IGO
Arbeiterivohlsahrtspolitik.
in mehrfachen Richtungen verbessert und ergänzt worden und
die Verbesserungsarbeit wird weiter fortgeführt. Die Einzelheiten
des Aufbaues, der zum größeren Teile erst geschaffen
werden mußte, und der Regelung der Leistungen, Beiträge
usw. braucheir hier nicht besprochen zu tverden. Eine umfangreiche
Literatur gibt darüber und über ihre Bederitung und
Wirkung Auskunft.
Das Vorgehen Deutschlands hat allenthalben die Frage
der zwangsweisen Arbeiterversicherung in Fluß gebracht.
Manches ist, wenngleich in airderer Form, auch in nichtdeutschen
Ländern geschehen. Österreich, Ungarn, Luxemburg
haben bereits die zwangsweise Kranken- und Unfallversichemng
ausgebaut, Norwegen, Finland, Italien, die
Niederlande die Zwangsunfallversicherung. Die einzelnen
Länder sind dabei sehr verschieden vorgegangen, um sich ihren
besonderen Verhältnissen besser anpassen zu können.
Daß die zwangsweise Arbeiterversicherung einer Ergänzung
bedarf in bezug auf Witwen und Waisen aus Anlaß von
Todesfällen, die von der Unfallversicherung nicht erfaßt sind,
wird fast allgemein anerkannt. Bis jetzt ist es dazu uicht gekommen,
abgesehen vom Bergbau in Ländern mit entwickeltem
Knappschaftskassenwesen (wie in Deutschland und
Österreich) und seit 1. Januar 1907 vom deutschen Seemannsberufe.
Die geldliche Seite wie die versicherungsfachliche
Seite bereitet besondere Schwierigkeiten bei der Verallgemeinerung
der zwangsweisen Witwen- und Waisenversicherung,
und das hat die Lösung der Aufgabe verzögert. In
Deutschland sind indes bereits vorbereitende Schritte geschehen.
Das Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902 hat in
815 die Verwendung desjenigen Teiles der Zollverträge auf i
Roggen, Weizen (Spelz), Rindvieh, Schafe, Schweine, Fleisch, ,
Schweinespeck und Mehl, welcher den durchschnittlichen Zollreinertrag
der Jahre 1898- 1903 aus diesen Waren auf den