Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

370  Kriegsabgabegesetz  1919.  §  15.

Konkurs  der  Bestand  der  Gesellschaft  nicht  berührt,  solange  Liquidation  und
Konkurs  noch  nicht  beendet  sind  (dp!  oben  unter  III  2.  A.  A.  Hachenburg
in  der  Jur.W.  1916  S.  13,  Rheinstrom  u.  Blum,  Anm.  8  zu  §  16).  Tre
Liquidation  ist  aber  nicht  beendet,  solange  noch  Gesellschaftsvermögen  vorhanden ­
  ist  (pt.  OVG.  56  S.  137),  und  für  alle  Gesellschaften,  die  nach  der  V.
über  Sicherung  der  KSt.  o.  15.  Nov.  1918  (RGBl.  S.  1387),  deren  Rechtsgültigkeit
  —  sie  ist  vom  „Rate  der  Volksbeauftragten"  erlassen  —  vorausgesetzt,
sonderrücklagepflichtig  waren,  war  in  der  Sonderrücklage  bei  Inkrafttreten  des
KAG  1919  noch  Gesellschaftsvermöqen  vorhanden,  die  Beendigung  der  Liquidation ­
  also  unmöglich  (so  auch  Pr.  OBG.  VII  K  37  v.  20.  Juni  1919  in  DSt.Bl.

2  S.  98).
Der  Konfurs  einer  sonderrücklaqepflichtigen  Gesellschaft  konnte  vor  Inkrafttreten ­
  des  KAG.  nicht  enden,  ohne  daß  Gesellschaftsvermögen,  nämlich
die  Sonderrücklage  übrigblieb.  Ist  aber  nach  Konkursbeendigung  noch  Gesellschaftsvermögen ­
  vorhanden,  dann  befindet  sich  die  Gesellschaft  kraft  Ges.
im  Stande  der  Liquidation.  Denn  durch  die  Konkurseröffnung  war  die  Gesellschaft
  in  den  Zustand  der  Auflösung  gelangt,  und  nur  für  die  Dauer  des
Konkurses  verdrängte  dieser  die  sonst  bei  Auslösung  nötige  LiquidationsJäger,
Konkursordnung,  Anm.  32  zu  §§  207,  208).
Bei  der  für  Aktiengesellschaften  (§  306  HGB.)  und  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  (§  320  HGB.),  nicht  auch  für  die  Gesellschaften  m.  b.  H.  (vgl.  Staub-Hachenburg,
  Anm.  32  zu  §60  G.G.  m.  b.  H.)  zugelassenen  Fusion  ohne
Liquidation  tritt  allerdings  die  fusionierende  Gesellschaft  nicht  in  die  für  die
fusionierte  durch  das  Sich.G.  begründeten  Verpflichtungen  ein;  denn  durch
dieses  Ges.  ist  das  Reich  noch  nicht  Gläubiger  der  Gesellschaft  geworden  (vgl.
Mrozek,  Anm.  9  zu  §8  Sich.G.).  Aber  eine  steuerrechtlich  in  dem  Sinne
wirksame  Fusionierung,  daß  das  Vermögen  einer  Gesellschaft  „als  Ganzes"
(§  305  HGB.)  an  eine  andere  übertragen  wird,  wäre  vermöge  des  §  8  Abs.  1
Sich.G.  vor  Inkrafttreten  des  KAG.  nicht  möglich,  weil  die  fusionierende  Gesellschaft ­
  über  die  Sonderrücklage  nicht  verfügen  konnte.  Steuerlich  besteht  also
die  fusionierende  Gesellschaft  fort.

§  15.  Als  abgabepflichtiger  Mehrgewinn  gilt  der  Unterschied ­
  zwischen  dein  Friedensgewinne  (§  16)  und  dem  in  dem
fünften  Kriegsgeschäftsjahre  (817)  erzielten  Geschäftsgewinne ­
  (§  18).
Der  Nnterschiedsbetrag  wird  auf  volle  Tausende  nach  unten
abgerundet.  Beträge  unter  fünftausend  Mark  bleiben  außer
Betracht.
Entw.  §  16  (gleidjlautenb,  abgesehen  von  den  Allegatens.  —  Stcn.B.  S.  2240  A.

1.  Inhalt  des  ?  15
2.  Mehrgewinn  i.  S.  des  §  15

Inhalt.
370  3.  Abrundung  des  „NnterschicdsbetragS"
371  nach  Abs.  2  371
4.  Freigrenze  nach  Abs.  2  Satz  2  ....  371

1.  Inhalt.  Der  §  15  stimmt,  abgesehen  von  den  allegierten  Paragraphen,
wörtlich  mit  dem  §  21  KAG.  1918  überein  und  entspricht  den  beiden  ersten  Absätzen ­
  des  §  14  KSt.G.  Er  enthält  im  1.  Abs.  die  Begriffsbestimmung  des
Mehrgewinnes  i.  S.  des  §  14,  aber  nur  dahin,  daß  er  in  dem  Unterschied  zweier
            
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