Full text : Volkswirtschaftspolitik

Bodenpolitik.

4s)

und  die  daraus  entspringende  Bodenverbesserung  Pflegen.
Die  rechtlichen  Grundlagen  der  Wassergenossenschaften  sind
in  verschiedenen  neueren  Gesetzen  geregelt.  In  Preußen
kommt  das  Gesetz  vom  1.  April  1879  über  die  Bildung  bon
Wassergenossenschaften  in  Betracht.  Das  Gesetz  ist  durch
neuere  Gesetze  ergänzt,  nach  denen  für  bestimmte  Flußgebiete, ­
  >vie  Wupper,  Lenne,  Volme,  Ruhr  usw.,  die  Bildung
von  Zwangsgenossenschasten  auch  behufs  Anlegung  von
Sammelbecke,r  (Talsperren)  zugelassen  ist.  Die  Anlegung  von
Sammelbecken  und  Stauanlagen  ist  u.  a.  auch  in  Württemberg ­
  (Gesetz  vom  1.  Dezember  1900),  in  Baden  (Gesetz  vom
26.  Juni  1899),  in  Hessen  (Gesetz  vom  30.  Juli  1887  und  vom
30.  September  1899)  den  Zwecken  der  Wassergenossenschaften
zuzurechnen.  Die  Regelung  im  einzelnen  zeigt  mancherlei
Verschiedenheiten  und  kann  hier  nicht  näher  erläutert  werden.
Die  Verwendung  von  Schutzwaldungen  ist  erst  in  neuester
Zeit  aufgekommen  und  namentlich  von  Österreich,  Bayern
und  der  Schweiz  in  den  Alpengebieten  durchgeführt  worden.
In  Preußen  ist  am  6.  Juli  1875  ein  Gesetz  iiber  Schutzlvaldungen
  und  Waldgenossenschaften  ergangen.  Unter  bestimmten ­
  Voraussetzungen  kann  hiernach  auf  Antrag  von
Amts  wegen  die  Ausführung  von  Schutzwaldungen  angeordnet ­
  werden.  Die  Durchführung  erfolgt  auf  Kosten  des
Antragstellers  unter  Mitbeteiligung  der  Eigentümer  der  gefährdeten ­
  Grundstücke  und  des  Schutzwaldbesitzers.  Anscheinend ­
  hat  diese  Art  der  Kostendeckung  von  entsprechende»
Anträgen  den  Beteiligten  abgehalten.  Die  Antragstellung
ging  meist  von  der  Landespolizeibehvrde  aus,  und  die  Kosten
hat.  zum  größten  Teil  die  Staatskasse  übernehmen  müssen
(vgl.  Bd.  106  dieser  Sammlung,  S.  159  f.).
Ein  weiterer  Zweig  der  Bodenpolitik  ist  die  Bodenderbesserungspolitik.
  Der  Bodenverbesserung  dienen  die
schon  erwDcken  Wassergenossenschaften  durch  ihre  Maßvan
  der  Borght,  Äollswirtschaftspolitik.  4
            
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