Full text: Finanzwissenschaft

€. I. Abschnitt. Die staatstheoretische od. politische Grundlage d. Steuerwesens. 321 
wie wir dies in einem späteren Abschnitt sehen werden. Im allge 
meinen kann gesagt werden, daß mit dem Wachsen des Staates der 
Kreis der öffentlichen Bedürfnisse sich ausdehnt und demgemäß 
muß die Steuer von den obersten Verbänden beansprucht werden. 
Hinsichtlich der inneren Struktur der Staaten kommt die größte 
Bedeutung der Staatsverfassung zu. Mit Bücksicht auf die Lücken 
haftigkeit der Steuergeschichte genügt es hier auf folgendes hinzu 
weisen: Vor allem kommt der Unterschied zwischen der monarchi 
schen und republikanischen Staatsform in Betracht. In steuerlicher 
Beziehung zeigen beide gewisse Eigentümlichkeiten. Die Monarchie 
wird das seine Stütze bildende Heer, die Aristokratie, den Adel 
schonen, die Republik die unteren Klassen. Die Aristokratie nimmt 
namentlich die indirekten Steuern in Anspruch, welche auf dem 
Volke lasten, die Demokratie namentlich solche direkte Steuern, 
welche den Reichen schwere Lasten auferlegen (Choragie, Triarchie). 
Jede Staatsform kann den Steuerdruck übertreiben; die Monarchien 
im Interesse von Eroberungskriegen und imperialistischen Expansions 
gelüsten, die Demokratien im Interesse der Erhaltung, Belustigung 
des Volkes und zur Durchführung sozialer Institutionen, eventuell 
sozialistischer Pläne. Von keiner Staatsform läßt sich behaupten, 
daß sie in steuerlicher Beziehung der anderen überlegen ist. 
Des weiteren kommt in Betracht, daß die Monarchien ver 
schieden konstruiert sind. Wir unterscheiden: a) absolute Monar 
chien; b) ständische Monarchien; c) verfassungsmäßige Monarchien. 
Wenn diese Einteilung auch nicht vollständig ist, in steuerlicher 
Beziehung bringt sie doch die Unterschiede genügend zum Ausdruck. 
In der absoluten Monarchie ist die Steuerleistung unbedingte Pflicht 
der Staatsangehörigen, der Untertanen. Auf einer höheren Ent 
wicklungsstufe ist die absolute Monarchie bestrebt, durch die All 
gemeinheit und Gerechtigkeit der Besteuerung der rationellen Be 
steuerung den Weg zu ebnen. Im Ständestaat ist die Steuer nicht 
Pflicht, sondern vertragsmäßige Leistung, eine Beitragsbewilligung 
der Stände, die sich dagegen neue Rechte, neue Freiheiten sichern, 
Bedingungen stellen usw. In der verfassungsmäßigen Monarchie 
ist die Steuerleistung allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, aber die 
Bewilligung resp. Verweigerung der Steuer wird durch die Staats 
bürger resp. deren Vertreter als eines der wichtigsten politischen 
Rechte ausgeübt, wovon an anderer Stelle bereits die Rede war. 
Von staatsrechtlichem Standpunkte können wir noch voll 
berechtigte und nicht vollberechtigte, eventuell rechtlose Staats 
mitglieder unterscheiden, ferner Inländer und Ausländer, Mitglieder 
verschiedener Stände und mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen 
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Feldes, Finanzwissenschaft.
	        
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