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Text des Vermögenszuwachssteuergesetzes
abgabebescheids (§ 23) zu entrichten. Bei Zahlung in barem
Gelde vor -lblauf der festgesetzten Zahlungsfristen werden
sechs vom Hundert Zwischenzinsen abgezogen.
Macht der Abgabepflichtige glaubhaft, daß die Einziehung
der Abgabe zu den gesetzlichen Zahlungsfristen mit einer besonderen
Härte für ihn verbunden sein würde, so kann die
Abgabe durch das Besitzsteueramt oder die Erhebungsbehörde
auf längstens fünf Jahre, durch die Oberbehörde auf längstens
zehn Jähre und durch die oberste Landesfinanzbehörde im
Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen auf längstens
zwanzig Jahre in der Weise gestundet werden, datz die
Abgabeschnld in monatlichen oder jährlichen Teilbeträgen getilgt
wird. Die gestundete Abgabe ist bei Barzahlung vom
Tage der Fälligkeit ab (Abs. 1) mit fünf vom Hundert zu
verzinsen.
Die Stundung muß bewilligt werden, wenn zu besorgen ist,
daß ohne sie die Einstellung oder eine wesentliche Einschränkung
eines Betriebs erfolgen würde. Gegen die Ablehnung
eines Stundungsgesuchs steht binnen der Frist eines Monats
die Beschwerde an den Reichsfinanzhof offen.
Die Stundung kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden.
Die Stundungsbewilligung wird zurückgenommen, wenn die
Voraussetzungen hierfür weggefallen sind oder wenn eine nachträglich
verlangte Sicherheit nicht geleistet wird.
Die näheren Bestimmungen erläßt der Reichsrat.
Die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden
Beträge sind mit fünf vom Hundert zu verzinsen.
§ 25. Die Entrichtung der -lbgabe kann durch Hingabe von
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen
der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an Zahlungs
Statt erfolgen.
Die Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
und Schatzanweisungen an Zahlungs Statt erfolgt mit
Zinsenlauf vom 1. Oktober 1919 ab zu den auf den 30. Juni 1919
festgesetzten Steuerkursen.
Weist der Abgabepflichtige nach, daß er oder im Falle des
§ 14 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 seine Ehefrau
die gemäß Abs. 1 an Zahlungs Statt hingegebenen Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen
infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat, so
werden die fünfprozentigen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
und Schätzanweisungen mit Zinsenlauf vom
1. Oktober 1919 ab zum Nennwert, die viereinhalbprozentigen
Schatzanweisungen unter Zugrundelegung des gleichen Zinsen-