Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
f reih eiten höheren staatlichen und sozialen Interessen. Diese Steuer 
freiheiten werden im Interesse der Volkswirtschaft, der Volksbildung^ 
der Volkshygiene, der öffentlichen Wohltätigkeit usw. gewährt. 
Solche Steuerfreiheiten sind: a) Im Interesse der Produktion zur 
Beförderung gewisser Produktionszweige, gewisser Produktions 
richtungen, so z. B. zur Hebung der Landwirtschaft oder der In 
dustrie, zur Bewaldung kahler Flächen, zur Erneuerung von durch 
die Phylloxera usw. verwüsteten Weinbergen, zur Gründung von 
Exportgesellschaften usw.; b) im Interesse des Verkehrs, zum Bau 
von Eisenbahnen, Kanälen usw.; c) im Interesse der rationelleren 
Einkommensverteilung, so die Steuerfreiheit des Existenzminimums; 
d) im Interesse der Konsumtion, z. B. zollfreie Einfuhr von Ge 
treide, Tee usw.; e) im Interesse der Vermögenssammlung, so Steuer 
freiheit von Sparkasseneinlagen, Versicherungsprämien; f) im Inter 
esse des Staatskredits, z. B. Steuerfreiheit der Coupons der Staats 
obligationen; g) im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens, 
so Steuerfreiheit der an Kurorten errichteten Gebäude; h) im Inter 
esse der öffentlichen Bildung Steuerfreiheit von Lehranstalten, von 
Lehr- und Kulturzwecken dienenden Gebäuden, Portofreiheit kultu 
reller Institute; i) im Interesse der öffentlichen Wohltätigkeit Steuer 
freiheit von Armenfonds; j) im Interesse der Religion Steuerfreiheit 
der dem Kult dienenden Gebäude; k) im Interesse der Staatstätig 
keit genießen jedenfalls Steuerfreiheit alle Teile des Staatsvermögens, 
welche der Verwirklichung staatlicher, gouvernementaler Zwecke 
dienen. 
Es ist interessant, daß Steuerfreiheiten im staatlichen Interesse 
auch in älterer Zeit vorkamen. So hat König Mathias Corvinus 
von Ungarn Thurzö im Interesse der Ableitung der unterirdischen 
Wässer der Bergwerke Steuerfreiheit gegeben. 1 ) In Ungarn genoß 
in älterer Zeit der Dorfrichter Steuerfreiheit, weil er den könig 
lichen Steuereinhebern Quartier und Verpflegung gab. 2 ) 
Aus dieser kurzen Aufzählung ist es ersichtlich, daß auch in 
der Gegenwart die Zahl der Steuerfreiheiten eine bedeutende ist. 
Und doch sind die obigen Gesichtspunkte nicht einmal streng durch 
geführt. Wenn ein Neubau, eine neue Fabrik Steuerfreiheit genießt, 
warum nicht auch der junge Gewerbsmann, der junge Kaufmann 
in den ersten schwierigen Jahren ihrer Tätigkeit. 
*) Dobel, Der Fugsrer Bergbau und Handel in Ungarn (Zeitschrift des 
historischen Vereins für Schwaben, 1879). 
2 ) Acsädy, Die Finanzen Ungarns unter Ferdinand I. (in ungarischer Sprache),. 
Budapest 18b8.
	        
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