Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Text  des  Vermögenszuwachssteuergesetzes

abgabebescheids  (§  23)  zu  entrichten.  Bei  Zahlung  in  barem
Gelde  vor  -lblauf  der  festgesetzten  Zahlungsfristen  werden
sechs  vom  Hundert  Zwischenzinsen  abgezogen.
Macht  der  Abgabepflichtige  glaubhaft,  daß  die  Einziehung
der  Abgabe  zu  den  gesetzlichen  Zahlungsfristen  mit  einer  besonderen ­
  Härte  für  ihn  verbunden  sein  würde,  so  kann  die
Abgabe  durch  das  Besitzsteueramt  oder  die  Erhebungsbehörde
auf  längstens  fünf  Jahre,  durch  die  Oberbehörde  auf  längstens
zehn  Jähre  und  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  im
Einvernehmen  mit  dem  Reichsminister  der  Finanzen  auf  längstens ­
  zwanzig  Jahre  in  der  Weise  gestundet  werden,  datz  die
Abgabeschnld  in  monatlichen  oder  jährlichen  Teilbeträgen  getilgt ­
  wird.  Die  gestundete  Abgabe  ist  bei  Barzahlung  vom
Tage  der  Fälligkeit  ab  (Abs.  1)  mit  fünf  vom  Hundert  zu
verzinsen.
Die  Stundung  muß  bewilligt  werden,  wenn  zu  besorgen  ist,
daß  ohne  sie  die  Einstellung  oder  eine  wesentliche  Einschränkung ­
  eines  Betriebs  erfolgen  würde.  Gegen  die  Ablehnung
eines  Stundungsgesuchs  steht  binnen  der  Frist  eines  Monats
die  Beschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  offen.
Die  Stundung  kann  von  einer  angemessenen  Sicherheitsleistung ­
  abhängig  gemacht  werden.
Die  Stundungsbewilligung  wird  zurückgenommen,  wenn  die
Voraussetzungen  hierfür  weggefallen  sind  oder  wenn  eine  nachträglich ­
  verlangte  Sicherheit  nicht  geleistet  wird.
Die  näheren  Bestimmungen  erläßt  der  Reichsrat.
Die  auf  Grund  rechtskräftiger  Entscheidung  zu  erstattenden
Beträge  sind  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.
§  25.  Die  Entrichtung  der  -lbgabe  kann  durch  Hingabe  von
Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen ­
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  an  Zahlungs
  Statt  erfolgen.
Die  Annahme  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  und  Schatzanweisungen  an  Zahlungs  Statt  erfolgt  mit
Zinsenlauf  vom  1.  Oktober  1919  ab  zu  den  auf  den  30.  Juni  1919
festgesetzten  Steuerkursen.
Weist  der  Abgabepflichtige  nach,  daß  er  oder  im  Falle  des
§  14  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  seine  Ehefrau
die  gemäß  Abs.  1  an  Zahlungs  Statt  hingegebenen  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen
infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  hat,  so
werden  die  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  und  Schätzanweisungen  mit  Zinsenlauf  vom
1.  Oktober  1919  ab  zum  Nennwert,  die  viereinhalbprozentigen
Schatzanweisungen  unter  Zugrundelegung  des  gleichen  Zinsen-
            
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