Arboiterschichpolitik. 41
auf de» Schutz der Gesundheit können solche Einwirkungen
veranlassen.
Die deutsche Regelung hat auf einen allgemeinen Höchst
arbeitstag verzichtet. Aber int § 120e Abs. 3 der Gewerbe
ordnung ist dem Bundesrate die Befugnis beigelegt, für
solche Gewerbe, in denen durch tHermäßige Dauer der täg
lichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird,
Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit
und der zu gewährenden Pausen vorzuschreiben. Der Grund
gedanke ist also, Beschränkungen der Arbeitszeit erwachsener
männlicher Arbeiter nur bei besonderem Anlaß aus gesundheit
lichen Rücksichten unter Anpassung au die jeweilig vorliegenden
Verhältnisse vorzuschreiben. Der Bundesrat ist denn auch
verschieden vorgegangen. Er hat für die Anlagen zur Her
stellung von Elektrizitätssammlern aus Blei oder Blei-
verbinduugen 1898 und 1908 und zur Herstellung von Blei
farben und anderen Bleierzeugnissen 1903, für Bleihütten
1905, für Steinbrüche und Steinhauereien 1902 und 1909,
für Anlagen zum Mahlen von Thomasschlacke und zum
Lagern von Thomasschlackenmehl 1899 rnrd 1909 und zum
Schwefeln von Gummiwaren 1902 die Beschäftigung er
wachsener männlicher Arbeiter bei genau bezeichneten ge
fährlichen Arbeiten auf eine bestimmte, verschieden abgestufte
Stundenzahl täglich begrenzt und die ausgiebige Unter
brechung dieser gefährlichen Beschäftigungen im einzelnen
geregelt. Dagegen ist für Bäckereien (und verwandte Betriebe)
mit Nachtbetrieb 1896 eine Höchstarbeitsschicht der erwachsenen
Gehilfeir überhaupt in der Regel von 12 Stunden — bei
Unterbrechung durch eine mindestens einstündige Pause, von
13 Stunden — und zwischen je 2 Arbeitsschichten eine min-
destens 8stündige ununterbrochene Ruhe vorgeschrieben unter
Beschränkung der zulässigen Arbeitsschichten für denselben
Gehilfen auf höchstens 7 in der Woche. Für Getreidemühlen