Full text: Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

Die vorstehenden Bestimmungen finden bei Arbeiten auf der 
Unterelbe für Zeit- und Akkordlohn mit der Maßgabe Anwendung, 
daß die Arbeitszeit von der Stadt zur Stadt gerechnet und freie 
Beköstigung gewährt wird. 
Unter »Arbeitszeit« ist auch hier die Zeit zu verstehen, welche 
im Abschnitt A als solche bezeichnet ist, mithin die Zeit, welche 
nach Abzug der Eß- oder Ruhepausen verbleibt. 
Wenn anschließend an Nachtarbeit von denselben Arbeitern 
Tagarbeit geleistet wird, muß von 5 x / 2 bis 6 Uhr morgens eine 
Pause gemacht werden. Für die Kirchpause, falls während der 
selben gearbeitet werden muß, sind 1,30 Mk. pro Stunde zu 
vergüten. Alle Pausen werden nur dann nach Maßgabe des 
Lohntarifs bezahlt, wenn während derselben wirklich gearbeitet 
worden ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob Schiff oder 
Tender in Fahrt befindlich ist, oder vor Anker liegt oder die 
Leute mit der Bahn befördert werden. Eine Ausnahme hier 
von macht die Kirchpause, sobald die Leute nach derselben nicht 
weiter arbeiten. In solchem Falle wird die Kirchpause mit 
2,60 Mk. bezahlt. Die in die Pausen fallenden Mahlzeiten werden, 
wenn sie nicht rechtzeitig verabfolgt werden, entweder ohne 
weitere Vergütung baldmöglichst nachgeholt oder, wenn dies 
nicht geschehen kann, mit 0,65 Mk. für das Frühstück, 1,30 Mk. 
für das Mittagessen, 0,65 Mk. für das Abendessen und 0,65 Mk. 
für die Mitternachtsmahlzeit bezahlt. Wenn während der Nacht 
nicht gearbeitet wird, sondern die Leute zur Ruhe geschickt 
worden sind, fällt für diese Leute die Mitternachtsmahlzeit aus. 
Dasselbe findet statt, wenn sich die Leute auf dem Tender oder 
der Bahn befinden. Eine Vergütung für diesen Ausfall wird nicht 
gewährt. 
Wenn auf der Unterelbe Nachtruhe gewährt wird, so wird 
nur die wirklich gearbeitete Zeit, mindestens aber 5,— Mk. pro 
Nacht, bezahlt, und es ist die Dauer des Aufenthalts auf der Unter - 
elbe nicht begrenzt. Die Bezahlung der Hin- und Rückfahrt bleibt 
bestehen. 
Jedem Arbeiter wird im Falle der Beendigung seiner Be 
schäftigung in dem betreffenden Betriebe, gleichviel ob das Schiff 
Weiterarbeitet oder nicht, auf der Arbeitsstelle sein Lohn während 
der Arbeitszeit in bar ausgehändigt, oder er erhält einen Lohn- 
z ettel, der spätestens am nächsten Mittwoch oder Sonnabend im 
Lureau des Stauers eingelöst wird. Lohnzettel, die auch auf den 
Hafenbetriebs-Verein lauten, werden von diesem täglich eingelöst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.