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30. Arbeiterversicherung.
Als der bedeutsamste Zweig der ArbeiterwohlfahrtsPolitik
muß die Arbeiterversicherung angesehen werden. Ihre
Aufgabe, ist es, bei Verwirklichung der Gefahren, die der
Arbeitskraft oder dem Fortbestände der Arbeitsgelegenheit
drohen, eine auf Rechtsansprüchen beruhende Hilfe zu schaffen,
unb zwar auf einem zweckmäßigeren, wirksameren und dabei
verhältnismäßig billigerenWege, als es dem einzelnen Arbeiter
oder kleineren Arbeitergemeinschaften möglich sein würde.
Hier handelt es sich um Gefahren, die mit der neueren Ent
wicklung eintraten und in denen die bedenklichsten Mißstände
für die Arbeiter erblickt werden müssen. Daß dagegen etwas
getan werden müsse, hatte man schon lange erkannt. Manches
Erfreuliche war deshalb auf dem Wege freiwilliger Betäti
gung der Beteiligten geschehen. Aber es half lediglich einem
kleinen Bruchteile der Arbeiter. Nur für den Bergbau war
man durch gesetzlichen Zwang schon früher zu umfangreichen
Leistungen gelangt. Es hat langer Arbeit und schmerzlicher
Erfahrungen bedurft, ehe man es wagte, mit den überkom-
, menen Anschauungen völlig zu brechen und auf dem gänzlich
neuen Wege einer umfassenden Zwangsversicherung gegen
jene Mißstände vorzugehen. Den Ausgangspunkt dieser Ent
wicklung bildete die Kaiserliche Botschaft vom 17. November
1881, die für Deutschland den Grundplan einer dreigliedrigen
zwangsweisen Arbeiterversicherung gegen die wirtschaftlichen
Folgen von Krankheit, von Unfällen und von Arbeitsuntaug
lichkeit („Invalidität") und Alter aufstellte. Durch Gesetz
vom 15. Juni 1883 wurde die Krankenversicherung geregelt.
Mit dem Gesetze vom 6. Juli 1884 begann für die Unfall
versicherung die Regelung; sie ist dann in der 2. Hälfte der
80er Jahre stufenweise ausgedehnt. Das Gesetz vom 22. Juni
1889 fügte als vorläufigen Abschluß die Jnvaliditäts- und
Altersversicherung hinzu. Alle diese Gesetze sind später noch