Full text : Volkswirtschaftspolitik

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Allgemeine  Gütererzeugungspvlitik.

eigenen  leitenden  Fachkräfte  heranbildet.  In  jedem  Falle  !
aber  muß  nach  der  in  Deutschland  und  verschiedeneil  anderen
Läildern  herrschenden  Auffassung  der  Staat  die  Aufsicht  über
das  niedere,  mittlere  und  höhere  Fachschulwesen  führen,  für  j
die  Aufnahmebedingungen  lind  Lehrpläne  bestimmte  Anfor-  j
derungeil  aufstellen  und  durchsetzen,  für  Heran-  uild  Fort-  !
bildung  der  Lehrer,  ihre  Besolduugs-  und  Ruhegehalts-  !
Verhältnisse  und  die  Versorgung  ihrer  Hinterbliebenen  be-  j
stimmte  Grundsätze  feststellen,  bei  Zulassung  nicht  öffentlicher
Schuleil  dem  Überwuchern  des  Erwerbsdranges  entgegen-  ;
wirken  usw.

Wie  die  Aufsicht  eingerichtet  tvird  —  es  bestehen  sehr  ;
große  Unterschiede  darin  —,  ist  eine  nicht  allgemein  zu  ent-  ;
scheidende  Zweckaiäßigkeitsfrage.  Jedenfalls  muß  die  Aufsicht ­
  in  die  Hände  möglichst  sachverständiger  Personen  gelegt  ’
werden,  weiln  sie  sachliche  Vorteile  bringen  soll.
Die  Frage,  ob  für  das  Fachschulwesen  der  Schulzwang

zwecklnäßig  sei,  wird  in  dieser  Allgemeinheit  fast  ausnahmslos ­

  vemeiilt,  für  die  Fortbilduilgsschulen  dagegeil  sehr  hälifig

bejaht.  Tatsächlich  besteht  schon  längere  Zeit  in  verschiedenen
deutscheil  Staaten,  seit  1897  auch  in  Österreich,  Fortbildungsschulzwang.

  Die  Reichsgesetzgebung  hat  feinen  allgemeinen
Fortbildungsschulzwang,  läßt  aber  seit  1891  in  z  120  der
Gewerbe-Ordnung  den  Fortbildungsschulzwang  durch  Ortsvder
  Gemeiildeverbandssatzungen  zu  ulld  sucht  außerdein  die
Durchführung  des  Fortbildungsschulbesuchs  durch  die  Aufstellnng
  des  Grundsatzes  zu  sichern,  daß  die  Gewerbeuilter-  -
nehmer  für  den  freilvilligen  Fortbildungsschulbesuch  die  erforderliche, ­
  nötigenfalls  von  der  zuständigen  Behörde  festzusetzende ­
  Zeit  freizugeben  habeil  und  daß  ihnen  bei  Einführung
des  Fvrtbildungsschulzivanges  durch  die  betreffenden  Satzungen ­
  bestimmte  Verpflichtungen  zur  Sicherung  eines  regelmäßigen
  Schulbesuchs  auferlegt  werden  können.  Die  ange-
            
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