Full text : Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

77

A.  Dampfer

bis  zu  1000

Tons  Groß-Reg.

38

sh  per  Schlepper

1001—1500

tt  tt

44

ft

ff

tt

1501—2000

tt  tt

50

ft

ft

tt

2001—3000

tt  tt

56

ff

ft

tt

3001—4000

tt  tt

63

tf

tt

tt

mehr  als  4000

tt  ff

75

ft

ft

tt

Kohlendampfer,  die  in  St.  Pauli  löschen

{2000  Tons  nicht  überschreitend)

3i

ft

tt

tt

B.  Segler

bis  zu  1000

Tons  Groß-Reg.

30

ft

ft

tt

1000—1500

ft  tf

40

ft

tt

tt

1501—2000

ft  ff

50

ft

tt

tt

mehr  als  2000

tf  ff

60

tf

tf

tt

Zu  obigen  Raten  werden  bei  Eisgang  50%  zugeschlagen.
Bei  dem  Lotsengeld,  dem  Tonnengeld,  der  Hafenmeistergebühr ­
  wird  nicht  nach  Dampfern  und  Seglern  unterschieden  und
auch  nicht  danach,  ob  am  Kai  oder  im  Strom  gelöscht  wird.  Die
Schiffe  sind  also  den  genannten  Gebühren  gegenüber  gleichgestellt.
Der  Schlepptarif  zeigt  die  ersten  Verschiedenheiten  in  der  Behandlung ­
  von  Dampfern  und  Seglern.
Bei  den  nun  folgenden  Punkten  gehen  aber  die  Gebühren
einerseits  für  Stromschiffe  und  Kaischiffe  auseinander  und  des
weiteren  die  Stauerkosten  für  Dampfer  und  Segler  am  Kai  und
im  Strom.  Schließlich  variieren  bei  Dampfern  und  Seglern  die
Unkosten  für  Gagen  und  sonstige  kleinere  Ausgaben.
Die  im  Strom  löschenden  oder  ladenden  Schiffe  haben  staatlicherseits
  keine  weitere  Gebühr  zu  entrichten.  Sie  haben  mit
der  Zahlung  der  allgemeinen  Hafengebühren  die  Berechtigung
erworben,  längere  Zeit  im  Hafen  zu  Lösch-  und  Ladezwecken  zu
liegen 1 ).  Praktisch  ist  allerdings  diese  Löschfrist,  die  bis  heute
ohnehin  sehr  reichlich  bemessen  ist,  unbegrenzt.  Für  das  Stromschiff ­
  kommen  also  lediglich  noch  die  eigentlichen  Lösch-  resp.  Ladekosten ­
  in  Frage.  Am  Kai  dagegen  treffen  das  Schiff  dje  Raumgebühr ­
 8 )  und  ein  Teil  der  Ladungsgebühr *  *  3 ),  nämlich  sieben
Zehntel  des  Betrages  der  letzteren.  Im  Freiladeverkehr  ist  die
statt  der  Raum-  und  Ladungsgebühr  zur  Erhebung  kommende

*)  Cf.  S.  47.
s )  cf.  S.  35  ff.
3 )  cf.  S.  36.
            
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