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Allgemeine Gütererzeugungspvlitik.
eigenen leitenden Fachkräfte heranbildet. In jedem Falle !
aber muß nach der in Deutschland und verschiedeneil anderen
Läildern herrschenden Auffassung der Staat die Aufsicht über
das niedere, mittlere und höhere Fachschulwesen führen, für j
die Aufnahmebedingungen lind Lehrpläne bestimmte Anfor- j
derungeil aufstellen und durchsetzen, für Heran- uild Fort- !
bildung der Lehrer, ihre Besolduugs- und Ruhegehalts- !
Verhältnisse und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen be- j
stimmte Grundsätze feststellen, bei Zulassung nicht öffentlicher
Schuleil dem Überwuchern des Erwerbsdranges entgegen- ;
wirken usw.
Wie die Aufsicht eingerichtet tvird — es bestehen sehr ;
große Unterschiede darin —, ist eine nicht allgemein zu ent- ;
scheidende Zweckaiäßigkeitsfrage. Jedenfalls muß die Aufsicht
in die Hände möglichst sachverständiger Personen gelegt ’
werden, weiln sie sachliche Vorteile bringen soll.
Die Frage, ob für das Fachschulwesen der Schulzwang
zwecklnäßig sei, wird in dieser Allgemeinheit fast ausnahmslos
vemeiilt, für die Fortbilduilgsschulen dagegeil sehr hälifig
bejaht. Tatsächlich besteht schon längere Zeit in verschiedenen
deutscheil Staaten, seit 1897 auch in Österreich, Fortbildungsschulzwang.
Die Reichsgesetzgebung hat feinen allgemeinen
Fortbildungsschulzwang, läßt aber seit 1891 in z 120 der
Gewerbe-Ordnung den Fortbildungsschulzwang durch Ortsvder
Gemeiildeverbandssatzungen zu ulld sucht außerdein die
Durchführung des Fortbildungsschulbesuchs durch die Aufstellnng
des Grundsatzes zu sichern, daß die Gewerbeuilter- -
nehmer für den freilvilligen Fortbildungsschulbesuch die erforderliche,
nötigenfalls von der zuständigen Behörde festzusetzende
Zeit freizugeben habeil und daß ihnen bei Einführung
des Fvrtbildungsschulzivanges durch die betreffenden Satzungen
bestimmte Verpflichtungen zur Sicherung eines regelmäßigen
Schulbesuchs auferlegt werden können. Die ange-