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zu Fall begründen wollte. Und in noch höherem Maasse trifft
dies alles zu, sowie der Staat zur Erfüllung seiner völkerrecht-
lichen Pflichten nach Lage seiner Verfassungseinrichtungen auf
die Thätigkeit der ihm eingegliederten Selbstverwaltungs-
körper als solcher, der Bundesstaat auf die Thätigkeit der Or-
gane der Gliedstaaten angewiesen ist. Hier ganz besonders
ist der Befehl statt blosser Ermächtigung zur Vermeidung um-
ständlicher Kompetenzveränderungen am Platze. Und hier zeigt
sich denn auch in voller Klarheit, was bei früheren Andeutungen ')
noch nicht so scharf hervortreten konnte: welche wichtige Funktion
der Befehl an Staatsorgane oder Verbände zu völkerrechts-
gemässem Verhalten zu erfüllen hat, Er bedeutet — gewiss nicht
allein, aber doch zu grossem Theile — den Versuch des Staates,
sich völkerrechtliche Haftpflichten zu ersparen, in den Fällen,
in denen er nach der regulären Gliederung seiner Kompetenzen
einer internationalen Verantwortlichkeit für das Verhalten re-
Jlatiy unabhängiger Faktoren ausgesetzt ist. Nach alledem aber
ergiebt sich als eine, freilich von zahlreichen Ausnahmen
durchbrochene Regel: das Gesetz begnügt sich bei „Verwand-
lung“ von Völkerrecht in Landesrecht mit Ertheilung von Er-
mächtigungen in Bezug auf das Verhalten entweder der „Re-
gierung “ selbst oder der innerhalb der Behördenhierarchie in strenger
Unterordnung unter die Regierung gehaltenen Exekutivorgane;
es fügt den „Befolgungsbefehl“ hinzu gegenüber dem Gericht,
den Selbstverwaltungskörpern, den Gliedstaaten des
Bundesstaates.
Keinen Augenblick aber darf man vergessen, dass sich der
Staat durch alle diese Befehlsgesetze mehr bindet, als es unbe-
dingt erforderlich, und oft stärker, als es praktisch erwünscht ist.
Denn jede dem Staatsorgan auferlegte gesetzliche Pflicht bedeutet
eine Verpflichtung des Staates selbst, die nur auf gesetzlichem
Wege abgeändert ‚werden kann. Darum benimmt sie dem Staate
die leichte Beweglichkeit nach aussen hin, die Fähigkeit, sein
Verhalten den Wechselfällen des internationalen Verkehrslebens
anzupassen — ganz im Gegensatze zum blossen Ermächtigungs-
gesetze. Und wie sehr sich dessen der Staat bewusst ist, zeigt
sich in dem Bestreben, durch besondere Rechtssätze eben für jene
Wechselfälle dem Befehlsgesetze, das er aus organisatorischen
1) Verel. oben S. 350. 359. 366. 368 £.