Full text: Volkswirtschaftspolitik

Wgrntumspolitik. 68 
hat in Preußen, Oldenburg, Braunschweig, Lippe, Schaum- 
burg-LiPPe, Waldeck, Altenburg, Bremen, Österreich das 
Anerbenrecht wieder eingeführt. In Sachsen, Baden und 
verschiedenen mitteldeutschen Gebieten dienen entsprechen 
den Zwecken die älteren Gesetze über die Einrichtung 
geschlossener (unteilbarer) Güter, in Mecklenburg-Schwerin 
die 1869 ergangenen Vorschriften bezüglich der Erbpacht 
güter und in Bayeru und Hessen-Darmstadt die 1855 
und 1858 erlassenen Gesetze über die den Familienstamm 
gutsstiftungen nachgebildeten bäuerlichen Erbgüter. Die 
Anwendbarkeit des Anerbenrechts ist entweder im Gesetze 
selbst ausgesprochen, oder von der auf Antrag des Eigen 
tümers erfolgenden Eintragung des Gutes in die Höfe 
rolle abhängig. Unmittelbar durch das Gesetz wurde das An 
erbenrecht eingeführt in Braunschweig (1858 und 1874), Lippe 
(1886), Schaumburg-Lippe (1870), Waldeck (1830), Alten- 
burg (1859 und 1867). Das mittelbare Anerbenrecht, das von 
der auf Antrag des Eigentümers erfolgenden freiwilligen 
Eintragung in die Höferolle abhängig ist, wurde in den 
Preußischen Provinzen Hannover 1874, Westfalen 1882, 
Brandenburg 1883, Schlesien 1884, Schleswig-Holstein 1886, 
in Lauenburg 1881 und im Reg.-Bez. Kassel 1887, femer in 
Oldenburg 1873, im oldenburg. Fürstentum Lübeck 1879, im 
Landgebiete von Bremen 1890 eingeführt. In Hannover 
waren die Erfolge am günstigsten. Im ganzen aber war der 
Gebrauch der Höferolle verhältnismäßig gering geblieben. Die 
preußische Gesetzgebung hat deshalb neuerdings das mittel 
bare Anerbenrecht aufgegeben. Das Gesetz vom 8. Juni 1896, 
betreffend das Anerbenrecht bei Renten- und Ansiedelungs- 
güterir, hat für diese Güter vorgesehen, daß auf Antrag be- 
stimmter Behörden von Amts wegen im Grundbuchs die 
Eintragung eines Vermerkes über die Anwendung des An 
erbenrechts erfolgt. Für Westfalen und für die nahegelegenen 
van der Borght, Nolkswirtschaftspolitik. 
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