Full text : Volkswirtschaftspolitik

48

Allgemeine  Gütererzeugungspolitik.

genommen.  Doch  ist  allgeniein  die  staatliche  Oberaufsicht!
über  das  Deichwesen  nicht  entbehrlich.  In  Preußen  ist  für!
das  Deichwesen  durch  das  Gesetz  vom  28.  Januar  1848  eine  1
neue  Grundlage  geschaffen,  die  1872  mit  verschiedenen  Änderungen ­
  auch  auf  Hannover  und  Schleswig-Holstein  mit  Aus-  j
nähme  einiger  Bezirke  ausgedehnt  ist.  Das  Gesetz  regelt  insbesondere ­
  die  Verhältnisse  und  Befugnisse  der  genossenschaft-  j
lichen  Deichverbände.  Diesen  fällt  die  Hauptlast  der  durch!
den  Deichschutz  entstehenden  Kosten  zu.  Das  Deichgesetz  ist!
ergänzt  durch  das  Gesetz  vom  12.  August  1605,  betr.  Maß-  1
nahmen  zur  Regelung  der  Hochwasser-,  Deich-  und  Vorflut-  i
Verhältnisse  an  der  oberen  uitb  mittleren  Oder,  und  durch  :
das  Gesetz  vom  16.  August  1905  zur  Verhütung  der  Hoch-  j
wassergefahren.  In  Hesse,r-Nassau,  Hohenzollem,  Bayern!
und  den  übrigen  süddeutschen  Staaten  sowie  in  Österreich  ;
bestehen  besondere  Deichgesetze  nicht.  Das  Deichwesen  ist
dort  ein  Zweig  des  allgemeinen  üferschntzes,  der  wieder  als
ein  Teil  des  Wasserschutzes  überhaupt  erscheint.  Der  Wasser-  j
schütz  befaßt  sich  außer  mit  dem  Deichwesen  und  sonstigem  i
Uferschutze  noch  insbesondere  mit  dein  Schutze  gegen  gelegentliche ­
  Überflutung  oder  gegen  dauernde  Wasserübprsättigung.
Der  letzteren  wirkt  die  Beschaffung  von  Abflüssen  für  stehende
Gewässer  und  die  Verbesserung  der  Abflußverhältnisse  der
fließenden  Gewässer,  der  ersteren  die  Regelung  der  Flüsse
und  namentlich  die  Regelung  der  Gebirgswässer  mit  Hilfe
von  Sammelbecken,  Stauanlagen  (Talsperren)  usw.  entgegen.
In  all  diesen  Beziehungen  gebührt  die  oberste  Aufsicht  deut
Staate,  weil  andernfalls  das  öffentliche  Bedürfnis  nicht  j
genügend  gewahrt  werden  würde.  Die  Durchführung  und
die  Aufbringung  der  Kosten  liegt  zumeist  in  der  Hand
von  Wassergenofsenschaften,  die  teils  als  Zwangsgenossen-  i
schäften,  teils  als  freie  Verbände  erscheinen  und  regelmäßig  ;
nicht  nur  den  Wasserschütz,  sondern  auch  die  Wasserbenutzung  !
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.