Full text : Volkswirtschaftspolitik

Arbeitsgelegenheit.

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Regel  mindestens  100  Arbeiter  beschäftigen,  durch  die  Gesetze
vom  14?Juli  1905  und  vom  28.  Juli  1909  Arbeiterausschüsse
vorgeschrieben  und  zwar  im  Steinkohlenbergbau,  auf  unterirdisch ­
  betriebenen  Braunkohlen-  und  Erzbergwerken,  auf
Kalisalzbergwerken  und  auf  selbständigen  Betriebsanlagen
dieser  Art.  Die  Aufgabe  des  Arbeiterausschusses  ist,  auf  Erhaltung ­
  oder  Lederherstellung  des  guten  Einvernehmens
innerhalb  der  Belegschaft  und  zwischen  ihr  und  dem  Arbeitgeber ­
  hinzuwirken.  In  der  preußischen  Eisenbahnverwaltung
sind  seit  1904  in  verschiedenen  Bezirken  Arbeiterausschüsse
eingerichtet.  Gegen  die  gesetzliche  allgemeine  zwangsweise
Einführung  von  Arbeiterausschüssen  sind  in  gewerblicheir
Kreisen  starke  Bedenken  erhoben  worden.
28.  Arbeitsgelegenheit.
Ein  Rechtsanspruch  auf  Arbeitsgelegenheit  besteht  nicht.
Es  ist  Sache  des  Arbeiters,  sich  die  Arbeitsgelegenheit  zu
suchen  und  zu  erhalten  und  sich  gegen  die  Wirkungen  des  Verlustes ­
  der  Arbeitsgelegenheit  zu  schützen,  soweit  nicht  die
Zwangsversicherung  eingreift.  Verlust  der  Arbeitsgelegenheit ­
  durch  Krankheit,  Unfall,  Invalidität  und  Alter  wird  in
Deutschland  durch  die  bestehende  Arbeiterversicherung  (siehe
Ziff.  30)  unschädlich  gemacht,  während  in  anderen  Ländern
nur  ein  Teil  dieser  Fälle  von  der  Arbeiterversicherung  erfaßt
wird.  Auf  Arbeitslosigkeit  aus  anderen  Gründen  nimmt  die
Kranken-  und  Unfallversicherung  eine  gewisse  Rücksicht,  aber
in  sehr  engen  Grenzen,  so  daß  int  wesentlichen  die  Arbeiter
gegen  die  Folgen  eines  derartigen  Verlustes  der  Arbeitsgelegenheit ­
  nicht  gedeckt  sind.  Von  solcher  Arbeitslosigkeit  ist
ohne  eigenes  Verschulden  regelmäßig  ein  bestimmter  Bruchteil ­
  der  Arbeiter  bedroht  und  wird  davon  betroffen,  weil  die
Verschiebung  der  Marktverhältnisse  oder  die  Unterbrechung
des  Betriebes  aus  natürlichen  Gründen  und  aus  Unglücks-
            
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