Full text: Volkswirtschaftspolitik

Bodenpolitik. 
4s) 
und die daraus entspringende Bodenverbesserung Pflegen. 
Die rechtlichen Grundlagen der Wassergenossenschaften sind 
in verschiedenen neueren Gesetzen geregelt. In Preußen 
kommt das Gesetz vom 1. April 1879 über die Bildung bon 
Wassergenossenschaften in Betracht. Das Gesetz ist durch 
neuere Gesetze ergänzt, nach denen für bestimmte Fluß 
gebiete, >vie Wupper, Lenne, Volme, Ruhr usw., die Bildung 
von Zwangsgenossenschasten auch behufs Anlegung von 
Sammelbecke,r (Talsperren) zugelassen ist. Die Anlegung von 
Sammelbecken und Stauanlagen ist u. a. auch in Württem 
berg (Gesetz vom 1. Dezember 1900), in Baden (Gesetz vom 
26. Juni 1899), in Hessen (Gesetz vom 30. Juli 1887 und vom 
30. September 1899) den Zwecken der Wassergenossenschaften 
zuzurechnen. Die Regelung im einzelnen zeigt mancherlei 
Verschiedenheiten und kann hier nicht näher erläutert werden. 
Die Verwendung von Schutzwaldungen ist erst in neuester 
Zeit aufgekommen und namentlich von Österreich, Bayern 
und der Schweiz in den Alpengebieten durchgeführt worden. 
In Preußen ist am 6. Juli 1875 ein Gesetz iiber Schutz- 
lvaldungen und Waldgenossenschaften ergangen. Unter be 
stimmten Voraussetzungen kann hiernach auf Antrag von 
Amts wegen die Ausführung von Schutzwaldungen an 
geordnet werden. Die Durchführung erfolgt auf Kosten des 
Antragstellers unter Mitbeteiligung der Eigentümer der ge 
fährdeten Grundstücke und des Schutzwaldbesitzers. An 
scheinend hat diese Art der Kostendeckung von entsprechende» 
Anträgen den Beteiligten abgehalten. Die Antragstellung 
ging meist von der Landespolizeibehvrde aus, und die Kosten 
hat. zum größten Teil die Staatskasse übernehmen müssen 
(vgl. Bd. 106 dieser Sammlung, S. 159 f.). 
Ein weiterer Zweig der Bodenpolitik ist die Boden- 
derbesserungspolitik. Der Bodenverbesserung dienen die 
schon erwDcken Wassergenossenschaften durch ihre Maß- 
van der Borght, Äollswirtschaftspolitik. 4
	        
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