]. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie.
schaften im Regierungsbezirk Trier", in der er ihren gegen-
wärtigen Charakter sorgfältig feststellte und ferner die Meinung
vertrat, daß sie Reste des deutschen Urzustandes seien. Die
Existenz der Trierer Gehöferschaften ist ihm der wertvollste Be-
weis für das Bestehen von Gemeineigentum am Alckerlande
in der deutschen Urzeit. Er sagt: „Die Streitfrage (über die
Bedeutung der Nachrichten von Cäsar und Tacitus) wird der
Entscheidung näher geführt werden können durch den Nach-
weis, daß ein Gesamteigentum an Äckern und Wiesen in der
einen oder anderen Gegend noch in historischer Zeit erxistiert
hat oder gar noch gegenwärtig existiert. Denn was so als Aus-
nahme dasteht, berechtigt nach der Natur dieses Verhältnisses zu
der Schlußfolgerung, daß es nicht ursprünglich eine isolierte
Erscheinung gewesen, sondern nur aus dem ursprünglich all
gemeinen Vorkommen sich erhalten hat."“
Seit Hanssen war es Regel, daß die Gehöferschaften in
diesem Sinne gedeutet wurden, und man sprach jetzt sehr häufig
von ihnen. Zugleich wies man auf andere Genossenschaften
mit Gemeineigentum an Grund und Boden hin, die noch heute
in Deutschland vorkommen, so vor allem auf die Hauberggenos-
senschaften im Siegenschen, deren Schilderung wir dem späteren
Minister Achenbach verdanken. Auch diese Spuren von Ge-
meineigentum wurden jetzt ebenso wie die Trierer Gehöfer-
schaften als Reste des deutschen Urzustandes aufgefaßt, die sich
durch die Jahrhunderte hindurch erhalten hätten.
Inzwischen (1858) hatte Roscher seinen viel gelesenen Auf-
satz „Über die Landwirtschaft der ältesten Deutschen“ veröffent-
licht. Ein Hauptargument, das er hier verwendet, ist die Schil
derung der Landwirtschaft des südwesstlichen Sibirien, die er
in Pallas’ Reise durch Sibirien fand. Diese Analogie klärt ihm
die Zustände der alten Deutschen auf.
In den vielen Auflagen seiner „Nationalökonomit des Acter
baues" — die erste erschien 1859 – äußerte sich Roscher durch
aus im Sinne Hanssens und verzeichnete stets die neuen Ana
logien des Gemeineigentums, auf die man aufmerksam geworden
war. Es mögen hier seine Ausführungen aus der neunten Auf-