Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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zu Fall begründen wollte. Und in noch höherem Maasse trifft 
dies alles zu, sowie der Staat zur Erfüllung seiner völkerrecht- 
lichen Pflichten nach Lage seiner Verfassungseinrichtungen auf 
die Thätigkeit der ihm eingegliederten Selbstverwaltungs- 
körper als solcher, der Bundesstaat auf die Thätigkeit der Or- 
gane der Gliedstaaten angewiesen ist. Hier ganz besonders 
ist der Befehl statt blosser Ermächtigung zur Vermeidung um- 
ständlicher Kompetenzveränderungen am Platze. Und hier zeigt 
sich denn auch in voller Klarheit, was bei früheren Andeutungen ') 
noch nicht so scharf hervortreten konnte: welche wichtige Funktion 
der Befehl an Staatsorgane oder Verbände zu völkerrechts- 
gemässem Verhalten zu erfüllen hat, Er bedeutet — gewiss nicht 
allein, aber doch zu grossem Theile — den Versuch des Staates, 
sich völkerrechtliche Haftpflichten zu ersparen, in den Fällen, 
in denen er nach der regulären Gliederung seiner Kompetenzen 
einer internationalen Verantwortlichkeit für das Verhalten re- 
Jlatiy unabhängiger Faktoren ausgesetzt ist. Nach alledem aber 
ergiebt sich als eine, freilich von zahlreichen Ausnahmen 
durchbrochene Regel: das Gesetz begnügt sich bei „Verwand- 
lung“ von Völkerrecht in Landesrecht mit Ertheilung von Er- 
mächtigungen in Bezug auf das Verhalten entweder der „Re- 
gierung “ selbst oder der innerhalb der Behördenhierarchie in strenger 
Unterordnung unter die Regierung gehaltenen Exekutivorgane; 
es fügt den „Befolgungsbefehl“ hinzu gegenüber dem Gericht, 
den Selbstverwaltungskörpern, den Gliedstaaten des 
Bundesstaates. 
Keinen Augenblick aber darf man vergessen, dass sich der 
Staat durch alle diese Befehlsgesetze mehr bindet, als es unbe- 
dingt erforderlich, und oft stärker, als es praktisch erwünscht ist. 
Denn jede dem Staatsorgan auferlegte gesetzliche Pflicht bedeutet 
eine Verpflichtung des Staates selbst, die nur auf gesetzlichem 
Wege abgeändert ‚werden kann. Darum benimmt sie dem Staate 
die leichte Beweglichkeit nach aussen hin, die Fähigkeit, sein 
Verhalten den Wechselfällen des internationalen Verkehrslebens 
anzupassen — ganz im Gegensatze zum blossen Ermächtigungs- 
gesetze. Und wie sehr sich dessen der Staat bewusst ist, zeigt 
sich in dem Bestreben, durch besondere Rechtssätze eben für jene 
Wechselfälle dem Befehlsgesetze, das er aus organisatorischen 
1) Verel. oben S. 350. 359. 366. 368 £.
	        
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