Full text : Volkswirtschaftspolitik

Arb  eiterv  erst  ch  erun  g.

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30.  Arbeiterversicherung.
Als  der  bedeutsamste  Zweig  der  ArbeiterwohlfahrtsPolitik
muß  die  Arbeiterversicherung  angesehen  werden.  Ihre
Aufgabe,  ist  es,  bei  Verwirklichung  der  Gefahren,  die  der
Arbeitskraft  oder  dem  Fortbestände  der  Arbeitsgelegenheit
drohen,  eine  auf  Rechtsansprüchen  beruhende  Hilfe  zu  schaffen,
unb  zwar  auf  einem  zweckmäßigeren,  wirksameren  und  dabei
verhältnismäßig  billigerenWege,  als  es  dem  einzelnen  Arbeiter
oder  kleineren  Arbeitergemeinschaften  möglich  sein  würde.
Hier  handelt  es  sich  um  Gefahren,  die  mit  der  neueren  Entwicklung ­
  eintraten  und  in  denen  die  bedenklichsten  Mißstände
für  die  Arbeiter  erblickt  werden  müssen.  Daß  dagegen  etwas
getan  werden  müsse,  hatte  man  schon  lange  erkannt.  Manches
Erfreuliche  war  deshalb  auf  dem  Wege  freiwilliger  Betätigung ­
  der  Beteiligten  geschehen.  Aber  es  half  lediglich  einem
kleinen  Bruchteile  der  Arbeiter.  Nur  für  den  Bergbau  war
man  durch  gesetzlichen  Zwang  schon  früher  zu  umfangreichen
Leistungen  gelangt.  Es  hat  langer  Arbeit  und  schmerzlicher
Erfahrungen  bedurft,  ehe  man  es  wagte,  mit  den  überkom-,
  menen  Anschauungen  völlig  zu  brechen  und  auf  dem  gänzlich
neuen  Wege  einer  umfassenden  Zwangsversicherung  gegen
jene  Mißstände  vorzugehen.  Den  Ausgangspunkt  dieser  Entwicklung ­
  bildete  die  Kaiserliche  Botschaft  vom  17.  November
1881,  die  für  Deutschland  den  Grundplan  einer  dreigliedrigen
zwangsweisen  Arbeiterversicherung  gegen  die  wirtschaftlichen
Folgen  von  Krankheit,  von  Unfällen  und  von  Arbeitsuntauglichkeit ­
  („Invalidität")  und  Alter  aufstellte.  Durch  Gesetz
vom  15.  Juni  1883  wurde  die  Krankenversicherung  geregelt.
Mit  dem  Gesetze  vom  6.  Juli  1884  begann  für  die  Unfallversicherung ­
  die  Regelung;  sie  ist  dann  in  der  2.  Hälfte  der
80er  Jahre  stufenweise  ausgedehnt.  Das  Gesetz  vom  22.  Juni
1889  fügte  als  vorläufigen  Abschluß  die  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherung  hinzu.  Alle  diese  Gesetze  sind  später  noch
            
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