IGO
Arbeiterivohlsahrtspolitik.
in mehrfachen Richtungen verbessert und ergänzt worden und
die Verbesserungsarbeit wird weiter fortgeführt. Die Einzel
heiten des Aufbaues, der zum größeren Teile erst geschaffen
werden mußte, und der Regelung der Leistungen, Beiträge
usw. braucheir hier nicht besprochen zu tverden. Eine umfang
reiche Literatur gibt darüber und über ihre Bederitung und
Wirkung Auskunft.
Das Vorgehen Deutschlands hat allenthalben die Frage
der zwangsweisen Arbeiterversicherung in Fluß gebracht.
Manches ist, wenngleich in airderer Form, auch in nicht
deutschen Ländern geschehen. Österreich, Ungarn, Luxem
burg haben bereits die zwangsweise Kranken- und Unfall-
versichemng ausgebaut, Norwegen, Finland, Italien, die
Niederlande die Zwangsunfallversicherung. Die einzelnen
Länder sind dabei sehr verschieden vorgegangen, um sich ihren
besonderen Verhältnissen besser anpassen zu können.
Daß die zwangsweise Arbeiterversicherung einer Ergän
zung bedarf in bezug auf Witwen und Waisen aus Anlaß von
Todesfällen, die von der Unfallversicherung nicht erfaßt sind,
wird fast allgemein anerkannt. Bis jetzt ist es dazu uicht ge
kommen, abgesehen vom Bergbau in Ländern mit ent
wickeltem Knappschaftskassenwesen (wie in Deutschland und
Österreich) und seit 1. Januar 1907 vom deutschen Seemanns
berufe. Die geldliche Seite wie die versicherungsfachliche
Seite bereitet besondere Schwierigkeiten bei der Verallge
meinerung der zwangsweisen Witwen- und Waisenversiche
rung, und das hat die Lösung der Aufgabe verzögert. In
Deutschland sind indes bereits vorbereitende Schritte ge
schehen. Das Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902 hat in
815 die Verwendung desjenigen Teiles der Zollverträge auf i
Roggen, Weizen (Spelz), Rindvieh, Schafe, Schweine, Fleisch, ,
Schweinespeck und Mehl, welcher den durchschnittlichen Zoll
reinertrag der Jahre 1898- 1903 aus diesen Waren auf den