Bodenpolitik.
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und die daraus entspringende Bodenverbesserung Pflegen.
Die rechtlichen Grundlagen der Wassergenossenschaften sind
in verschiedenen neueren Gesetzen geregelt. In Preußen
kommt das Gesetz vom 1. April 1879 über die Bildung bon
Wassergenossenschaften in Betracht. Das Gesetz ist durch
neuere Gesetze ergänzt, nach denen für bestimmte Fluß
gebiete, >vie Wupper, Lenne, Volme, Ruhr usw., die Bildung
von Zwangsgenossenschasten auch behufs Anlegung von
Sammelbecke,r (Talsperren) zugelassen ist. Die Anlegung von
Sammelbecken und Stauanlagen ist u. a. auch in Württem
berg (Gesetz vom 1. Dezember 1900), in Baden (Gesetz vom
26. Juni 1899), in Hessen (Gesetz vom 30. Juli 1887 und vom
30. September 1899) den Zwecken der Wassergenossenschaften
zuzurechnen. Die Regelung im einzelnen zeigt mancherlei
Verschiedenheiten und kann hier nicht näher erläutert werden.
Die Verwendung von Schutzwaldungen ist erst in neuester
Zeit aufgekommen und namentlich von Österreich, Bayern
und der Schweiz in den Alpengebieten durchgeführt worden.
In Preußen ist am 6. Juli 1875 ein Gesetz iiber Schutz-
lvaldungen und Waldgenossenschaften ergangen. Unter be
stimmten Voraussetzungen kann hiernach auf Antrag von
Amts wegen die Ausführung von Schutzwaldungen an
geordnet werden. Die Durchführung erfolgt auf Kosten des
Antragstellers unter Mitbeteiligung der Eigentümer der ge
fährdeten Grundstücke und des Schutzwaldbesitzers. An
scheinend hat diese Art der Kostendeckung von entsprechende»
Anträgen den Beteiligten abgehalten. Die Antragstellung
ging meist von der Landespolizeibehvrde aus, und die Kosten
hat. zum größten Teil die Staatskasse übernehmen müssen
(vgl. Bd. 106 dieser Sammlung, S. 159 f.).
Ein weiterer Zweig der Bodenpolitik ist die Boden-
derbesserungspolitik. Der Bodenverbesserung dienen die
schon erwDcken Wassergenossenschaften durch ihre Maß-
van der Borght, Äollswirtschaftspolitik. 4