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eignet sich im Königreiche Sachsen der Todesfall . . . . einer Person,
welcher Exterritorialität zusteht, so ist von dem Ge-
richtsamte ...... an das Justizministerium unmittelbar Bericht
zu erstatten“. Der hier aufgestellte Thatbestand will und muss
durch die anerkannten Regeln des internationalen Rechts über die
mit Exterritorialität bekleideten Personen vervollständigt werden.
Entsprechendes gilt, wenn, um ein anderes Beispiel zu nehmen,
ein Gesetz an die Verladung von „Kontrebande“ eivil- oder
strafrechtliche Folgen knüpft oder etwa von der „Gefahr der
Aufbringung“ eines Schiffs, der „Unmöglichkeit“ der Fortsetzung
einer Reise wegen Biokade spricht; welche Waaren als Kontre-
bande der Wegnahme unterliegen, wann jene Gefahr vorhanden
ist, entscheidet das Völkerrecht‘). Dass derartige Rechtssätze
keinerlei Reception völkerrechtlicher Normen bedeuten, bedarf
kaum der Erwähnung.
Nicht ganz so selbstverständlich scheint das für staat-
liche Rechtsregeln einer zweiten Art zu sein. Diese bedienen
sich der Verweisung auf das Völkerrecht zur Umschreibung der
Rechtsfolgen, die sie an einen Thatbestand von internationaler
Bedeutung anknüpfen wollen. Sie bemessen z. B. die Ausübung
der Staatsgewalt in persönlicher oder räumlicher Beziehung
schlechtweg darnach, was das „Völkerrecht“ darüber besagt 2),
nehmen zur Bezeichnung von Strafe oder Strafverfahren auf den
„Kriegsbrauch “3) oder auf das Bezug, was dem „Herkommen“ ent-
1) Vgl. HGB. 88 515, 563, 673; StGB. $ 297 (Gegenstände, „welche das
Schiff oder die Ladung gefährden, indem sie die Beschlagnahme oder Ein-
ziehung des Schiffes oder der Ladung veranlassen können“); HGB. 88 547,
529, 669 (wenn Schiff oder Ladung „nicht mehr als frei betrachtet werden
können“), 634ff.; Seemannsordnung v. 27. Dezember 1872, $ 57. S. dazu
Entsch. des Reichsoberhandelsgerichts VII S. 169; VIII S. 289ff., auch
VII S. 347 und Entsch. des Preuss. Obertribunals LXVI 8. 9* (Weigerung
des Schiffmanns, die Reise fortzusetzen, weil ihm Kriegsgefangenschaft droht.
Die Möglichkeit der Gefahr ist eventuell nach Völkerrecht zu beurtheilen.)
2) So hinsichtlich der Exterritorialen z. B. das Preuss. Allg. Landrecht,
Einl. & 36; Oesterr. Bürgerl. Gesetzbuch $ 38; Verf. von Sachsen-Meiningen,
$ 18; Einf.-Gesetz z. Oesterr. Jurisdiktionsnorm v. 1. August 1895, Art. IX;
Ungar. Strafgesetzbuch $ 5; hinsichtlich der. Ausdehnung der Küsten-
gewässer etwa die isländ. Verordnung v. 12, Februar 1872 (Go0os u. Hansen,
Staatsrecht des Königreichs Dänemark. Freiburg 1889. S. 6) u. 8. w. u. 8. w.
3) Preuss, StGB, (1851) $ 70; StGB. $ 91; Ungarisches Strafgesetz-
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