10 Abs. 2 überhaupt nicht, 
da hier nur von Berichtigung einer Veranlagung, also einer schon erfolgten 
Veranlagung die Rede ist. Es ist aber klar, daß hier nur eine der so häufigen 
Flüchtigkeiten des Gesetzgebers in der Aiisdrucksweise vorliegt, an der eine 
nicht am Wortlaut haftende Auslegung keinen Anstoß zu nehmen hat, da der 
Wortlaut eine der zweifellosen Absicht des Gesetzgebers gerecht werdende Aus 
legung nicht geradezu verbietet.
	        
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