Eigentumspolitik. 63
durch die Gesetzgebung zugelassenen Mittel ist deshalb geboten,
namentlich, soweit dabei die Ausübung eines Zwanges in
Frage konimt. Stets aber ist festzuhalten, daß eine allgemeine
Regel in diesen Dingen durch die örtlichen und zeitlichen
Verschiedenheiten der Verhältnisse ausgeschlossen ist. Auch die
Beurteilung der einzelnen angewandten Mittel kann nur
dann zu richtigen Ergebnissen führen, wenn sie sich auf sorgfältige
Prüfung derjenigen Verhältnisse stützt, auf die jene
Mittel Anwendung finden sollen.
Die angewandten Mittel richten sich zunächst gegen die
gewerbsmäßige Güterschlächterei. Soweit sie mit Bewucherung
verbunden ist, wird sie durch die allgemeinen
Wuchergesetze unter Strafe gestellt; in Deutschland fommt
dafür das Reichsgesetz vom 19. Juni 1893 über den Sachwucher
in Betracht. Ein besonderes Gesetz gegen die Güterschlächterei
besteht seit dem 23. Januar 1853 in Württemberg.
Außer Strafbestimmungen und Ordnungsvorschriften für das
Versteigerungsverfahren usw. wird hier insbesondere bestimmt,
daß in der Regel der Erwerber eines oder mehrerer Grundstücke
von insgesamt mindestens 10 Morgen (3,15 ha) —
sofern der Erwerb durch Tausch oder Kauf aus einer Hand
erfolgt — innerhalb der ersten 3 Jahre entweder die Liegenschaft
nur im ganzen oder nicht mehr als den vierten Teil
davon wiederverkaufen darf. Die Bestimmung hat sich in
Württemberg bewährt, woraus aber noch nicht folgt, daß
sie bei anderen Verhältnissen oder bei weniger geschickter
Handhabung ebenfalls günstig wirken muß.
Ein anderes Mittel ist die Festsetzung einer dauernd
unteilbaren Mindestflüche. Verschiedene deutsche Staaten
haben hierzu gegriffen. In Sachsen sind nach dem Gesetze
dom 30. November 1843 nur die städtischen und die „walzenden"
(veräußerlichen, in kein geschlossenes Wirtschaftsganze
einbegriffenen) Grundstücke frei teilbar. Von den übrigen