Full text : Volkswirtschaftspolitik

Eigentumspolitik.  63
durch  die  Gesetzgebung  zugelassenen  Mittel  ist  deshalb  geboten,
namentlich,  soweit  dabei  die  Ausübung  eines  Zwanges  in
Frage  konimt.  Stets  aber  ist  festzuhalten,  daß  eine  allgemeine
Regel  in  diesen  Dingen  durch  die  örtlichen  und  zeitlichen
Verschiedenheiten  der  Verhältnisse  ausgeschlossen  ist.  Auch  die
Beurteilung  der  einzelnen  angewandten  Mittel  kann  nur
dann  zu  richtigen  Ergebnissen  führen,  wenn  sie  sich  auf  sorgfältige ­
  Prüfung  derjenigen  Verhältnisse  stützt,  auf  die  jene
Mittel  Anwendung  finden  sollen.
Die  angewandten  Mittel  richten  sich  zunächst  gegen  die
gewerbsmäßige  Güterschlächterei.  Soweit  sie  mit  Bewucherung ­
  verbunden  ist,  wird  sie  durch  die  allgemeinen
Wuchergesetze  unter  Strafe  gestellt;  in  Deutschland  fommt
dafür  das  Reichsgesetz  vom  19.  Juni  1893  über  den  Sachwucher ­
  in  Betracht.  Ein  besonderes  Gesetz  gegen  die  Güterschlächterei ­
  besteht  seit  dem  23.  Januar  1853  in  Württemberg.
Außer  Strafbestimmungen  und  Ordnungsvorschriften  für  das
Versteigerungsverfahren  usw.  wird  hier  insbesondere  bestimmt,
daß  in  der  Regel  der  Erwerber  eines  oder  mehrerer  Grundstücke ­
  von  insgesamt  mindestens  10  Morgen  (3,15  ha)  —
sofern  der  Erwerb  durch  Tausch  oder  Kauf  aus  einer  Hand
erfolgt  —  innerhalb  der  ersten  3  Jahre  entweder  die  Liegenschaft ­
  nur  im  ganzen  oder  nicht  mehr  als  den  vierten  Teil
davon  wiederverkaufen  darf.  Die  Bestimmung  hat  sich  in
Württemberg  bewährt,  woraus  aber  noch  nicht  folgt,  daß
sie  bei  anderen  Verhältnissen  oder  bei  weniger  geschickter
Handhabung  ebenfalls  günstig  wirken  muß.
Ein  anderes  Mittel  ist  die  Festsetzung  einer  dauernd
unteilbaren  Mindestflüche.  Verschiedene  deutsche  Staaten
haben  hierzu  gegriffen.  In  Sachsen  sind  nach  dem  Gesetze
dom  30.  November  1843  nur  die  städtischen  und  die  „walzenden" ­
  (veräußerlichen,  in  kein  geschlossenes  Wirtschaftsganze
einbegriffenen)  Grundstücke  frei  teilbar.  Von  den  übrigen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.