Full text: Volkswirtschaftspolitik

Arboiterschichpolitik. 41 
auf de» Schutz der Gesundheit können solche Einwirkungen 
veranlassen. 
Die deutsche Regelung hat auf einen allgemeinen Höchst 
arbeitstag verzichtet. Aber int § 120e Abs. 3 der Gewerbe 
ordnung ist dem Bundesrate die Befugnis beigelegt, für 
solche Gewerbe, in denen durch tHermäßige Dauer der täg 
lichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, 
Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit 
und der zu gewährenden Pausen vorzuschreiben. Der Grund 
gedanke ist also, Beschränkungen der Arbeitszeit erwachsener 
männlicher Arbeiter nur bei besonderem Anlaß aus gesundheit 
lichen Rücksichten unter Anpassung au die jeweilig vorliegenden 
Verhältnisse vorzuschreiben. Der Bundesrat ist denn auch 
verschieden vorgegangen. Er hat für die Anlagen zur Her 
stellung von Elektrizitätssammlern aus Blei oder Blei- 
verbinduugen 1898 und 1908 und zur Herstellung von Blei 
farben und anderen Bleierzeugnissen 1903, für Bleihütten 
1905, für Steinbrüche und Steinhauereien 1902 und 1909, 
für Anlagen zum Mahlen von Thomasschlacke und zum 
Lagern von Thomasschlackenmehl 1899 rnrd 1909 und zum 
Schwefeln von Gummiwaren 1902 die Beschäftigung er 
wachsener männlicher Arbeiter bei genau bezeichneten ge 
fährlichen Arbeiten auf eine bestimmte, verschieden abgestufte 
Stundenzahl täglich begrenzt und die ausgiebige Unter 
brechung dieser gefährlichen Beschäftigungen im einzelnen 
geregelt. Dagegen ist für Bäckereien (und verwandte Betriebe) 
mit Nachtbetrieb 1896 eine Höchstarbeitsschicht der erwachsenen 
Gehilfeir überhaupt in der Regel von 12 Stunden — bei 
Unterbrechung durch eine mindestens einstündige Pause, von 
13 Stunden — und zwischen je 2 Arbeitsschichten eine min- 
destens 8stündige ununterbrochene Ruhe vorgeschrieben unter 
Beschränkung der zulässigen Arbeitsschichten für denselben 
Gehilfen auf höchstens 7 in der Woche. Für Getreidemühlen
	        
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