Full text: Finanzwissenschaft

164 4. Buch. II. Teil. Die privatwirtschaftlichen Einnahmen des Staates. 
ausgeführt werden, oder sollen Staatsschulden getilgt werden, wodurch 
das passive Vermögen vermindert wird. 
3. Von besonderer Wichtigkeit ist in der Gegenwart der staat 
liche Grundbesitz in den Staaten jenseits des Ozeans, wo der Staat 
zum Zwecke der Ansiedelung Grundbesitz zu billigen Preisen ver 
kauft. So beträgt z. B. in einzelnen australischen Kolonien der 
Erlös aus dem Verkauf von Staatsländereien 80—100 Millionen 
Pfund Sterling. 
Auch Konfiskation von Grundbesitz ist in einzelnen Fällen als 
zweckmäßiges Mittel zur Deckung der Staatsbedürfnisse beobachtet 
worden. Von den durch die französische Revolution durchgeführten 
Konfiskationen abgesehen, hat in neuerer Zeit die Konfiskation der 
Kirchengüter in Italien ein finanzielles Interesse gehabt. Solche 
Konfiskationen sind aber, vom juristischen Standpunkte abgesehen, 
auch aus Zweckmäßigkeitsgründen oft zweifelhafter Natur. Nicht 
selten bedeutete der Verkauf der Staatsgüter einfach eine Ver 
geudung. 
4. Was die Betriebssysteme bei den Domänen betrifft], so 
zeigen dieselben wesentliche Unterschiede. Das Betriebssystem soll 
so gewählt werden, daß es wirtschaftlich und finanziell günstige 
Resultate biete. Das erste System ist das der eigenen Regie. In 
der Frühperiode der Landwirtschaft und bei geringerem Grundbesitz 
kann dieses System entsprechend sein, doch ist es kaum aufrecht 
zuerhalten bei höherer Kultur und großem Grundbesitz. Hiervon 
abgesehen kann es bloß zur Ergänzung anderer staatlicher Institu 
tionen, so namentlich landwirtschaftlicher Schulen, Gestüte, Ver 
suchsstationen usw. Anwendung finden. Auch zu Musterwirtschaften 
ist es gut zu verwenden, jedoch nur in dem Sinne, daß diese 
Wirtschaften Instrumente des technischen Fortschrittes seien; im 
engeren Sinne genommene Musterwirtschaften bringen nur selten 
Nutzen, denn entweder sind die anderen Landwirte in derselben 
Lage wie der Staat in Hinsicht der Einführung von Reformen, oder 
sie verfügen weder über genügende Fachkenntnis noch über das 
nötige Kapital, um musterhafte Wirtschaft einzuführen. Von den 
angeführten Ausnahmefällen abgesehen, spricht gegen die Eigen 
wirtschaft des Staates alles das, was gewöhnlich gegen die wirt 
schaftliche Tätigkeit des Staates angeführt wird: das geringe Inter 
esse der verwaltenden Beamten, der Mangel freier Bewegung, freier 
Initiative, da die hierarchische Unterordnung und der bureaukra- 
tische Instanzenzug unvermeidlich ist. Die wechselnden Konjunkturen 
werden nicht ausgenutzt, die vom Fortschritt geforderten Einrich 
tungen werden nur langsam eingeführt. Oft verfügt der Staat auch
	        
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