IV. Abschreibungen und stille Reserven. § 1<$.
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G.G. nt. b. H. ergebenden Maßgaben — mit ihrem wirklichen Werte am Stich
tage erscheinen. Kein Gegenstand kann aber weniger als 0 wert sein. War er
schon am Stichtage der vorigen Bilanz nur 1 M. wert, so kann er im folgenden
Bilanzjahre höchstens bis ans 0 entwertet sein. War seine Wertverminderung
in diesem Jahre tatsächlich größer, dann muß er bei Beginn der Bilanzperiode
eben mehr als 1 M. wert gewesen sein, nämlich mindestens 1 M. plus den Be
trag, um den er tatsächlich entwertet ist. Dann war aber die vorige Bilanz un
richtig, und der Steuerpflichtige, der eine Abschreibung auf nur mit 1 M. in
der vorigen Bilanz erscheinende Gegenstände beansprucht, behauptet damit
selbst die Unrichtigkeit dieser Bilanz. Eine unrichtige Bilanz bindet aber die
Steuerbehörde nicht. Erkennt sie die Entwertung des bereits auf 1 M. abge
schriebenen Gegenstandes in einem Bilanzjahre an, so muß sie die vorangehen
den Bilanzen, in denen er unterbewertet ist, berichtigen. Vgl. pr. OVG. VII K 25
v. 25. Oft. 1918 im St.A. 22 S. 55. Bei der KA. wird nun der Fall regelmäßig
so liegen, daß die Gesellschaft eine Abschreibung auf bereits in den Friedens
geschäftsjahren abgeschriebene Gegenstände für die Kriegsgeschäftsjahre bean
sprucht, nicht umgekehrt. Dann sind also unter Umständen die Friedensbilanzen
mit dem Ergebnisse zu berichtigen, daß sich der Friedensgewinn gegen die
Bilanzen erhöht. Beispiel: Die Gesellschaft hat auf eine Fabrik, die angesetzt ist
in den fünf Friedensbilanzen mit 1 000 000, 900 000, 850 000 und 800 000,
in den vier ersten Kriegsgeschäftsjahren 100000, 200000,100000 und 399 999 M.
abgeschrieben, so daß die Fabrik noch mit 1 M. zu Buche steht; für das fünfte
Kriegsgeschäftsjahr beansprucht sie eine weitere Abschreibung von 200 000 M.
Eine Entwertung um 100 000 M. in diesem Jahre ist anzuerkennen. Dann muß
der Ansatz für das 4. Kriegsjahr mindestens um 100 000 M. erhöht werden, und
es ist dann weiter zu prüfen, ob nicht auch die Bilanzansätzc der früheren Jahre
einer Berichtigung bedürfen. Stellt sich heraus, daß in den früheren Kriegs
jahren unbeanstandet zuviel abgeschrieben ist, so kann das zu einer Neuver
anlagung führen. Fallen die zu hohen Abschreibungen aber schon in die Frie
densjahre, so erhöht sich der Friedensgewinn und vermindert sich damit der
kriegsabgabepflichtige Mehrgewinn. Tritt die Steuerbehörde aus diesem An
laß in eine Nachprüfung der Bilanzen ein, so braucht sie diese Nachprüfung nicht
auf die einzelne strittige Post zu beschränken; möglicherweise kann sie dann auch
zu dem Ergebnisse gelangen, daß bei anderen Posten zu wenig abgeschrieben ist;
bei den Kriegsbilanzen wird sie allerdings nur dann Anlaß haben, sich diese
hierauf hin anzusehen, wenn die Gesellschaft dies behauptet, und auch bei Frie
densbilanzen spricht die Vermutung gegen zu geringe Abschreibungen. Denn
bei ihrer Aufstellung konnten die Gesellschaften noch nicht voraussehen, daß
ihnen zu geringe Abschreibungen künftig einmal steuerliche Vorteile bringen
könnten. Vgl. unten. Was von Abschreibungen auf bereits auf 1 M. abge
schriebene Betriebsgegenstände gilt, wird sinngemäß für jede Abschreibung zu
gelten haben, soweit sie den Wert übersteigt, mit dem der Gegenstand noch
zu Buche steht. Beansprucht die Gesellschaft eine solche Abschreibung, so
wird sie aber bestimmte Angaben über den den Buchwert bei Beginn der
Bilanzperiode übersteigenden Wert zu machen haben.
tj) Über den Bilanzwert vgl. oben unter III 2 und 9 S. 375ff., 379.
&) Wenn einzelne Bilanzposten in dem einen für eine Veranlagung
maßgebenden Durchschnittsjahre zu niedrig bemessen waren, so muß bei Be
urteilung der Abschreibungen in den folgenden Jahren von dem den Buchwert
übersteigenden wirklichen'Wert ausgegangen werden, insoweit also eine Um
rechnung stattfinden. Es tritt dann neben die von dem Steuerpflichtigen auf
gestellte Berteilungsbilanz gewissermaßen eine neue Steuerbilanz. Innerhalb