50 Allgemeine Gütererzeügungspolitik.
nahmen zur zweckmäßigen Be- und Entwässerung, soweit dü
nnt nicht lediglich der Zweck des Bodenschutzes verfolgt wird.
Hierher gehören weiter die besonderen Wiesengenossen
schaften und die Entwässerungsgenossenschaften („Drainage
genossenschaften"). Auch sonst sind auf demGebiete der Boden
verbesserung häufig Genossenschaften tätig, ein Zeichen, daß
Kraft und Einsicht der einzelnen Grundeigentümer oft nicht
ausreicht, diejenigen Maßregeln durchzuführen, welche zur
Hebung der Leistungsfähigkeit des Bodens aus öffentlichen
Rücksichten erwünscht sind. Der Staat kann hierbei vielfach
fördemd eingreifen durch Anregungen, Bearbeitung und
Prüfung größerer Bodenverbesserungspläne, Geldpreise für
besondere Leistungen usw. Außerdem hat er für eine ge-
nügende rechtliche Grundlage der Bodenverbesserungs-
genossenschaften zu sorgen, was auch — namentlich bezüglich
der Wassergenossenschaften — vielfach geschehen ist. Weiter
bedarf es in vielen Fällen eines erleichterten und dem be
sonderen Bedürfnis angepaßten Kredits für die Durchführung
von Bodenverbesserungen. Diesem Zwecke dient die Errich
tung besonderer Kreditanstalten, ivie sie z. B. in den „Landes
kultur-Rentenbanken" entstanden sind. Sie gewähren sowohl
Genossenschaften, als auch Gemeinden und einzelnen Grund
besitzern zur Ausführung von Bodenverbesserungen unkünd
bare allmählich zu tilgende Darlehen und erhalten die Mittel
dazu durch Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den In
haber („Landeskultur-Rentenbriefen" oder-„Rentenscheinen"),
die aus den vom Schuldner gezahlten Tilgungsbeträgen all
mählich wieder eingelöst werden. Die Errichtung solcher
Banken in Preußen ist nach dem Gesetze vom 13. Mai 1879
den Provinzialverbänden anheimgestellt. Auf Grund der
gesetzlichen Vorschriften sind solche Banken entstanden in
Schlesien 1880, in Schleswig-Holstein 1881, in Posen 1885,
in Westfalen 1894.