Full text : Volkswirtschaftspolitik

64  Allgemeine  Gütererzeugimgspolitik.
ländlichen  Grundstücken  rnrd  den  Rittergütern  darf  in  der
Regel  auf  einmal  oder  nach  und  nach  nur  so  viel  abgetrennt
werden,  daß  zwei  Drittel  der  auf  dem  Boden  —  mit  Ausschluß ­
  der  Gebäude  —  bei  Erlaß  des  Gesetzes  haftenden
Steuereinheiten  bei  dem  Hauptgute  verbleiben.  In  Baden
ist  nach  dem  Gesetze  vom  6.  April  1854  die  Teilung  von  Wald,
Reutfeld  und  Weiden  in  Stücke  unter  10  Morgen  (3,6  ha)
und  von  Ackerland  und  Wiesen  unter  '/i  Morgen  (9  Ar)
untersagt.  In  Hessen  ist  nach  dem  Gesetze  vom  28.  September
1887  in  der  Regel  die  Mindestgröße  für  Ackerland  10  Ar,
für  Wiesen  6  Ar  und  für  Waldungen  50  Ar,  in  Hohenzollern
—  nach  den  Verordnungen  vom  12.  März  1809  uird  vom
4.  Juni  1845  —  '/i  Jauchert  (11  Ar  72  qm),  im  Reg.-Bez.
Wiesbaden  nach  verschiedenen  Verordnungen  von  1829—1839
50  Qu.-Ruten  (12  Ar  50  gm)  für  Ackerland,  25  Qu.-Ruten
(6  Ar  25  qm)  für  Wiesen,  15  Qu.-Ruten  (3  Ar  75  qm)  für
Kraut-  und  Gemüsefelder  usw.  In  dem  überwiegenden  Gebiete ­
  des  Reichs  bestehen  indes  solche  Beschränkungen  nicht.
Über  ihren  Wert  lauten  die  Urteile  —  auch  in  der  Wissenschaft ­
  —  verschieden.
Ein  weiteres  Mittel  ist  das  Anerbenrecht.  Es  verfolgt
beu  Zweck,  mangels  einer  letztivilligen  Verfügung  (in  welchem
Falle  die  gesetzliche  Erbfolge  eintritt)  den  Übergang  des  ungeteilten
  Bauernguts  auf  eiuen  der  verschiedenen  Erben,  auf
den  „Airerben",  unter  Geldabfindung  der  übrigen  Erben
dadurch  zu  ermöglichen,  daß  das  Gut  in  einer  bestimmten
Reihenfolge  den  Erben  angeboten  wird;  dem  das  Gut  übernehmenden ­
  Erberr  wird  in  manchen  Gebieten  eine  bestimmte
Begünstigung  und  Erleichterung  zuteil.  Ähnliche  Einrichtungerr
  bestanderr  früher  allgemeirr  und  sind  erst  im  19.  Jahrhundert ­
  in  verschiedenen  Gebieten  in  Abgarrg  gekommen,
rvährend  sie  in  anderen  durch  die  Gewohnheit  der  Bevölkerung ­
  erhalten  blieben.  Eine  Reihe  neuerer  Gesetze
            
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