Object : Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

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lerer  Größe  erwachsenden  Zins-usw.-Verluste  eine  Höhe  von  2000
bis  4000  Mark  täglich.
So  läuft  das  ganze  Bestreben  im  Schiffahrtsverkehr  darauf
hinaus,  Fahrtdauer  und  Hafenaufenthalt  auf  ein  möglichst  geringes
Maß  zu  reduzieren,  natürlich  nur  so  weit,  als  nicht  eine  zu  große
Verteuerung  des  Betriebes  damit  verbunden  ist.

Die  Unkosten  der  Schiffe  im  Hafen.
Um  die  einzelnen  Kosten  berechnen  zu  können,  die  den
Seglern  resp.  den  Dampfern  aus  dem  Hafenaufenthalt  erwachsen,
je  nachdem,  ob  sie  »im  Strom«  oder  an  den  Kais  löschen  bzw.
laden,  müssen  wir  uns  hier  noch  einmal  die  verschiedenen  Gebühren ­
  und  sonstigen  Ausgaben,  soweit  sie  den  Reeder  treffen,
vergegenwärtigen,  und  zwar  beschränke  ich  mich  in  meinen  Angaben ­
  wiederum  auf  Hamburg.  Die  erste  Gebühr,  die  das  Schiff
hier  zu  zahlen  hat,  ist  das  Lotsengeld 1 ),  das  nach  dem  Tiefgang
der  Schiffe  berechnet  wird.  Als  zweite  Gebühr  tritt  dazu  das
Tonnengeld 2 ),  bemessen  nach  dem  Nutzraum  des  betreffenden
Dampfers,  Seglers,  ev.  Leichters  usw.  Ferner  gelangt  die  Hafenmeistergebühr ­
 3 )  zur  Erhebung,  die  ebenfalls  wie  das  Lotsengeld
nach  dem  Tiefgang  des  Schiffes,  aber  mit  anderem  Gebührensatz
berechnet  wird.  Außer  diesen  staatlichen  Gebühren  kommen  für
Segler 4  *  б )  immer,  für  große  Dampfer  häufig  die  Benutzung  von
Schleppern  in  Frage,  die  privaten  Vereinbarungen  auf  Grund
der  Tarife  besonderer  Dampfschleppschiffahrtsgesellschaften  unterliegen. ­
  Der  Tarif  einer  solchen  Gesellschaft“)  für  1910  sei  hier
mitgeteilt:
Tabelle  19®).
Tarif.
Schlepper-Hilfe  für  Dampfer  und  Segler  im  Hamburg-Altonaer
Hafen:

l )  cf.  S.  3  2  ff.
а )  3 )  cf.  S.  34.
4 )  »Seeschiffe  —  mit  Ausnahme  von  Tjalken  und  Ewern  —  und  Oberländer
Käne  dürfen  im  Hafen  nicht  segeln«.  §  27,  III  des  Hafengesetzes  vom  2.  Juni  1897.
б )  Petersen  und  Alpers,  G.  m.  b.  H.,  wohl  eine  der  bedeutendsten  Gesellschaften ­
  dieser  Art.
e )  Der  Urtext  des  Tarifs  ist  in  englischer  Sprache  abgefaßt.
            
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