Full text : Volkswirtschaftspolitik

Eigentumspolitik.  67
richtung  der  bestehenden  deutscheil  Stammgutsstistungen  ist
überwiegend  in  der  zweiten  Hälfte  des  19.  Jahrhunderts  erfolgt. ­
  Einen  ähnlichen  Zweck  haben  die  englischen  „entails”,
wenn  auch  ihr  rechtlicher  Ausbau  wesentliche  Abweichungen
zeigt.  Die  Stammgutsstistungen  begünstigen  die  Bildung  von
Großgrundherrschaften  („Latifundien"),  die  bei  stärkerer  Ausdehnung ­
  zur  Aufsaugung  großer  Teile  des  selbständigen
Bauemstandes  führt.  Sie  erschweren  weiter  sowohl  den
Übergang  des  Gutes  in  die  Hand  des  zur  Bewirtschaftilllg
geeignetsten  Erben,  als  auch  durch  das  Verbot  der  Verschuldung ­
  eine  zweckmäßige  Bewirtschaftung  überhaupt.  Für
die  abzufindenden  Geschwister  entstehen  unter  Umständen
große  Härten  aus  der  Einrichtung.  Wegen  solcher  Nachteile
lverden  die  Stanlingutsstiftungen  von  manchen  Seiten  iiberhaupt
  bekämpft,  während  andere  —  wohl  mit  größerem  Recht
—  nur  eine  Umbildung  der  Einrichtung  anstreben  derart,
daß  die  zutage  getretenen  Nachteile  beseitigt  oder  gemildert
werden.  Ein  Anlaß,  die  Entstehung  von  Stammgutsstiftungen
besonders  zu  begünstigen  und  §u  erleichtern,  dürfte  nicht  vorliegen. ­

Bei  der  großen  Bedeutung  des  Grundeigentums  ist  es
nötig,  die  Eigentunisverhältuisse  in  zweifelloser  Form  festzustellen ­
  und  jedem,  der  ein  nachweisbares  Bedürfnis  danach
hat,  eine  zuverlässige  Auskunft  über  diese  Verhältnisse  zu
ermöglichen.  Das  hat  man  schon  seit  längerer  Zeit  durch
Führung  öffentlicher  Grundbücher  zu  erreichen  gesucht.
Diese  Einrichtung  wird  auch  gegenwärtig  aus  gleichen  Erwägungen ­
  gepflegt,  wobei  in  den  Einzelheiten  mancherlei
Abweichungen  bestehen.  In  Deutschland  sind  einheitliche
Grundlagen  für  das  Grundbuchwesen  durch  die  Reichsgruudbuchordnung
  vorn  24.  März  1897  (ergänzt  durch  Gesetz
vom  14.  Juli  1905)  geschaffen.  Sie  läßt  aber  in  vielen  Punkten
der  Landesgesetzgebung  Spielraum.  Preußen  hat  deshalb  am
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