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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
f reih eiten höheren staatlichen und sozialen Interessen. Diese Steuer
freiheiten werden im Interesse der Volkswirtschaft, der Volksbildung^
der Volkshygiene, der öffentlichen Wohltätigkeit usw. gewährt.
Solche Steuerfreiheiten sind: a) Im Interesse der Produktion zur
Beförderung gewisser Produktionszweige, gewisser Produktions
richtungen, so z. B. zur Hebung der Landwirtschaft oder der In
dustrie, zur Bewaldung kahler Flächen, zur Erneuerung von durch
die Phylloxera usw. verwüsteten Weinbergen, zur Gründung von
Exportgesellschaften usw.; b) im Interesse des Verkehrs, zum Bau
von Eisenbahnen, Kanälen usw.; c) im Interesse der rationelleren
Einkommensverteilung, so die Steuerfreiheit des Existenzminimums;
d) im Interesse der Konsumtion, z. B. zollfreie Einfuhr von Ge
treide, Tee usw.; e) im Interesse der Vermögenssammlung, so Steuer
freiheit von Sparkasseneinlagen, Versicherungsprämien; f) im Inter
esse des Staatskredits, z. B. Steuerfreiheit der Coupons der Staats
obligationen; g) im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens,
so Steuerfreiheit der an Kurorten errichteten Gebäude; h) im Inter
esse der öffentlichen Bildung Steuerfreiheit von Lehranstalten, von
Lehr- und Kulturzwecken dienenden Gebäuden, Portofreiheit kultu
reller Institute; i) im Interesse der öffentlichen Wohltätigkeit Steuer
freiheit von Armenfonds; j) im Interesse der Religion Steuerfreiheit
der dem Kult dienenden Gebäude; k) im Interesse der Staatstätig
keit genießen jedenfalls Steuerfreiheit alle Teile des Staatsvermögens,
welche der Verwirklichung staatlicher, gouvernementaler Zwecke
dienen.
Es ist interessant, daß Steuerfreiheiten im staatlichen Interesse
auch in älterer Zeit vorkamen. So hat König Mathias Corvinus
von Ungarn Thurzö im Interesse der Ableitung der unterirdischen
Wässer der Bergwerke Steuerfreiheit gegeben. 1 ) In Ungarn genoß
in älterer Zeit der Dorfrichter Steuerfreiheit, weil er den könig
lichen Steuereinhebern Quartier und Verpflegung gab. 2 )
Aus dieser kurzen Aufzählung ist es ersichtlich, daß auch in
der Gegenwart die Zahl der Steuerfreiheiten eine bedeutende ist.
Und doch sind die obigen Gesichtspunkte nicht einmal streng durch
geführt. Wenn ein Neubau, eine neue Fabrik Steuerfreiheit genießt,
warum nicht auch der junge Gewerbsmann, der junge Kaufmann
in den ersten schwierigen Jahren ihrer Tätigkeit.
*) Dobel, Der Fugsrer Bergbau und Handel in Ungarn (Zeitschrift des
historischen Vereins für Schwaben, 1879).
2 ) Acsädy, Die Finanzen Ungarns unter Ferdinand I. (in ungarischer Sprache),.
Budapest 18b8.