€. I. Abschnitt. Die staatstheoretische od. politische Grundlage d. Steuerwesens. 321
wie wir dies in einem späteren Abschnitt sehen werden. Im allge
meinen kann gesagt werden, daß mit dem Wachsen des Staates der
Kreis der öffentlichen Bedürfnisse sich ausdehnt und demgemäß
muß die Steuer von den obersten Verbänden beansprucht werden.
Hinsichtlich der inneren Struktur der Staaten kommt die größte
Bedeutung der Staatsverfassung zu. Mit Bücksicht auf die Lücken
haftigkeit der Steuergeschichte genügt es hier auf folgendes hinzu
weisen: Vor allem kommt der Unterschied zwischen der monarchi
schen und republikanischen Staatsform in Betracht. In steuerlicher
Beziehung zeigen beide gewisse Eigentümlichkeiten. Die Monarchie
wird das seine Stütze bildende Heer, die Aristokratie, den Adel
schonen, die Republik die unteren Klassen. Die Aristokratie nimmt
namentlich die indirekten Steuern in Anspruch, welche auf dem
Volke lasten, die Demokratie namentlich solche direkte Steuern,
welche den Reichen schwere Lasten auferlegen (Choragie, Triarchie).
Jede Staatsform kann den Steuerdruck übertreiben; die Monarchien
im Interesse von Eroberungskriegen und imperialistischen Expansions
gelüsten, die Demokratien im Interesse der Erhaltung, Belustigung
des Volkes und zur Durchführung sozialer Institutionen, eventuell
sozialistischer Pläne. Von keiner Staatsform läßt sich behaupten,
daß sie in steuerlicher Beziehung der anderen überlegen ist.
Des weiteren kommt in Betracht, daß die Monarchien ver
schieden konstruiert sind. Wir unterscheiden: a) absolute Monar
chien; b) ständische Monarchien; c) verfassungsmäßige Monarchien.
Wenn diese Einteilung auch nicht vollständig ist, in steuerlicher
Beziehung bringt sie doch die Unterschiede genügend zum Ausdruck.
In der absoluten Monarchie ist die Steuerleistung unbedingte Pflicht
der Staatsangehörigen, der Untertanen. Auf einer höheren Ent
wicklungsstufe ist die absolute Monarchie bestrebt, durch die All
gemeinheit und Gerechtigkeit der Besteuerung der rationellen Be
steuerung den Weg zu ebnen. Im Ständestaat ist die Steuer nicht
Pflicht, sondern vertragsmäßige Leistung, eine Beitragsbewilligung
der Stände, die sich dagegen neue Rechte, neue Freiheiten sichern,
Bedingungen stellen usw. In der verfassungsmäßigen Monarchie
ist die Steuerleistung allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, aber die
Bewilligung resp. Verweigerung der Steuer wird durch die Staats
bürger resp. deren Vertreter als eines der wichtigsten politischen
Rechte ausgeübt, wovon an anderer Stelle bereits die Rede war.
Von staatsrechtlichem Standpunkte können wir noch voll
berechtigte und nicht vollberechtigte, eventuell rechtlose Staats
mitglieder unterscheiden, ferner Inländer und Ausländer, Mitglieder
verschiedener Stände und mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen
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Feldes, Finanzwissenschaft.