370 Kriegsabgabegesetz 1919. § 15.
Konkurs der Bestand der Gesellschaft nicht berührt, solange Liquidation und
Konkurs noch nicht beendet sind (dp! oben unter III 2. A. A. Hachenburg
in der Jur.W. 1916 S. 13, Rheinstrom u. Blum, Anm. 8 zu § 16). Tre
Liquidation ist aber nicht beendet, solange noch Gesellschaftsvermögen vor
handen ist (pt. OVG. 56 S. 137), und für alle Gesellschaften, die nach der V.
über Sicherung der KSt. o. 15. Nov. 1918 (RGBl. S. 1387), deren Rechts-
gültigkeit — sie ist vom „Rate der Volksbeauftragten" erlassen — vorausgesetzt,
sonderrücklagepflichtig waren, war in der Sonderrücklage bei Inkrafttreten des
KAG 1919 noch Gesellschaftsvermöqen vorhanden, die Beendigung der Liqui
dation also unmöglich (so auch Pr. OBG. VII K 37 v. 20. Juni 1919 in DSt.Bl.
2 S. 98).
Der Konfurs einer sonderrücklaqepflichtigen Gesellschaft konnte vor In
krafttreten des KAG. nicht enden, ohne daß Gesellschaftsvermögen, nämlich
die Sonderrücklage übrigblieb. Ist aber nach Konkursbeendigung noch Ge
sellschaftsvermögen vorhanden, dann befindet sich die Gesellschaft kraft Ges.
im Stande der Liquidation. Denn durch die Konkurseröffnung war die Ge-
sellschaft in den Zustand der Auflösung gelangt, und nur für die Dauer des
Konkurses verdrängte dieser die sonst bei Auslösung nötige LiquidationsJäger,
Konkursordnung, Anm. 32 zu §§ 207, 208).
Bei der für Aktiengesellschaften (§ 306 HGB.) und Kommanditgesellschaften
auf Aktien (§ 320 HGB.), nicht auch für die Gesellschaften m. b. H. (vgl. Staub-
Hachenburg, Anm. 32 zu §60 G.G. m. b. H.) zugelassenen Fusion ohne
Liquidation tritt allerdings die fusionierende Gesellschaft nicht in die für die
fusionierte durch das Sich.G. begründeten Verpflichtungen ein; denn durch
dieses Ges. ist das Reich noch nicht Gläubiger der Gesellschaft geworden (vgl.
Mrozek, Anm. 9 zu §8 Sich.G.). Aber eine steuerrechtlich in dem Sinne
wirksame Fusionierung, daß das Vermögen einer Gesellschaft „als Ganzes"
(§ 305 HGB.) an eine andere übertragen wird, wäre vermöge des § 8 Abs. 1
Sich.G. vor Inkrafttreten des KAG. nicht möglich, weil die fusionierende Ge
sellschaft über die Sonderrücklage nicht verfügen konnte. Steuerlich besteht also
die fusionierende Gesellschaft fort.
§ 15. Als abgabepflichtiger Mehrgewinn gilt der Unter
schied zwischen dein Friedensgewinne (§ 16) und dem in dem
fünften Kriegsgeschäftsjahre (817) erzielten Geschäftsge
winne (§ 18).
Der Nnterschiedsbetrag wird auf volle Tausende nach unten
abgerundet. Beträge unter fünftausend Mark bleiben außer
Betracht.
Entw. § 16 (gleidjlautenb, abgesehen von den Allegatens. — Stcn.B. S. 2240 A.
1. Inhalt des ? 15
2. Mehrgewinn i. S. des § 15
Inhalt.
370 3. Abrundung des „NnterschicdsbetragS"
371 nach Abs. 2 371
4. Freigrenze nach Abs. 2 Satz 2 .... 371
1. Inhalt. Der § 15 stimmt, abgesehen von den allegierten Paragraphen,
wörtlich mit dem § 21 KAG. 1918 überein und entspricht den beiden ersten Ab
sätzen des § 14 KSt.G. Er enthält im 1. Abs. die Begriffsbestimmung des
Mehrgewinnes i. S. des § 14, aber nur dahin, daß er in dem Unterschied zweier