Object: Völkerrecht und Landesrecht

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eignet sich im Königreiche Sachsen der Todesfall . . . . einer Person, 
welcher Exterritorialität zusteht, so ist von dem Ge- 
richtsamte ...... an das Justizministerium unmittelbar Bericht 
zu erstatten“. Der hier aufgestellte Thatbestand will und muss 
durch die anerkannten Regeln des internationalen Rechts über die 
mit Exterritorialität bekleideten Personen vervollständigt werden. 
Entsprechendes gilt, wenn, um ein anderes Beispiel zu nehmen, 
ein Gesetz an die Verladung von „Kontrebande“ eivil- oder 
strafrechtliche Folgen knüpft oder etwa von der „Gefahr der 
Aufbringung“ eines Schiffs, der „Unmöglichkeit“ der Fortsetzung 
einer Reise wegen Biokade spricht; welche Waaren als Kontre- 
bande der Wegnahme unterliegen, wann jene Gefahr vorhanden 
ist, entscheidet das Völkerrecht‘). Dass derartige Rechtssätze 
keinerlei Reception völkerrechtlicher Normen bedeuten, bedarf 
kaum der Erwähnung. 
Nicht ganz so selbstverständlich scheint das für staat- 
liche Rechtsregeln einer zweiten Art zu sein. Diese bedienen 
sich der Verweisung auf das Völkerrecht zur Umschreibung der 
Rechtsfolgen, die sie an einen Thatbestand von internationaler 
Bedeutung anknüpfen wollen. Sie bemessen z. B. die Ausübung 
der Staatsgewalt in persönlicher oder räumlicher Beziehung 
schlechtweg darnach, was das „Völkerrecht“ darüber besagt 2), 
nehmen zur Bezeichnung von Strafe oder Strafverfahren auf den 
„Kriegsbrauch “3) oder auf das Bezug, was dem „Herkommen“ ent- 
1) Vgl. HGB. 88 515, 563, 673; StGB. $ 297 (Gegenstände, „welche das 
Schiff oder die Ladung gefährden, indem sie die Beschlagnahme oder Ein- 
ziehung des Schiffes oder der Ladung veranlassen können“); HGB. 88 547, 
529, 669 (wenn Schiff oder Ladung „nicht mehr als frei betrachtet werden 
können“), 634ff.; Seemannsordnung v. 27. Dezember 1872, $ 57. S. dazu 
Entsch. des Reichsoberhandelsgerichts VII S. 169; VIII S. 289ff., auch 
VII S. 347 und Entsch. des Preuss. Obertribunals LXVI 8. 9* (Weigerung 
des Schiffmanns, die Reise fortzusetzen, weil ihm Kriegsgefangenschaft droht. 
Die Möglichkeit der Gefahr ist eventuell nach Völkerrecht zu beurtheilen.) 
2) So hinsichtlich der Exterritorialen z. B. das Preuss. Allg. Landrecht, 
Einl. & 36; Oesterr. Bürgerl. Gesetzbuch $ 38; Verf. von Sachsen-Meiningen, 
$ 18; Einf.-Gesetz z. Oesterr. Jurisdiktionsnorm v. 1. August 1895, Art. IX; 
Ungar. Strafgesetzbuch $ 5; hinsichtlich der. Ausdehnung der Küsten- 
gewässer etwa die isländ. Verordnung v. 12, Februar 1872 (Go0os u. Hansen, 
Staatsrecht des Königreichs Dänemark. Freiburg 1889. S. 6) u. 8. w. u. 8. w. 
3) Preuss, StGB, (1851) $ 70; StGB. $ 91; Ungarisches Strafgesetz- 
duch 8 145.
	        
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