64 Allgemeine Gütererzeugimgspolitik.
ländlichen Grundstücken rnrd den Rittergütern darf in der
Regel auf einmal oder nach und nach nur so viel abgetrennt
werden, daß zwei Drittel der auf dem Boden — mit Ausschluß
der Gebäude — bei Erlaß des Gesetzes haftenden
Steuereinheiten bei dem Hauptgute verbleiben. In Baden
ist nach dem Gesetze vom 6. April 1854 die Teilung von Wald,
Reutfeld und Weiden in Stücke unter 10 Morgen (3,6 ha)
und von Ackerland und Wiesen unter '/i Morgen (9 Ar)
untersagt. In Hessen ist nach dem Gesetze vom 28. September
1887 in der Regel die Mindestgröße für Ackerland 10 Ar,
für Wiesen 6 Ar und für Waldungen 50 Ar, in Hohenzollern
— nach den Verordnungen vom 12. März 1809 uird vom
4. Juni 1845 — '/i Jauchert (11 Ar 72 qm), im Reg.-Bez.
Wiesbaden nach verschiedenen Verordnungen von 1829—1839
50 Qu.-Ruten (12 Ar 50 gm) für Ackerland, 25 Qu.-Ruten
(6 Ar 25 qm) für Wiesen, 15 Qu.-Ruten (3 Ar 75 qm) für
Kraut- und Gemüsefelder usw. In dem überwiegenden Gebiete
des Reichs bestehen indes solche Beschränkungen nicht.
Über ihren Wert lauten die Urteile — auch in der Wissenschaft
— verschieden.
Ein weiteres Mittel ist das Anerbenrecht. Es verfolgt
beu Zweck, mangels einer letztivilligen Verfügung (in welchem
Falle die gesetzliche Erbfolge eintritt) den Übergang des ungeteilten
Bauernguts auf eiuen der verschiedenen Erben, auf
den „Airerben", unter Geldabfindung der übrigen Erben
dadurch zu ermöglichen, daß das Gut in einer bestimmten
Reihenfolge den Erben angeboten wird; dem das Gut übernehmenden
Erberr wird in manchen Gebieten eine bestimmte
Begünstigung und Erleichterung zuteil. Ähnliche Einrichtungerr
bestanderr früher allgemeirr und sind erst im 19. Jahrhundert
in verschiedenen Gebieten in Abgarrg gekommen,
rvährend sie in anderen durch die Gewohnheit der Bevölkerung
erhalten blieben. Eine Reihe neuerer Gesetze