Full text: Volkswirtschaftspolitik

Arb eiterv erst ch erun g. 
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30. Arbeiterversicherung. 
Als der bedeutsamste Zweig der ArbeiterwohlfahrtsPolitik 
muß die Arbeiterversicherung angesehen werden. Ihre 
Aufgabe, ist es, bei Verwirklichung der Gefahren, die der 
Arbeitskraft oder dem Fortbestände der Arbeitsgelegenheit 
drohen, eine auf Rechtsansprüchen beruhende Hilfe zu schaffen, 
unb zwar auf einem zweckmäßigeren, wirksameren und dabei 
verhältnismäßig billigerenWege, als es dem einzelnen Arbeiter 
oder kleineren Arbeitergemeinschaften möglich sein würde. 
Hier handelt es sich um Gefahren, die mit der neueren Ent 
wicklung eintraten und in denen die bedenklichsten Mißstände 
für die Arbeiter erblickt werden müssen. Daß dagegen etwas 
getan werden müsse, hatte man schon lange erkannt. Manches 
Erfreuliche war deshalb auf dem Wege freiwilliger Betäti 
gung der Beteiligten geschehen. Aber es half lediglich einem 
kleinen Bruchteile der Arbeiter. Nur für den Bergbau war 
man durch gesetzlichen Zwang schon früher zu umfangreichen 
Leistungen gelangt. Es hat langer Arbeit und schmerzlicher 
Erfahrungen bedurft, ehe man es wagte, mit den überkom- 
, menen Anschauungen völlig zu brechen und auf dem gänzlich 
neuen Wege einer umfassenden Zwangsversicherung gegen 
jene Mißstände vorzugehen. Den Ausgangspunkt dieser Ent 
wicklung bildete die Kaiserliche Botschaft vom 17. November 
1881, die für Deutschland den Grundplan einer dreigliedrigen 
zwangsweisen Arbeiterversicherung gegen die wirtschaftlichen 
Folgen von Krankheit, von Unfällen und von Arbeitsuntaug 
lichkeit („Invalidität") und Alter aufstellte. Durch Gesetz 
vom 15. Juni 1883 wurde die Krankenversicherung geregelt. 
Mit dem Gesetze vom 6. Juli 1884 begann für die Unfall 
versicherung die Regelung; sie ist dann in der 2. Hälfte der 
80er Jahre stufenweise ausgedehnt. Das Gesetz vom 22. Juni 
1889 fügte als vorläufigen Abschluß die Jnvaliditäts- und 
Altersversicherung hinzu. Alle diese Gesetze sind später noch
	        
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