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Allgemeine Gütererzeugungspolitik.
genommen. Doch ist allgeniein die staatliche Oberaufsicht!
über das Deichwesen nicht entbehrlich. In Preußen ist für!
das Deichwesen durch das Gesetz vom 28. Januar 1848 eine 1
neue Grundlage geschaffen, die 1872 mit verschiedenen Ände
rungen auch auf Hannover und Schleswig-Holstein mit Aus- j
nähme einiger Bezirke ausgedehnt ist. Das Gesetz regelt ins
besondere die Verhältnisse und Befugnisse der genossenschaft- j
lichen Deichverbände. Diesen fällt die Hauptlast der durch!
den Deichschutz entstehenden Kosten zu. Das Deichgesetz ist!
ergänzt durch das Gesetz vom 12. August 1605, betr. Maß- 1
nahmen zur Regelung der Hochwasser-, Deich- und Vorflut- i
Verhältnisse an der oberen uitb mittleren Oder, und durch :
das Gesetz vom 16. August 1905 zur Verhütung der Hoch- j
wassergefahren. In Hesse,r-Nassau, Hohenzollem, Bayern!
und den übrigen süddeutschen Staaten sowie in Österreich ;
bestehen besondere Deichgesetze nicht. Das Deichwesen ist
dort ein Zweig des allgemeinen üferschntzes, der wieder als
ein Teil des Wasserschutzes überhaupt erscheint. Der Wasser- j
schütz befaßt sich außer mit dem Deichwesen und sonstigem i
Uferschutze noch insbesondere mit dein Schutze gegen gelegent
liche Überflutung oder gegen dauernde Wasserübprsättigung.
Der letzteren wirkt die Beschaffung von Abflüssen für stehende
Gewässer und die Verbesserung der Abflußverhältnisse der
fließenden Gewässer, der ersteren die Regelung der Flüsse
und namentlich die Regelung der Gebirgswässer mit Hilfe
von Sammelbecken, Stauanlagen (Talsperren) usw. entgegen.
In all diesen Beziehungen gebührt die oberste Aufsicht deut
Staate, weil andernfalls das öffentliche Bedürfnis nicht j
genügend gewahrt werden würde. Die Durchführung und
die Aufbringung der Kosten liegt zumeist in der Hand
von Wassergenofsenschaften, die teils als Zwangsgenossen- i
schäften, teils als freie Verbände erscheinen und regelmäßig ;
nicht nur den Wasserschütz, sondern auch die Wasserbenutzung !