74 2. Bach. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
gabeposten eingestellt werden, ohne daß dessen Deckungsmodus
nachgewiesen würde. 2. Es sollen in das Budget die Kosten einer
Institution nicht eingestellt werden können, ehe das Parlament die
betreffende Institution bewilligt hat. Zum Inslebentreten jeder In
stitution und jeder Unternehmung ist die Bewilligung des Parlaments
nötig, da, einmal begonnen, dieselben nicht leicht sistiert werden
können. 3. Organische Gesetze können auf dem Wege des Budget
gesetzes nicht abgeändert werden. 4. Die bewilligten Summen
dürfen nur gemäß dem Sinne des Budgetgesetzes verwendet werden.
5. Alle Verträge müssen dem Parlamente vorgelegt werden. 6. Jede
Vermögensveränderung, Veräußerung oder Ankauf von unbeweg
lichen Vermögensteilen (Immobilien) erfordern die Zustimmung des
Parlaments.
11. Selbst bei skrupulösester Festsetzung des Haushaltsplanes
ist es unmöglich zu erreichen, daß derselbe die zukünftige Gestal
tung genau voraussehe. Selbst im kleinsten Haushalte wäre es un
möglich, Einnahmen und Ausgaben auf ein Jahr im Vorhinein
fehlerlos festzustellen. Hieraus folgt, daß später auftretende Be
dürfnisse das Präliminare zu modifizieren zwingen werden. Aus
dieser Tatsache ergeben sich jedoch mancherlei Nachteile. Das
Bewußtsein, daß der Voranschlag nachträglich abgeändert werden
kann, mag einen Minister veranlassen, sein Budget im engem
Rahmen zu halten, um eventuelle Unannehmlichkeiten bei der
Budgetdebatte zu vermeiden und später unter günstigeren Um
ständen mit dem wahren Bedarf hervorzutreten. Kommen solche
Fälle häufiger vor, so wird dies auf den Ernst der Debatte zurück
wirken, da es bekannt ist, daß das Budget durch Nachtrags
forderungen umgestoßen wird. Während nämlich bei Verhandlung
des Budgets das Bestreben aller darauf gerichtet ist, das Gleich
gewicht im Staatshaushalte zu sichern, weshalb im Notfälle
Streichungen vorgenommen werden, ist bei nachträglichen For
derungen nur die Berechtigung der Forderung Gegenstand der
Kritik. Darum muß in jedem geordneten Staatshaushalt danach
getrachtet werden, daß die Nachtragsforderungen auf ein minimales
Maß, auf das Notwendigste reduziert werden. Daß dies möglich ist,
zeigt der englische Staatshaushalt und neuerdings auch Frankreich,
wo dieses Übel früher in außerordentlichem Maße vorkam und die
Solidität der Staatswirtschaft gefährdete 1 ). Nach den Ursachen,
die die nachträglichen Forderungen hervorrufen, werden zwei Fälle
unterschieden: 1. der außerordentliche Bedarf, Kredit (credit
l ) Trotzdem betrugen in den Jahren 1882—1892 die nicht präliminierten
Ansgaben 6677,9 Millionen Franks (Leroy-Beanlieu. Science des finances II, S. 617)