Die vorstehenden Bestimmungen finden bei Arbeiten auf der
Unterelbe für Zeit- und Akkordlohn mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Arbeitszeit von der Stadt zur Stadt gerechnet und freie
Beköstigung gewährt wird.
Unter »Arbeitszeit« ist auch hier die Zeit zu verstehen, welche
im Abschnitt A als solche bezeichnet ist, mithin die Zeit, welche
nach Abzug der Eß- oder Ruhepausen verbleibt.
Wenn anschließend an Nachtarbeit von denselben Arbeitern
Tagarbeit geleistet wird, muß von 5 x / 2 bis 6 Uhr morgens eine
Pause gemacht werden. Für die Kirchpause, falls während der
selben gearbeitet werden muß, sind 1,30 Mk. pro Stunde zu
vergüten. Alle Pausen werden nur dann nach Maßgabe des
Lohntarifs bezahlt, wenn während derselben wirklich gearbeitet
worden ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob Schiff oder
Tender in Fahrt befindlich ist, oder vor Anker liegt oder die
Leute mit der Bahn befördert werden. Eine Ausnahme hier
von macht die Kirchpause, sobald die Leute nach derselben nicht
weiter arbeiten. In solchem Falle wird die Kirchpause mit
2,60 Mk. bezahlt. Die in die Pausen fallenden Mahlzeiten werden,
wenn sie nicht rechtzeitig verabfolgt werden, entweder ohne
weitere Vergütung baldmöglichst nachgeholt oder, wenn dies
nicht geschehen kann, mit 0,65 Mk. für das Frühstück, 1,30 Mk.
für das Mittagessen, 0,65 Mk. für das Abendessen und 0,65 Mk.
für die Mitternachtsmahlzeit bezahlt. Wenn während der Nacht
nicht gearbeitet wird, sondern die Leute zur Ruhe geschickt
worden sind, fällt für diese Leute die Mitternachtsmahlzeit aus.
Dasselbe findet statt, wenn sich die Leute auf dem Tender oder
der Bahn befinden. Eine Vergütung für diesen Ausfall wird nicht
gewährt.
Wenn auf der Unterelbe Nachtruhe gewährt wird, so wird
nur die wirklich gearbeitete Zeit, mindestens aber 5,— Mk. pro
Nacht, bezahlt, und es ist die Dauer des Aufenthalts auf der Unter -
elbe nicht begrenzt. Die Bezahlung der Hin- und Rückfahrt bleibt
bestehen.
Jedem Arbeiter wird im Falle der Beendigung seiner Be
schäftigung in dem betreffenden Betriebe, gleichviel ob das Schiff
Weiterarbeitet oder nicht, auf der Arbeitsstelle sein Lohn während
der Arbeitszeit in bar ausgehändigt, oder er erhält einen Lohn-
z ettel, der spätestens am nächsten Mittwoch oder Sonnabend im
Lureau des Stauers eingelöst wird. Lohnzettel, die auch auf den
Hafenbetriebs-Verein lauten, werden von diesem täglich eingelöst.