Full text : Volkswirtschaftspolitik

Fachausbildungspolitik.

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Erwerbszweige,  die  als  zum  Handwerke  gehörig  gelten,  fortgesetzt ­
  Übergänge  von  einem  zum  anderen  nötig  werden,
weil  dem  einzelnen  keinerlei  Gewähr  geboten  werden  kann,
daß  er  in  dem  ursprünglich  ergriffenen  Gewerbe  sein  Brot
finden  wird.  Wenn  bei  solchen  Übergängen  von  dem  Befähigungsnachweis ­
  abgesehen  wird,  so  verliert  er  den  Nutzen,
den  man  von  ihm  erwartet;  wenn  aber  nicht  davon  abgesehen
wird,  so  würde  der  einzelne  immer  von  neuem  seine  Befähigung ­
  nachweisen  müssen  und  dadurch  in  der  Ausnützung
seiner  Arbeitskraft  bedeutend  gestört  und  beeinträchtigt  werden. ­
  Diese  Wirkung  wird  noch  gesteigert  durch  die  weitgehende
Gliederung  der  Berufe,  wie  sie  sich  auch  im  Handwerk  entwickelt ­
  hat.  Dem  dadurch  auszuweichen,  daß  der  Befähigungsnachweis ­
  eine  umfassende  Gestalt  erhält,  also  sich  auf  große
Gruppen  verwandter  Gewerbe  erstreckt,  würde  die  zu  stellenden ­
  Anforderungen  so  sehr  steigern,  daß  die  Erwerbsmöglichkeit
  der  mittleren  Bevölkerungsschichten  wesentlich  erschwert
werden  würde.  Für  das  Baugewerbe  als  Ganzes  gilt  beispielsweise ­
  ein  einheitlicher  Befähigungsnachweis  heute,  nicht
mehr  als  möglich,  ebensowenig  für  das  Schlosser-  oder  Tischlergewerbe ­
  .  als  Ganzes.  Tatsächlichen  Wert  würde  der  Befähigungsnachweis ­
  nur  dann  haben,  wenn  es  möglich  wäre,
eine  strenge  Scheidung  zwischen  den  Arbeitsgebieten  der
einzelnen  Sondergewerbezweige  durchzuführen.  Bei  dem
heutigen  Stande  der  Berufsgliederung  und  bei  der  durch
das  neue  Verkehrswesen  ermöglichten  und  erzwungenen  Ablösung ­
  der  Gütererzeugung  von  dem  eigenen  Bedarfs  des
Erzeugungsorts  ist  das  nicht  möglich.  Die  Erfahrungen  niit
dem  Befähigungsnachweis  in  Österreich,  der  in  Wirklichkeit
ein  Verwendungsnachweis  ist,  haben  das  zur  Genüge  gezeigt.
Aus  diesen  Erwägungen  ist  in  Deutschland  von  dem  zwangsweisen ­
  Befähigungsnachweise  für  das  Handwerk  abgesehen.
Auch  für  das  Baugewerbe,  für  das  der  zwangsweise  Be-
            
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