56 Allgemeine Gütererzeugungspolitik.
tu ms (des Staates und der ihni Nachgeordneten öffentlichen
Körperschaften) neben dem nicht-öffentlichen Sondereigentum
entsprechen würde. In gewissem Sinne wird die Frage
allgemein bejaht. Die Volkswirtschaftspolitik der vorgeschrit
tenen Staaten hat sich denn auch in dieser Beziehung reichlich
betätigt, wie sich in der ausgedehnten Beteiligung öffentlicher
Gemeinweseir an Verkehrs-, Bergwerks- und anderen wirt-
schaftlichen Unternehmungen zeigt. Wie toeit darin zu gehen
ist, hängt so sehr von den besonderen Verhältnissen der
einzelnen Volkswirtschaften ab, daß allgemein gültige Grenzen
dafür nicht zu ziehen sind. Eine besondere Bedeutung hat
diese Frage für den Grund und Boden.
Den Ausgangspunkt bietet hier die Tatsache, daß der
Boden im wesentlichen eine gegebene Größe ist. Deshalb
bringt er bei wachsender Bevölkemng dem Eigentümer, der
ihn als bebauten Boden vermietet oder zu landwirtschaftlichen I
Zwecken verpachtet oder selbst landwirtschaftlich benutzt, einen
gegenwärtigen Einkommenszuwachs und die Aussicht auf
einen höheren künftigen Verkaufspreis, und dem, der ihn
als Bauland unbenutzt liegen läßt, die Aussicht auf solchen
Einkommenszuwachs im Falle späterer Bebauung oder Ver
äußerung. Dieser gegenwärtige und künftige Einkommens
zuwachs — oft „Grundrente" genannt — und diese Wert
steigerung ist nicht die unmittelbare Wirkung der ans den - ■
Boden verwendeten Arbeit des Eigentümers und nimmt in
Gebieten mit sehr dichter Bevölkemng, also nanientlich beim
städtischen Bauboden, oft großen Umfang an, was gleichzeitig !
der Bevölkerung das Wohnen in solchen Orten sehr ver
teuert. Man hält es vielfach für eine verständige Geld
beschaffungspolitik, wenn Staat und Gemeinden rechtzeitig
in und bei Städten Bodeustücke in ihr Eigentum bringen,
um an dem Einkommens- und Wertzuwachse teilzunehmen.
Es handelt sich hier zunächst um eine Maßregel der öffentlichen